Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 13.09.2005

Einführung eines Strafgesetzbuchs der EG?



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Einführung eines Strafgesetzbuchs der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz des Haushalts der EG ?

Die EU wird jährlich durch vorsätzliche Subventionsbetrügereien in Höhe von mehreren Millionen Euro geschädigt. Dies macht eine Quote von 2,5 % des EG-Haushalts aus. In den Vorjahren wurden teilweise weit höhere Zahlen gemessen.

Experten sind sich weit gehend einig, dass das wahre Ausmaß der Schäden wesentlich höher liegt. Die für das Dunkelfeld naturgemäß auf Vermutungen basierenden Schätzungen gehen von einem Schadensumfang von mindestens 10-20 % des Gemeinschaftsbudgets aus. Dies entspräche in absoluten Zahlen einer Aufzehrung der EG-Kassen durch Betrügereien und Unregelmäßigkeiten um jährlich ca. 6-12 Mrd. Euro. Trotz der erheblich voneinander abweichenden Schätzungen des tatsächlichen Ausmaßes sind die Zahlen jedenfalls hoch genug, um die Feststellung treffen zu können, dass Betrügereien in Europa Hochkonjunktur haben. Es ergibt sich die Notwendigkeit, Betrügereien ernsthaft und auf das Konsequenteste zu bekämpfen und sich mit der Problematik tiefgreifender zu befassen. Der Grund für ein Missbrauchsausmaß in derartiger astronomischer Höhe wird in der enormen Anziehungskraft des Gemeinschaftshaushalts für Betrüger gesehen. Das EG-Budget stellt seit jeher einen fruchtbaren Nährboden für Betrügereien und Unregelmäßigkeiten dar: Eine ständig ansteigende Zahl von Wirtschaftsteilnehmern fühlt sich im Besitz einer Lizenz zur Begehung von Betrügereien. Schuld daran ist wiederum u.a. die detaillierte Ordnungstechnik des Gemeinschaftsgesetzgebers, die geradezu zu Manipulationen einlädt. Erfahrungen zeigen, dass mit dem Ausmaß des Grades an komplizierter Regelungstechnik die Möglichkeit zur Betrugsbegehung gerade provoziert wird. Angesichts laxer Kontrollen scheint das Entdeckungsrisiko verhältnismäßig gering zu sein, so dass die hohen Gewinne die geringfügigen Risiken überwiegen. Die Hemmschwelle zur Begehung von Delikten zulasten des Gemeinschaftshaushalts erscheint verhältnismäßig niedrig, da den Tätern kein sichtbarer Geschädigter gegenübersteht und die überdifferenzierte Regelungstechnik häufig nicht plausibel erscheint. Daneben besteht in nicht wenigen Branchen aufgrund des Konkurrenzdrucks eine sog. "Sogwirkung" zur Begehung von Betrügereien.

Ein derart hohes Schädigungsausmaß ist mit einem enormen Glaubwürdigkeitsschwund verbunden. Aus diesem Grunde ist die EU dazu übergegangen, wirksame Bekämpfungsmaßnahmen einzuleiten. Um Herr der Lage zu werden und die hohe kriminelle Anziehungskraft dieses Bereichs zu beenden, muss aus Abschreckungsgründen auch zu kriminalstrafrechtlichen Maßnahmen gegriffen werden. Die Mitgliedstaaten konnten durch ihre Strafgesetzbücher das Budget der EG nicht effektiv schützen. Die innerstaatlichen Vorschriften gestalten sich höchst unterschiedlich. Die Öffnungen der Grenzübergänge zwischen den Mitgliedsländern stellten eine negative Kehrseite der Freizügigkeit in Europa dar. Überspitzt ließe sich formulieren, dass die Grenzen leider kein Hindernis für die Begehung von Straftaten bilden, sondern für die Strafverfolgung, da letztere im Wesentlichen weiterhin nationalstaatlich organisiert bleibt.

Die EG prüft daher sogar die Einführung eigener strafrechtlicher Vorschriften. Das Strafrecht wurde bis dahin als ein Kernbereich der nationalen Souveränität angesehen, welches durch die EG unantastbar sei. Das Strafrecht nahm am Prozess der europäischen Integration bisher nur schleppend teil. Der EG-Vertrag erlaubt es den Organen der Gemeinschaft seit dem Vertrag von Amsterdam 1999 schon, erforderliche Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien zu ergreifen. Der Europäische Gerichtshof entschied in einer viel beachteten Entscheidung vom 13. 9. 2005 - C-176/03 (Kommission/Rat) - , dass die Europäische Gemeinschaft befugt ist, die Strafvorschriften der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Umweltkriminalität zu harmonisieren, soweit dies erforderlich ist. Die Vorbehalte der Mitgliedstaaten gegenüber strafrechtlichen Kompetenzen der EG hat der Gerichtshof hier unbeachtet gelassen. Vereinzelt wird in den Organen der EG vertreten, dass bei vorhandener Erforderlichkeit auch der Erlass von strafrechtlichen Vorschriften möglich sei.

Es wird jedoch auf absehbare Zeit kein eigenes Kriminalstrafrecht der Europäischen Gemeinschaft geben. Bei vorhandener Erforderlichkeit darf die EG die Strafgesetzbücher der Mitgliedstaaten zwar angleichen, aber keine eigenen Kriminalstrafen setzen. Gegen eine Strafrechtskompetenz der EG sprechen demokratische Erwägungen: Strafrechtliche Vorschriften würden in der Europäischen Gemeinschaft nicht ausreichend demokratisch legitimiert: In der EG überwiegt weiterhin die dominierende Stellung des allenfalls mittelbar demokratisch legitimierten Rates bei der Rechtsetzung. Die Rolle des Europäischen Parlaments in den Parlamentsverfahren kann zum anderen noch nicht mit den Aufgaben, die Volksvertretungen üblicherweise besitzen, verglichen werden. Demnach wäre eine Strafrechtskompetenz der EG direkt damit verbunden, dass ein günstigstenfalls äußerst schwach demokratisch legitimiertes Organ, der Rat, als schwerpunktmäßig zuständige Institution, die gesetzgeberische Entscheidung über diese Belange einer direkt legitimierten Volksvertretung, den nationalen Parlamenten, abnehmen würde. Eine auch nur partielle Kompetenzübertragung hätte demnach unmittelbar eine Zuständigkeitsverschiebung der Legislative auf ein Organ der Exekutive für Materien zur Folge, die nach den Grundüberzeugungen der parlamentarischen Demokratien in den Kernbereich der Rechte des Parlaments fallen.

Einem bezüglich seiner Organisation den Grundanforderungen der Verfassungsprinzipien der Mitgliedsländer nicht gerecht werdenden Organ kann guten Gewissens keine Kompetenz für Rechtsakte zugestanden werden, die die Freiheit des Einzelnen gravierend einschränken können. Maßnahmen kriminalstrafrechtlicher Natur können aufgrund des andauernden "doppelten" Demokratiedefizits nicht ergehen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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