Rechtsanwältin Karin Thillmann, Rechtsberater in Koblenz
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Sonntag, 11.09.2005

Rückforderung von Gratifikation



von
Karin Thillmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Eine Vielzahl von Arbeitsverträgen enthalten die Zusage einer Gratifikation. Diese steht jedoch zumeist unter einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Zahlung. Grundsätzlich sind solche Rückzahlungsvorbehalte zulässig. Sie müssen eindeutig abgefasst sein und dem Arbeitnehmer spätestens mit der Auszahlung der Gratifikation bekannt gemacht werden. Die häufig anzutreffende Formulierung, wonach auf die Gratifikation kein Rechtsanspruch besteht, enthält für sich noch keine Rückzahlungsverpflichtung. Auch ist der Aushang am schwarzen Brett mit dem Inhalt, dass das Weihnachtsgeld bei einem Ausscheiden vor dem 31.03. des Folgejahres zurückzuzahlen sei, nicht wirksam.

Das Bundesarbeitsgericht hat für einzelvertragliche Rückzahlungsvorbehalte bei einer Weihnachtsgratifikation Rechtsgrundsätze entwickelt, die immer dann Anwendung finden, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung notwendig machen. Maßgeblich für die Bindungsdauer des Arbeitnehmers ist immer die Höhe der gewährten Gratifikation.

Gratifikationen bis zu einem Betrag von 200,00 DM (jetzt 102,26 EUR) können nicht zurückgefordert werden. Rückzahlungsvorbehalte mit entsprechendem Inhalt sind unwirksam.

Gratifikationen, die den vorgenannten Betrag übersteigen, aber unter einem Monatsbezug liegen, erlauben es, den Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres zu binden. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03., muss der Arbeitnehmer die Gratifikation zurückerstatten.

Sieht die Rückzahlungsklausel in diesem Fall die Rückzahlung der Gratifikation auch bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers am 31.03. oder später vor, ist sie insoweit unwirksam. Nur ein vorheriges Ausscheiden kann eine Rückzahlungsverpflichtung begründen.

Wird die Gratifikation in Höhe eines vollen Monatsbezuges gezahlt, ist eine Bindung des Arbeitnehmers über den 31.03. zulässig. Hat der Arbeitnehmer bis dahin nur eine Kündigungsmöglichkeit, ist ihm zumutbar diese auszulassen, d.h. den Betrieb erst nach dem 31.03. zu verlassen. Eine Bindung über den 30.06. hinaus ist aber nicht zulässig.

Bei Zahlung einer Gratifikation, die ein zweifaches Monatsgehalt nicht erreicht, kann der Arbeitnehmer durch eine Rückzahlungsklausel jedenfalls dann nicht über den 30.06. des Folgejahres hinaus an den Betrieb gebunden werden, wenn der Arbeitnehmer mehrere Kündigungsmöglichkeiten hatte.

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer seine Beschäftigung erst im Laufe des Jahres aufgenommen hat und er kein volles Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation erhält, so ist bei der Berechnung der Bindungsfrist von dem tatsächlich ausgezahlten Betrag auszugehen.

Der Arbeitgeber unterdessen ist nicht in jedem Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers dazu berechtigt, die gezahlte Gratifikation zurückzufordern. Die Rückzahlungsverpflichtung wird erst dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der zulässigen Bindungsfrist fristgerecht kündigt, unberechtigt fristlos kündigt oder der Arbeitgeber berechtigt verhaltensbedingt fristgerecht oder aus wichtigem Grund fristlos kündigt.

Eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers entfällt auch dann, wenn er berechtigt fristlos kündigt. Handelt es sich aber um eine betriebsbedingte Kündigung, so ist die einzelvertragliche Rückzahlungsklausel wirksam. Der Arbeitnehmer ist damit zur Rückzahlung verpflichtet.

Wurden Rückzahlungsklauseln einzelvertraglich vereinbart, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht entsprechen, sind diese nichtig. Die Gratifikationszusage ist hiervon jedoch nicht betroffen. Lediglich die zu lange Bindung ist nichtig. Hält der Arbeitnehmer die Bindungsfrist nicht ein, muss er die (Brutto-) Gratifikation zurückzahlen, ohne dass ihm ein Sockelbetrag von 200,00 DM (102,26 EUR) verbleibt.

Auch Tarifverträge können Rückzahlungsklauseln für Gratifikationen regeln. Da die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zu den Rückzahlungsklauseln tarifdispositiv sind, kann im Tarifvertrag auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.

Die vielfach zusätzlich gezahlte Urlaubsvergütung in Gratifikationsform (auch Urlaubsgeld) kann gleichfalls unter einem Rückzahlungsvorbehalt gewährt werden. Die dort vereinbarten Rückgewährklauseln unterliegen im Grundsatz denselben Beschränkungen wie bei einer Weihnachtsgratifikation. Erhält der Arbeitnehmer beispielsweise Ende Mai oder im Juni die Urlaubsgratifikation ausgezahlt, die 200,00 DM übersteigt, aber unter einem Monatsbezug liegt, ist eine Bindung des Arbeitnehmers bis zum 30.09. zulässig.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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