Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 20.04.2023

Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen in der EU



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Die von den EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine müssen gegenseitig anerkannt werden, dies ergibt sich aus der 3. EU-Führerschein-Richtlinie. Dies bedeutet, dass z.B. ein spanischer Führerschein ebenso anzuerkennen ist wie ein deutscher. Verlegt ein Deutscher seinen Wohnsitz nach Spanien, muss er seine Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht umtauschen.

Wohnsitzerfordernis über mind. 185 Tage im Staat der Ausstellung der Fahrerlaubnis?

Nach dem Kapper-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (NJW 2004, 1725) darf ein Mitgliedstaat einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht deshalb versagen, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat. Denn nach den vertraglichen Vereinbarungen der EU-Staaten hat der Ausstellerstaat zu überprüfen, ob der Antragsteller die vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt (Wohnsitzprinzip). Deshalb ist es allein Sache des Ausstellungsstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihr Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist also allein der Ausstellermitgliedstaat für die Überprüfung zuständig, ob die Mindestanforderungen (insbes. Wohnsitzvoraussetzung und Fahreignung) für die Ausstellung eines Führerscheins und die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sind (Kerkmann Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021 § 21 StVG Rn 63). Führerscheine müssen von den Mitgliedstaaten gegenseitig und „ohne jede Formalität“ anerkannt werden (= striktes Anerkennungsprinzip). Von dieser Regel gibt es nur folgende Ausnahmen: Es darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Staat keine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestehen (z.B. nach Begehung eines gravierenden Verkehrsdelikts) und der falsche Wohnsitz darf sich nicht aus dem Führerschein selbst ergeben.

Strafverfahren wegen des Anfangsverdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Zuweilen wird EU-Bürgern vorgeworfen, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis in Deutschland gefahren zu sein, zumal ein „Wohnsitzverstoß“ vorliege. Selbst wenn ein EU-Bürger in seinem Heimatland, z.B. in Tschechien, seine Fahrerlaubnis während eines Urlaubs absolviert und währenddessen in Deutschland gemeldet gewesen, muss seine Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt werden. Zwar hatte er in Tschechien keinen Wohnsitz über mindestens sechs Monate. Mit Blick auf obige Ausführungen ist er aber gleichwohl berechtigt, mit einer tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.

Bei Fragen zur Gültigkeit der Fahrerlaubnis sollte ebenso die Hilfe eines verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden wie bei der Einleitung eines Strafverfahrens. 

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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