Rechtsanwalt Markus Schmuck, Rechtsberater in Koblenz
Magazin
Unser Infoservice für Sie
Dienstag, 01.04.2014

Glaubwürdigkeitsgutachten „für“ den Angeklagten



von
Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Rufen Sie mich an: 0261 - 404 99 25
E-Mail:

I. Problemstellung

Die umfassende und korrekte Verteidigung in Sexualstrafsachen ist in der Regel nicht nur rechtlich äußerst anspruchsvoll, sondern setzt auch Kenntnisse in psychologischen Bereichen voraus. Sehr häufig handelt es sich um ein sog. Vier-Augen-Delikt. Es steht Aussage gegen Aussage. Die Suche nach der Wahrheit oder auch nur nach einem Prozessergebnis beginnt. Gängiges Instrument in Strafgerichtsprozessen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit bzw. Glaubwürdigkeit, ist das Aussagepsychologische Gutachten. Staatsanwaltschaften, Gerichte und Verteidiger sind sich im Vorverfahren idR nur dann einig über das Einholen eines solchen Gutachtens, wenn besondere Fallgruppen oder Fallsituationen vorliegen. Sind die „üblichen“ Standardprobleme nicht gegeben, stellen sich Strafrichter oftmals auf den Standpunkt, „dass die Beurteilung der Zeugentüchtigkeit sowie der Glaubhaftigkeit die ureigenste Aufgabe des Gerichts sei“ und lehnen eine Begutachtung allgemein und auch einen gestellten Beweisantrag ab.

Was nun Beginnt – ob mit oder ohne Gutachten – ist das Ringen mit dem jeweiligen Ziel, die belastende Aussage zu entkräften durch Angriff auf Glaubhaftigkeit und/oder Glaubwürdigkeit oder die Darstellung des Angeklagten als „Schutzbehauptung“ darzustellen. Letzteres soll jeweils erreicht werden, in dem man die belastende Aussage als glaubhaft darstellt, um mit dieser Feststellung die bestreitende Einlassung des Angeklagten (m/w) als „Schutzbehauptung“ abzuwerten. Stellt der Sachverständige die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage fest, so sind in der Praxis alle Zweifel des Tatrichters endgültig überwunden und er wird den Angeklagten verurteilen, vorausgesetzt, der Gutachter hat sich an die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Erstellung solcher Gutachten gehalten, die sogenannte "Nullhypothesen-Theorie".

Offenbar weder im Schrifttum noch der Rechtsprechung hinreichend berücksichtigt ist jedoch das Folgeproblem, das sich stellen würde, falls ein Sachverständiger die Glaubhaftigkeit der Aussage des einzigen Belastungszeugen (m/w) feststellt, ein anderer Sachverständiger jedoch die Glaubhaftigkeit der bestreitenden detaillierten  Aussage des Angeklagten attestieren würde. Könnte dem Gutachten über die Opferzeugin ein Gutachten des Angeklagten entgegengestellt werden? Und würde dieses zivilrechtliche sog. „non liquet“ ein strafrechtliches „in dubio pro reo“ bedeuten? Wäre der Richter vielleicht sogar nach einem diesbezüglichen  Beweisantrag verpflichtet, ein derartiges Gegen-Glaubhaftigkeitsgutachten für einen aussagenden Angeklagten - dessen Aussage analysierbar ist - auch einzuholen? Zudem soll erörtert werden, ob die Vorlage eines privaten Gegen-Glaubhaftigkeitsgutachten mit Exploration des Angeklagten eine ernstzunehmende Verteidigungsstrategie sein kann.

II. Vorgeschichte - der Polygraph

Seit jeher beschäftigte die Untersuchung der Aussage des Angeklagten auf ihre Wahrhaftigkeit die Gerichte und Sachverständigen. Einer der bekannten aber auch umstrittensten Meilensteine dieser Suche ist der „Polygraph“ (Lügendetektor). Letztlich stellte der BGH fest, dass es sich zwar, wenn der Angeklagte zustimmt, nicht um eine verbotene Vernehmungsmethode handelt (§ 136 a StPO) und ein Verwertungsverbot nicht besteht. Der Polygraphentest sei jedoch ein ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 III 2 Alt. 4 StPO, da es sich um keine zweifelsfrei richtige und zuverlässige wissenschaftliche Methode handele. Entsprechende Beweisanträge können und werden folglich unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH abgelehnt. Eine neuere Entscheidung formuliert sogar, dass der Polygraph nicht einmal geringfügigen indiziellen Beweiswert habe. Zum Polygraphentest und dessen Validität verweisen wir auf den Aufsatz von Rill/Vossel.

Fazit bleibt, dass selbst ein eingeholter und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachter Polygraphentest keine Auswirkung auf die richterliche Überzeugungsbildung haben wird. Es bleibt weiter zu erwarten, dass einem Beweisantrag auf Analyse des Wahrheitsgehaltes einer Aussage mittels Polygraph kein Erfolg beschieden werden wird.

Notwendigkeit von Glaubwürdigkeitsgutachten

Als der BGH in seinem Urteil vom 30.07.1999 gewisse Mindestkriterien an die Anforderungen an Glaubwürdigkeitsgutachten aufstellte, so geschah dies auch in dem Bestreben,  schwere Justizfehler, welche sich Mitte der neunziger Jahre in den Missbrauchsprozessen von Coesfeld, Flachslanden und Worms dramatisch häuften und die Funktionsfähigkeit der Strafjustiz in Fällen des sexuellen Missbrauchs allgemein in Zweifel zogen, künftig zu vermeiden. Hierbei wurden diverse Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit der Glaubwürdigkeitsgutachten aufgestellt, insbesondere die Zugrundelegung sog. ,,Nullhypothesen’’, wonach ein zu überprüfender Sachverhalt, beispielsweise die Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage, so lange zu negieren ist, bis die Negation nicht mehr mit den gesammelten Fakten vereinbar ist. Dies bedeutet, dass der Sachverständige zunächst einmal von der Unwahrheit der belastenden Aussage ausgehen muss, und nur in dem Fall, dass diese ,,Unwahrhypothese’’ mit den in der Aussage dargestellten Fakten nicht mehr zu vereinbaren ist, eine ,,Alternativhypothese’’ aufgestellt werden darf, demgemäß die belastende Aussage wahr ist. Allein diese Vorgehensweise garantiert auf hinreichende Art und Weise die Beachtung des im Strafverfahren wichtigsten Grundsatzes des ,,in dubio pro reo’’. Wurde durch das oben genannte Urteil ein großer Schritt in Richtung der Rehabilitierung der Justiz in Missbrauchsprozessen getan, so stellte der BGH in einem obiter dictum weiterhin fest, dass der Tatrichter, wenn er ausnahmsweise die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens für erforderlich hält, darauf hinwirken muss, dass die insoweit aufgestellten wissenschaftlichen Mindestanforderungen auch tatsächlich eingehalten werden. Hält hingegen ein Prozessbeteiligter die wissenschaftlichen Anforderungen für nicht erfüllt, sollte er bereits in der Tatsacheninstanz auf die Bestellung eines weiteren Sachverständigen hinwirken. Entspricht das Gericht einem solchen Antrag nicht, ist es nur im Falle der Rüge eines konkreten Mangels des Erstgutachtens gehalten, eine ausführliche Begründung des Ablehnungsbeschlusses abzufassen. Nur wer hier substantiiert rügt, wird substantiiert beschieden. Es ist somit weiterhin allein das Gericht, welches auf die ordnungsgemäße Anfertigung des oft entscheidenden Erstgutachtens hinwirken kann. Die Entscheidung und die Verantwortung für die Frage der Zuverlässigkeit der Zeugenaussage verbleiben demgemäß beim Tatrichter. Für den Angeklagten stellt die konkrete Bemängelungspflicht hingegen eine hohe Hürde dar, welche ohne entsprechende wissenschaftliche Vorbildung oder die Beauftragung eines privaten Gegengutachters kaum überwindlich scheint. Verteidigung hat hier mit aller Kraft auf die konsequente Einhaltung der zu fordernden wissenschaftlichen Qualitätsstandards hinzuwirken. Nimmt ein Gericht ein Gutachten, welches nicht mit „Nullhypothesenstandard“ arbeitet, an, oder gibt ein solches „in Auftrag“, so weicht dies so weit von einer juristisch korrekten Arbeitsweise ab, dass Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters im Sinne § 24 StPO gerechtfertigt sein muss.

Die besondere Problematik der Aussage gegen Aussage Konstellation

Die in Strafverfahren, vor allem in solchen des Sexualstrafrechts, häufig auftretende Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, in denen die Entscheidung über Verurteilung oder Freispruch davon abhängt, welchen Angaben das Gericht Glauben schenkt, macht eine besondere Glaubhaftigkeitsprüfung, eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände, erforderlich. Hierbei ist ein besonderes Augenmerk auf die Überprüfung der Umstände der Aussageentstehung und Aussagemotivation zu richten. Oftmals hängt die Beschuldigung mit familiären Auseinandersetzungen zusammen. Das sich hieraus ergebende Problem der kognitiven Dissonanz, dem Widerstreit zwischen Erinnertem u. Erlebtem, ist häufig das Produkt einer Beeinflussung durch eben diese Umstände. Das Mittel der Glaubhaftigkeitsanalyse des vermeintlichen Opfers, welches sich zur Auflösung dieses Dilemmas stets anbietet, sollte dem Tatrichter jedoch stets nur als Indiz zur Entscheidungsfindung dienen, es stellt hingegen keinen Ersatz der sorgfältigen Beweiswürdigung dar. Für die Verteidigung spitzt sich die Lage jedoch zu, wenn das Gutachten – unter Berücksichtigung des BGH-Entscheidung vom 30.7.1999 – zum Ergebnis „glaubhaft“ kommt.   

 Tatrichterliche Beweiswürdigung und fair trial  

Bei Vorliegen einer belastenden und „qualitätszertifizierten“ Zeugenaussage erscheint ein Freispruch zunächst, ohne weitere Beweise/Beweismittel, die für den Angeklagten sprechen, unwahrscheinlich. Zu erwarten ist eine Verurteilung unter Hinweis auf die „Schutzbehauptung“ des Angeklagten. Dem muss die Verteidigung jedoch dennoch entgegengetreten. Als Prüfungsmaßstab der tatrichterlichen Beweiswürdigung sind Art. 2 II 2 GG i.V.m. 20 III GG sowie die freiheitssichernde Funktion des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen. Aufgrund der dem Beschuldigten im Strafprozess eingeräumten Mitwirkungsrechte, welche sich neben den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) sowie auf den gesetzlichen Richter (101 I 2 GG) aus der Menschenwürde (Art. 1 I GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) ergeben, ist grundsätzlich auch dem Angeklagten das Instrument eines Glaubhaftigkeitsgutachten an die Hand zu geben. Auf diese Weise ist dem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 I GG) abgeleiteten allgemeinen Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren ausreichend Rechnung zu tragen. Dieser „fair-trial“-Grundsatz findet seine Wurzeln in den in einem materiell verstandenen Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrechten und Grundfreiheiten des Menschen, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 II 2 GG), dessen freiheitssichernde Aufgabe auch im Verfahrensrecht Beachtung erfordert, ferner in Art. 1 I GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und deshalb einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des Angeklagten voraussetzt. Zwar dürfen aus dem Rechtsstaatsprinzip konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung erst gezogen werden, wenn sich bei einer Gesamtschau aller Umstände eindeutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind. Um die Unschuldvermutung zu wahren, muss jedoch verlangt werden, das wirklich alle Gründe, die gegen eine mögliche Täterschaft sprechen aufgeklärt und in die Entscheidung einbezogen werden, damit die Entscheidung rationalen Charakter und eine tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch und die mit ihm einhergehende Freiheitsentziehung vorweisen kann. Um die präsente Gefahr, durch den auf eine singuläre Verdachtsquelle gestützten Tatvorwurf einen Unschuldigen zum Opfer forensischen Fehlens zu machen, zumindest zu minimieren, muss das Gericht im Falle Aussage gegen Aussage, selbst im Falle subjektiver Überzeugung alle weiteren erkennbaren Beweismöglichkeiten nutzen. Während die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens des vermeintlichen Tatopfers bei Sexualdelikten regelmäßig vorgenommen wird, bildet die Einholung eines Gutachtens für die Analyse der Aussage des Angeklagten die absolute Ausnahme. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass nach Ansicht des BGH die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten zum Wesen richterlicher Rechtsfindung gehört, sodass entsprechende Beweisanträge in der Regel mit dem schlichten Verweis auf eigene Sachkunde des Gerichts abgelehnt werden können. Eine (Regel-)Ausnahme ist bislang nur im Falle eines besonderen Anlasses zu erkennen, etwa bei psychosozialer oder psychosexueller Retardierung des Angeklagten.

Herstellung prozessualer Waffengleichheit

Die Benachteiligung des Angeklagten ist diesem Vorgehen jedoch erkennbar immanent und wird noch dadurch verstärkt, dass im Strafprozess einerseits eine gutachterfreundliche Revisionsrechtsprechung bei fast gänzlich fehlender Validitätskontrolle und gleichzeitigem Gewissheitsanspruch vieler Sachverständiger erkennbar ist. Der Angeklagte sieht sich in diesem Falle mit dem Faktum einer Vorverurteilung konfrontiert, einer Schuldvermutung im Sinne eines ,,in dubio contra reo’’, welche nur schwer - praktisch gar nicht - zu erschüttern ist. Dabei bleibt völlig außer Acht, dass es sich im Falle der Aussage eines Opfer-Zeugen eigentlich um eine Parteiangabe handelt. Diese Verschiebung zur „Parteirolle“ entstand nicht zuletzt durch Kostenüberlegungen des Opfers („Wer bezahlt mir meinen Nebenklagevertreter?“) sowie sonstige wirtschaftliche Zusammenhänge wegen laufender zivilrechtlicher Verfahren („meine Klagen sind schon eingereicht. Wie soll es da weitergehen?“). Eine solche Angabe steht eigentlich nicht „über“ einer detaillierten und analysefähigen Aussage des Angeklagten, ist aber „qualitätszertifiziert“. Letztlich muss es dem Angeklagten aus Gründen der Waffengleichheit möglich sein, die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens zu Frage der Glaubhaftigkeit seiner Aussage mittels Beweisantrag zu erzwingen. Ein entsprechend durch die Verteidigung korrekt gestellter Beweisantrag dürfte nicht nach § 244 III 2 Alt 4. StPO abgelehnt werden dürfen. Korrektiv kann nur sein, ob die Aussage des Angeklagten  wissenschaftlich „analysefähig“ ist. Auch ein durch die Verteidigung eingeholtes Aussageanalytisches Gutachten über die Aussage des Angeklagten ist folglich ein Mittel, der „qualitätszertifizierten“ belastenden Aussage eine ebenfalls „qualitätszertifizierte“ bestreitende Aussage entgegenzustellen.  

Kommen beide Gutachten zum Ergebnis „glaubhaft“, hat das Gericht nach allgemeinen Regeln zu entscheiden. Zivilrechtlich entstünde wohl das, was man als „non liquet“ bezeichnet. Strafrechtlich stellt sich die Frage der richterlichen Überzeugungsbildung so wie die (ethische) Vorfrage, ob eine richterliche Überzeugung im Sinne eines strafrechtlichen Tatnachweises überhaupt gegeben sein kann/darf, wenn im Zivilverfahren eine Verurteilung nicht möglich ist/wäre. Nicht möglich darf jedoch sein, dass sich das Gericht ausschließlich auf die gutachterlich „qualitätszertifizierte“ Zeugenaussage stützt und die Verteidigung die bestreitende Aussage des Angeklagten nicht ebenfalls mittels Gutachten aufzuwerten sucht. Als letztes Mittel kommt auch die privat in Auftrag gegebene Exploration und Begutachtung in Betracht.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


Anwälte finden