Rechtsanwalt Markus Schmuck, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 01.12.2009

Fahrlässige Tötung durch einen Arzt



von
Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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Die Fälle der Inanspruchnahme von Ärzten aufgrund des Vorwurfes der fahrlässigen Tötung haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Grundsätzlich zu unterscheiden ist dabei zwischen einer strafrechtlichen und der zivilrechtlichen Inanspruchnahme. Die Autoren geben einen Überblick über relevante Risiken und  die Handlungsoptionen von Arzt und Rechtsanwalt.

Im Strafprozess und Zivilprozess werden an die rechtliche Haftung des Arztes jeweils unterschiedliche Anforderungen gestellt. Dies zum Einen prozessual hinsichtlich der Verteilung der Beweislast sowie zum Anderen inhaltlich hinsichtlich des anzusetzenden Maßstabes an die Vorwerfbarkeit eines erfolgten ärztlichen Handelns. Während im Strafprozess über eine mögliche Sanktion des Staates verhandelt wird, geht es im Zivilprozess um die Durchsetzung von Ansprüchen eines Dritten gegen den Arzt.

Sowohl die Erfüllung des Straftatbestandes der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB als auch die zivilrechtliche Inanspruchnahme des behandelnden Arztes auf Schadensersatz setzen grundsätzlich voraus, dass dem Arzt ein sorgfaltswidriges, ärztliches Fehlverhalten/-unterlassen unterlaufen ist. Ob ihm dieses Fehlverhalten auch rechtlich vorwerfbar ist, kann im Zivil- und Strafrecht tatsächlich unterschiedlich beantwortet werden.

I. Problemstellung

1. Ärztliches Fehlverhalten

Es wird, wenn es um die rechtliche Verantwortung geht, zwischen den Verletzungen zweier Hauptpflichten unterschieden:

  • den Aufklärungsfehlern und
  • den Behandlungsfehlern.

Eine Verletzung der ärztlichen Pflichten kann hierbei sowohl in einem Tun als auch einem Unterlassen bestehen.

Die Frage, ob der Arzt im konkreten Behandlungsfall ordnungsgemäß gehandelt hat, ist dabei nicht allein anhand juristischer Grundsätze zu beantworten. Vielmehr sind die medizinischen Anforderungen im Einzelfall entscheidend.

Im Hinblick auf die zahllosen medizinischen Einzelfälle wurden juristische Fehler- und Oberbegriffe definiert – einige Beispiele:

2. Aufklärungsfehler

Aufklärungsfehler liegen vor, wenn die Aufklärung nicht zutreffend, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgt. Aufgeklärt werden muss insbesondere über die typischen Risiken einer Behandlung, z.B. aber auch die Dringlichkeit eines Eingriffs sowie ggf. über Behandlungsalternativen, wenn mit diesen wesentlich unterschiedliche Risiken einhergehen.  

Eine Alternativaufklärung kann darüber hinaus bei der Anwendung neuer Verfahren geboten sein, wenn eine Methode noch nicht „Standard“ ist.

Nach einem Zivilurteil des BGH (Bundesgerichtshof) kann sich ein Patient auch bei einem relativ neuen Operationsverfahren nicht auf einen Aufklärungsfehler berufen, wenn sich (nur) ein Risiko verwirklicht, über welches er aufgeklärt worden ist.

3. Behandlungsfehler

Unter Behandlungsfehlern versteht man grundsätzlich einen Verstoß gegen den im jeweiligen Fachgebiet bestehenden fachärztlichen Standard. Behandlungsfehlerhaft ist ein ärztlicher Eingriff, der nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt wird. Neben dem Eingriff, der in der „handwerklichen“ Ausführung hinter dem Standard zurückbleibt, gibt es weitere und verschiedene Arten von Behandlungsfehlern, an deren Vorwerfbarkeit unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind:

Diagnosefehler:

Die Einstufung eines Diagnoseirrtums als Behandlungsfehler erfolgt in der Rechtsprechung aufgrund der Vielfalt möglicher Krankheitssymptome zurückhaltend. So wird aus dem Diagnoseirrtum erst dann ein vorwerfbarer Behandlungsfehler, wenn die Diagnostik nicht mehr vertretbar erscheint.

Unterlassung von Befunden:

Unterlässt der Arzt die situationsbedingt gebotene Erhebung von Befunden, kann dies eine vorwerfbare Verletzung seiner Pflicht zur Befunderhebung und Befundsicherung darstellen.

Kontroll- und Überwachungsfehler:

Diese können u.a. durch eine ungenügende postoperative Überwachung erfüllt sein.

Organisationsfehler:

Für den Chefarzt gilt z.B. die „Allzuständigkeit“. Bei ihm liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße, das heißt dem Facharztstandard entsprechende Behandlung und zwar für sein gesamtes Team. Er muss nicht nur die ärztlichen Dokumentationspflichten überwachen und kontrollieren, sondern auch die Patientenaufklärung. Gleiches gilt u.a. für das ordnungsgemäße Funktionieren des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft.

Vernachlässigte Nebenpflichten:

Es bestehen nicht minder wichtige akzessorische Nebenpflichten, wie^die Auskunftspflicht gegenüber dem Patienten, die Verschwiegenheitspflicht und insbesondere die Dokumentationspflicht.

Fehler in der Dokumentation werden nicht per se als Behandlungsfehler eingestuft, können dennoch gravierende Folgen haben. Zu dokumentieren ist, in für den Fachmann hinreichend klarer Form, was aus medizinischer Sicht für Mit- oder Nachbehandler relevant ist. Geschieht dies nicht ordnungsgemäß, begründet dies alleine zwar noch keine Haftung, soweit Lücken oder Fehler der Aufzeichnungen jedoch ursächlich zu (Folge)-Behandlungsfehlern führen, ist dies haftungsbegründend.

Daneben hat die ärztliche Dokumentation jedoch auch allerhöchste Relevanz für die Prozessführung, im Rahmen der Beweislast und Beweisführung.

II. Strafrechtliche Relevanz:

Grundlage jeder Fahrlässigkeit ist die erforderliche Sorgfalt, deren Inhalt im Strafrecht nach einem objektiven und subjektiven Maßstab bestimmt wird. Im strafrechtlichen Sinne müssen somit mehrere Merkmale erfüllt sein, bevor man von einer strafbaren Handlung oder einem strafrechtlich relevanten Unterlassen sprechen kann.

Die wichtigsten Punkte:

Facharztstandard:

Es wird auf das „Leitbild des besonnenen und umsichtigen Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises, konkret Facharztstandard, abgestellt. „Standard“ ist danach das als zum Behandlungszeitraum in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlichen Erkenntnis gesicherte, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Können und Kenntnis. Dem behandelnden Arzt wird grundsätzlich Methodenfreiheit, also Therapiefreiheit  zugebilligt. Allerdings gibt es hier Grenzen. Der Arzt ist z.B. dann nicht mehr in seiner Entscheidung frei, wenn es ein anderes Verfahren gibt, dessen erfolgreiche Wirkung allgemein anerkannt ist. Er muss sich grundsätzlich für das erfolgversprechendste Verfahren entscheiden. Im Strafrecht ist somit nicht von einem individuellen sondern objektiv-typisierenden Maßstab auszugehen.

Die Frage der objektiv gebotenen Sorgfalt wird dabei aus der ex ante Sicht bestimmt, also zu dem Zeitpunkt des Eingriffes.

Ursächlichkeit der Sorgfaltspflichtverletzung:

Eine Sorgfaltspflichtverletzung muss für den späteren Eintritt des Todes ursächlich gewesen sein. Der bloße Verstoß erfüllt für sich gesehen noch nicht den Tatbestand des Delikts. Im Medizinstrafrecht findet hier eine zweistufige Ursächlichkeitsprüfung statt. Zunächst wird analysiert, ob das Verhalten für den Erfolgseintritt eine Bedingung im mechanisch-naturwissenschaftlichen Sinn war. Dann wird untersucht, ob die in dem Verhalten steckende Sorgfaltswidrigkeit für die Herbeiführung des jeweiligen Deliktserfolges im strafrechtlichen Sinne ursächlich war. Der BGH formuliert hier: “es ist entscheidend, wie das Geschehen abgelaufen wäre, wenn der Täter sich rechtlich einwandfrei verhalten hätte.“ Die Analyse der „zweiten Stufe“ bedarf i.d.R. einer Wahrscheinlichkeitsprognose. Alle Prognosen unterhalb der „mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ müssen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zum Freispruch führen. 

III. Zivilrechtliche Relevanz:

1. Haftungsarten

Die Haftung eines Arztes im Zivilprozess kann sowohl vertraglicher als auch deliktischer Natur sein. Die vertragliche Haftung entspringt dabei den schuldrechtlichen Verpflichtungen, die zwei Vertragsparteien miteinander eingehen, während die deliktische Haftung zum Tragen kommt, wenn geschützte Rechtsgüter des Patienten verletzt werden.

Grund für eine Einstandspflicht ist in beiden Fällen die Verletzung des ärztlichen Pflichtengefüges durch den behandelnden Arzt – also die Nichtbeachtung der medizinisch erforderlichen Sorgfalt. Vertrags- und Deliktsrecht bestehen nebeneinander und es lässt sich vereinfacht sagen, dass die Pflichten des Behandlungsvertrages deckungsgleich mit den deliktischen Sorgfaltsgeboten sind.

Vertragliche Haftung:

Hinsichtlich der ärztlichen Behandlung handelt es sich grundsätzlich um einen Dienstvertrag nach den §§ 611 ff. BGB. Der Arzt schuldet dem Patienten nicht einen bestimmten Erfolg, wie zum Beispiel die vollständige Genesung, sondern (nur) die sorgfaltsgerechte Durchführung der Behandlung.

Vertragspartner ist bei privat Versicherten der Patient selbst, bei gesetzlich Versicherten die gesetzliche Krankenkasse, die den Vertrag jedoch gem. § 328 BGB zugunsten des Patienten schließt.

Ist der Arzt in einem Krankenhaus tätig, kann die Frage, wer dem Patienten vertraglich gegenüber steht, wer also die ordnungsgemäße ärztliche Behandlung schuldet und für Vertragsverletzungen, wie die fehlerhafte Behandlung, einzustehen hat, schwieriger sein. Grundsätzlich kommen dabei sowohl das Krankenhaus durch seinen Rechtsträger als auch das behandelnde Personal in Betracht. In der Regel wird bei der stationären Aufnahme des Patienten aber ein sogenannter „totaler Krankenhausvertrag“ geschlossen, d.h., das Krankenhaus wird der alleinige Vertragspartner und schuldet die allgemeinen Krankenhausleistungen (i.S.v. § 2 BPflV) inklusive der ärztlichen Behandlung.

Gegen die tätigen Ärzte besteht weder ein vertraglicher Anspruch auf Leistungserbringung noch ein Haftungsanspruch bei fehlerhafter Behandlung. Sie handeln gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfen für das Krankenhaus. Verletzt ein Arzt seine Sorgfaltspflicht, wird sein Verschulden diesem zugerechnet. Anders ist dies beim Arztzusatzvertrag über Wahlleistungen, bei den sog. „gespaltenen Verträgen“, also einem Wahlarztvertrag und bei der belegärztlichen Tätigkeit – hier ist der Arzt (auch) Vertragspartner.

Deliktische Haftung:

Gegen den behandelnden Arzt selbst kommt unabhängig vom Bestehen vertraglicher Ansprüche gegen ihn oder das ihn beschäftigende Krankenhaus regelmäßig eine Haftung aus Delikt in Betracht.

Auch der Krankenhausträger haftet deliktisch für das Verschulden seines Personals. Die Angestellten werden als Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB eingeordnet. Der ärztliche Direktor bzw. der leitende Arzt handeln als Organe und werden dem Klinikträger gemäß §§ 31,89 BGB zugerechnet. Der Patient hat dann sowohl Ansprüche gegen das Krankenhaus als auch den behandelnden Arzt (gemäß den §§ 823 ff., 840 BGB).

Hat der Arzt seine Sorgfaltspflichten verletzt, besteht somit unabhängig von einem etwaigen Anstellungsverhältnis eine persönliche deliktische Haftung.

2. Sorgfaltsmaßstab

Anders als im Strafrecht gilt für die zivilrechtliche Haftung ein objektiver Maßstab, d.h. der einzuhaltende Sorgfaltsstandard wird unabhängig von den, in der Person des Arztes liegenden, individuellen Fähigkeiten angesetzt. Es wird der objektive Berufsfachstandard angelegt.

3. Beweisführung im Zivilprozess

Es gilt der Grundsatz: Der Patient bzw. dessen Erben müssen beweisen, dass dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist, der für den Gesundheitsschaden ursächlich war.

Zu Gunsten des Patienten wurden aber folgende Beweiserleichterungen entwickelt:

  • Kann der Patient nachweisen, dass der Arzt einen groben Behandlungsfehler begangen hat, der grundsätzlich auch geeignet ist den behaupteten Schaden hervorzurufen, muss der Arzt beweisen, dass dieser nicht zu dem  Gesundheitsschaden geführt hat. „Grob“ ist ein Behandlungsfehler, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und der Fehler aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und ihm nicht unterlaufen darf.
  • Im Rahmen der Beweisführung gewinnt die ärztliche Dokumentation an entscheidender Bedeutung. Der behandelnde Arzt kann als beklagte Partei nicht als Zeuge vernommen werden. Dem Zeugnis seines Personals oder der Ärzte-Kollegen wird meist nur eingeschränkter Beweiswert zugesprochen. Zudem sind die streitigen Sachverhalte oft schon lange her, so dass die Erinnerung der Beteiligten auf Behandlerseite getrübt sein dürfte.
  • Liegt eine zeitnah zur Behandlung erstellte, vollständige und in sich schlüssige Dokumentation vor und bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese z.B. nachträglich verändert wurde, werden die dokumentierten Behandlungsmaßnahmen erfahrungsgemäß als erwiesen betrachtet.
  • Allerdings greifen bei Dokumentationsversäumnissen regelmäßig Beweiserleichterungen für die Patientenseite. Dann geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme unterblieben ist. Der  Arzt muss beweisen, dass er sie dennoch vorgenommen hat.
  • Die fehlende Dokumentation ermöglicht ggf. den Schluss auf ein sorgfaltswidriges Verhalten des Arztes. So wurde bei ganz gravierenden Dokumentationsmängeln vereinzelt eine vollständige Umkehr der Beweislast zugunsten des Patienten angenommen.
  • Die Frage nach einer Haftung des Arztes wird, wie erwähnt, an medizinischen Kriterien gemessen, weshalb das Gericht in fast allen Arzthaftungsfällen ein medizinisches Sachverständigengutachten einholt. Dem Sachverständigen werden alle vorhandenen Behandlungsunterlagen übermittelt und es werden ihm vom Gericht konkrete Fragen gestellt, die er anhand dieser Unterlagen  beantworten soll. Auch hier spielt die Dokumentation im Nachhinein somit eine entscheidende Rolle.

IV. Praxistipps:

1. Zivilrecht:

  • Haftpflichtversicherer und Arbeitgeber unverzüglich und dokumentiert informieren.
  • Dem Patienten und ggf. seinen Erben Einsicht in die Krankenunterlagen gewähren und ihm, gegen Erstattung der Kosten, Kopien hiervon überlassen. Die Behandlungsunterlagen stehen ihm generell und vollständig zur Verfügung, wenn er Ansprüche gegen Ärzte und Krankenhausträger geltend macht.
  • Herausgabe der Krankenakte erst nach Entbindung von der Schweigepflicht. Entbindung schriftlich dokumentieren.
  • Ggf. Anregung eines Schlichtungsverfahrens.
  • Sofortige Einschaltung eines Anwalts, sinnvoll: Fachanwalt für Medizinrecht.

2. Strafrecht

  • Als Beschuldigter oder möglicher Beschuldigter zunächst grundsätzlich vom Aussageverweigerungsrecht (§ 55 StPO) Gebrauch machen. Dieses steht einem Arzt bereits zu, wenn er sich belasten könnte und nicht erst wenn er sich bei korrekter Darstellung belasten müsste. Erst nach Akteneinsicht durch die Verteidigung findet ein Vortrag zur Sache statt.
  • Der Durchsuchungsbeschluss darf nicht älter als 6 Monate sein. Die zu beschlagnahmenden Unterlagen müssen ausreichend detailliert beschrieben sein. Ein durchsuchungstechnisches „Schleppnetz“ ist unzulässig.
  • Bei Durchsuchungsmaßnahmen auf Fertigung eines detaillierten Sicherstellungsprotokolls bestehen (falsch: „5 Leitzordner mit Unterlagen“); kein Einverständnis hinsichtlich der Sicherstellung von Unterlagen erklären. Patientenakte vor Übergabe – nach Rücksprache mit den durchsuchenden Beamten – kopieren.
  • Zeitnahe Verteidigerkonsultation. Der Verteidiger sollte noch während der Durchsuchungsmaßnahme eintreffen und den Eingriff überwachen. Es gilt das Verbot der „Mehrfachverteidigung“, d.h. jeder Beschuldigte benötigt „seinen“ Anwalt.
  • grundsätzlich keine Kontaktaufnahme zu Angehörigen eines Verstorbenen. Potenzielle Zeugen (Ärzte, Pfleger, Krankenschwestern) sind anzuhalten für sich selbst die einzelnen Vorgänge in Form eines Gedächtnisprotokolls aufzuschreiben.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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