Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 18.07.2019

Zum Anspruch auf Übersendung der Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessungen



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Zuletzt war es von den Oberlandesgerichten, der obersten Rechtsmittelinstanz in Bußgeldsachen, abgelehnt worden, dass die Verpflichtung der Bußgeldstellen besteht,  dem Verteidiger die gesamte Messreihe (digitale Messreihe nebst Lebensakte bzw. hilfsweise Nachweisen zur Wartung, Instandsetzung und Eichung des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes seit der ersten Inbetriebnahme) in dessen Büroräume zu übersenden. Hierzu gehörte etwa das OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18, und führte etwa auch Belange des Datenschutzes ins Feld, die der Herausgabe einer Vielzahl verfahrensfremder Messdaten entgegenstünden.

Die Herausgabe der gesamten Messreihe wird von Verteidigern erstrebt, um dem privaten Sachverständigen die Auswertung dieser Daten zu ermöglichen. Die Rechtsanwaltschaft hatte stets argumentiert, dass der Betroffene die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung nur dann erfolgreich in Zweifel ziehen könne (konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bei standardisiertem Messverfahren), wenn er die Messreihe und sonstigen Messunterlagen technisch überprüfen lässt und dadurch gefundene Messfehler dem Gericht mitteilt. Dem hat sich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes im Urt. v. 5.7.19 (Az.: Lv 7/17) nun angeschlossen, was sehr zu begrüßen ist. Gerichte des Saarlandes dürfen einen Betroffenen künftig nicht verurteilen, ohne ihm eine effektive Verteidigung zu erlauben und ihm zu gestatten, die Validität der standardisierten Messung zu prüfen. Es darf einem Betroffenen nicht von vornherein abgeschnitten werden, solche Einwände erst zu ermitteln.

Dass die Messung auf einem standardisierten Messverfahren beruht, ändern an diesem Ergebnis nichts. Die Entscheidung ist zunächst nur für Gerichte des Saarlandes bindend, es ist aber eine spannende Frage, ob auch die Oberlandesgerichte in anderen Bundesländern (z.B. auch Hessen) nun umschwenken und ihre Rechtsprechung ändern. Bei unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen im Saarland und außerhalb dieses Bundeslandes würde die Folge darin besteht, dass es von dem Zufall abhinge, wo der Betroffene geblitzt wurde, ob er verurteilt wird und ob er einen Anspruch auf Einschaltung eines technisch-physikalischen Sachverständigen hat. Aus der Praxis kann Rechtsanwalt Dr. Ingo E. Fromm, Fachanwalt für Verkehrsrecht, bestätigen, dass es auch bei eigentlich standardisierten Messungen durchaus regelmäßig zu Fehlmessungen kommt, die von Gutachtern festgestellt werden, ohne dass es nach Auswertung der Bußgeldakte Hinweise hierauf gab. Es scheint derzeit undenkbar, dass nur im Saarland der Betroffene einen Anspruch darauf haben soll, die Validität der standardisierten Messung zu prüfen und in anderen Bundesländern nicht. Tatsächlich gehört, wie es der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes korrekt entschieden hat, die Überprüfungsmöglichkeit und Nachvollziehbarkeit technischer Prozesse zu den Grundvoraussetzungen freiheitlich-rechtsstaatlichen Verfahrens. Es ist zu erwarten, dass künftig vermehrt technisch-physikalische Sachverständigengutachten eingeholt werden, falls dies vom Betroffenen gewünscht wird. Hierzu kann es auch zu einer deutlichen Verzögerung der Gerichtsverfahren kommen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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