Rechtsanwalt Horst-Walter Bodenbach, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 26.07.2018

Elternzeit und Elternteilzeit



von
Horst-Walter Bodenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Die Regelungen zur Elternzeit sind dem BEEG zu entnehmen. Dieses gilt für alle ab dem 01.01.2007 geborenen bzw. angenommenen Kinder. Der Anspruch auf Elternzeit ergibt sich aus § 15 I, II BEEG. Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist hingegen in § 16 BEEG normiert.

A. Elternzeit

I. Grundlagen

Für eine Inanspruchnahme von Elternzeit muss zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehen. Hierbei ist der zeitliche Umfang, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, irrelevant. Erfasst sind also auch Aushilfen und Teilzeitbeschäftigte, sowie zur Berufsausbildung Beschäftigte.

 Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis fort, es entfallen lediglich die Hauptleistungspflichten. Das Arbeitsverhältnis ruht und die gegenseitigen Pflichten leben erst mit der Beendigung der Elternzeit wieder auf. Dies geschieht automatisch, einer Erklärung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers bedarf es nicht.

Die Eltern können im Rahmen der zugelassenen Dauer der Freistellung von 3 Jahren frei entscheiden, wie sie die Elternzeit im Interesse der Familie lösen.

Sie können sich in der Kinderbetreuung ablösen, untereinander wechseln sowie ganz oder nur teilweise gleichzeitig mit der Arbeit aussetzen.

II. Inanspruchnahme

1. Beginn und Antrag

Der Anspruch auf Elternzeit setzt voraus, dass dieser gegenüber dem Arbeitgeber für Zeiträume bis zum vollendeten dritten Lebensjahres des Kindes 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit mitgeteilt wird, § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG. § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG gilt nur für die erstmalige Inanspruchnahme und nicht für Verlängerungen.

Der Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres ist der Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes, § 187 II BGB.

2. Voraussetzungen

Voraussetzung für einen Anspruch auf Elternzeit ist ein Betreuungsverhältnis. Anspruchsberechtigt ist, wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und eine enge personale Beziehung zum Kind aufweist. Es sind daher entgegen der Bezeichnung nicht nur die Eltern berechtigt, Elternzeit zu nehmen.

3. Form und Frist

Es handelt sich bei dem Antrag auf Elternzeit um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, welcher zu entnehmen sein muss, dass der Arbeitnehmer Elternzeit verlangt.

Wird diese Frist nicht eingehalten, führt das nicht zu einer Unzulässigkeit des Antrags, sondern zu einer Verschiebung des Beginns der Elternzeit. (BAG 17.02.1994 – 2 AZR 616/93)

Das Verlangen der Elternzeit muss schriftlich erfolgen, § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG. Es handelt sich beim Schriftformerfordernis um ein Wirksamkeitserfordernis für die Inanspruchnahme der Elternzeit (BAG 26.06.2008 – 2 AZR 23/07).

Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Schriftformerfordernis und teilt ihm dies der Arbeitgeber nicht mit, um es nachträglich gegen diesen verwenden zu können, kann darin ein Rechtsmissbrauch liegen. (BAG 26.06.2008 – 2 AZR 23/07, BAG 10.05.2016 – 9 AZR 145/15)

Es sind die Erfordernisse des § 126 BGB einzuhalten, sodass es einer eigenhändigen Unterschrift des Arbeitnehmers bedarf. Eine Erklärung per E-Mail oder Fax genügt nicht und ist unwirksam. (BAG 10.05.2016 – 9 AZR 145/15)

4. Mutterschutzfrist

Das Beschäftigungsverbot des § 6 I MuSchG steht der Inanspruchnahme der Elternzeit des Vaters direkt nach der Geburt nicht entgegen. Der neu gefasste § 15 II S.3 BEEG regelt nun, dass Zeiten des Mutterschutzes nur auf den Elternzeitanspruch der Mutter und nicht auf den des Vaters angerechnet werden.

III. Festlegung und Übertragung der Zeiträume

1. Bindungswirkung und Zustimmungserfordernisse

Bei Kindern, die nach dem 30.06.2015 geboren wurden, kann ein Teil der Elternzeit (bis zu 24 Monate) auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.

Dadurch können die Eltern einem erhöhten Betreuungsbedarf des Kindes in einem späteren Lebensabschnitt gerecht werden.

Für ab dem 01.07.2015 geborene Kindern kann der Arbeitnehmer die Elternzeit einseitig auf drei Abschnitte (§ 16 I 6 BEEG) festlegen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit einer Zustimmung des Arbeitgebers möglich, § 16 I 6 a. E BEEG

Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres muss der Arbeitnehmer sich zwingend festlegen. Diese Festlegung erfolgt für die Parteien auch verbindlich. Der Arbeitnehmer kann auch über die Inanspruchnahme der Elternzeit im dritten Jahr entscheiden, muss dies aber nicht. Durch die Pflicht, sich hinsichtlich der ersten beiden Jahre festzulegen, wird die Planungssicherheit des Arbeitgebers geschützt. Bei einer Zustimmung des Arbeitgebers sind auch weitere Abschnitte möglich.

Aufgrund der Möglichkeit, die zu § 16 I 5 aF BEEG ergangene Rechtsprechung zu übertragen, ist der Arbeitnehmer in der Wahl der Abschnitte nur durch die Grenze des Rechtsmissbrauchs begrenzt. Der Arbeitgeber kann ebenfalls unter Berufung auf diese Rechtsprechung die Zustimmung zur Verteilung auf mehr als 3 Abschnitte nur unter Berücksichtigung billigen Ermessens verweigern. Sobald der Arbeitnehmer nach § 16 I 1 Nr. 1 BEEG vorschriftsgemäß erklärt hat, für welche Zeiträume vor Vollendung des 3. Lebensjahres er Elternzeit in Anspruch nehmen will, so besteht eine beiderseitige Bindung bezüglich Dauer und Lage der Arbeitszeit. Eine Bindungswirkung wird auch dann begründet, wenn sich der Arbeitnehmer bereits bei erstmaliger Inanspruchnahme für den Zeitraum von über 2 Jahren festlegt. Wegen dieser Festlegung bedarf es ab dann (außer in den Fällen des § 16 III 2- 4 BEEG) der Zustimmung des Arbeitgebers in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Elternzeitabschnitte verlängern oder vorzeitig beenden will. (§ 16 III 1 BEEG).

Bei einer Festlegung auf einen kürzeren Zeitraum als zwei Jahre, ist der Arbeitnehmer auch daran gebunden. Bei einem späteren Verlangen nach Elternzeit handelt es sich dann nicht mehr um eine zustimmungsfreie Maßnahme, sondern um eine zustimmungspflichtige Verlängerung (BAG, Urt. v. 18. 10. 2011 − 9 AZR 315/10).

Von der Rechtsprechung bisher nicht entschieden wurde der Fall, ob eine Zustimmung auch dann notwendig ist, wenn der Arbeitnehmer sich im Sinne von § 16 I 1 Nr. 1 BEEG bezüglich der Dauer und Lage für 2 Jahre festgelegt hat und danach ohne Unterbrechung in Elternzeit bleiben will. Nach einer Ansicht sei wegen § 16 III 1 BEEG im Falle der Verlängerung eine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Sowohl aus dem Wortlaut, als auch aus der Systematik ergebe sich, dass der Arbeitgeber der Inanspruchnahme des dritten Jahres zustimmen müsse. Eine abschließende Regelung, in welchen Fällen die Verlängerung ohne Zustimmung erfolgen kann, ergebe sich aus § 16 III 4 BEEG. Hieraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass eine Verlängerung auf das dritte Jahr nach der Geburt nach einer für 2 Jahre beanspruchten Elternzeit der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfe.

Dagegen ist anzuführen, dass in § 15 II 1 BEEG gerade die Möglichkeit des Arbeitnehmers statuiert ist, Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu beanspruchen. Die Regelung, dass der Arbeitnehmer sich für 2 Jahre festlegen muss, ist eine Lockerung der vorher bestehenden Regelung in § 16 BerzGG, nach welcher der Arbeitnehmer sich für den gesamten Zeitraum festlegen musste.

Nach Ansicht des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf 24.01.2011 –14 SA 1399 10) dürfen sich aus dem Wortlaut und Gesamtzusammenhang der §§ 15, 16 BEEG keine Rechtsnachteile ergeben. Das BEEG verfolge den Zweck, die Elternzeit zu Gunsten des Arbeitnehmers zu flexibilisieren. Arbeitgeberinteressen seien durch die Festlegung auf 2 Jahre hinreichend gewahrt. Zwar existiert eine Verweisung des § 16 III 1 BEEG auf § 15 II BEEG. Dadurch wird jedoch nur klargestellt, dass die Höchstdauer von 3 Jahren auch nicht mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden kann. Die Dauer der Elternzeit ist von Gesetzes wegen festgeschrieben, sodass darüber hinausgehende Vereinbarungen unwirksam sind. Es entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, wenn die Möglichkeit des Arbeitnehmers, 3 Jahre Elternzeit in Anspruch zu nehmen, durch ein Zustimmungserfordernis eingeschränkt wird. Hätte er dies gewollt, wäre eine Anpassung des Gesetzeswortlauts in mehreren Reformen möglich gewesen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist daher die Ausdehnung der Elternzeit auf das dritte Lebensjahr keine Verlängerung gemäß § 16 III 1 BEEG. Die Revision gegen das Urteil des LAG Düsseldorf wird beim BAG unter dem Aktenzeichen 9 AZR 290/11 geführt, das Ergebnis bleibt abzuwarten.

Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann der Berechtigte zwischen Vollendung des dritten und achten Lebensjahres zwei Abschnitte im Umfang von 24 Monaten nehmen.

Wurde vor dem dritten Geburtstag bereits ein Elternzeitabschnitt genommen, kann nur noch ein weiterer Abschnitt einseitig in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme des dritten Abschnittes kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Ab dem vierten Abschnitt muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden, ob er dem Verlangen des Arbeitnehmers zustimmt. In dem Zeitraum bis zum achten Lebensjahr ist eine Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber notwendig. Obwohl im Gesetz Verweigerungsgründe nicht explizit normiert sind, kann der Arbeitgeber den Anspruch auf Übertragung nicht willkürlich zurückweisen. Er muss die Grundsätze billigen Ermessens berücksichtigen, § 315 BGB.

Bei grundloser Verweigerung der Elternzeit, kann unter Umständen eine Schadensersatzpflicht unter Gesichtspunkten des Verzuges entstehen, § 286 BGB. Der Anspruch auf Elternzeit kann vertraglich nicht abbedungen werden, § 15 Abs. 2 S. 6 BEEG.

2. Verlängerung der Elternzeit

Zudem kann der Arbeitnehmer, der sich verbindlich festgelegt hat verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann (§ 16 Abs. 3 S. 4 BEEG). Wichtiger Grund kann hier nicht ähnlich wie in § 626 BGB ausgelegt werden. Ein solcher ist jedoch dann zu bejahen, wenn die Betreuung des Kindes nicht mehr gegeben wäre. Der Anspruch auf Verlängerung ist dann unabhängig von einer Zustimmung des Arbeitgebers. Diese Verlängerung ist auch nicht an die Frist des § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG gebunden. Besteht kein wichtiger Grund, erfolgt die Entscheidung des Arbeitgebers über den Antrag gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen. (BAG 18.10.2011, NZA 2012, 262)

B. Elternteilzeit:

I. Grundlagen

Der Anspruch auf Elternteilzeit resultiert aus § 15 Abs. 5, 6 BEEG.

Durch die Verringerung der Arbeitszeit wird kein neues Arbeitsverhältnis begründet, sondern es handelt sich um das selbe Arbeitsverhältnis, dieses steht jedoch unter anderen Arbeitsbedingungen. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll nach § 15 Abs. 7 S. 3 BEEG angegeben werden, zwingend ist dies jedoch nicht.

II. Antrag

Der Antrag für die Verringerung der Arbeitszeit muss nach § 15 Abs. 7 S. 2 BEEG den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Es handelt sich hierbei um ein Angebot auf Verringerung der Arbeitszeit, welches hinreichend bestimmt sein muss. Bezüglich der Bestimmtheit muss der Mindestinhalt enthalten sein, der Antrag muss Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Zudem ist eine schriftliche Antragstellung erforderlich, wie bei der Elternzeit (s.o.). Fehlt der Endtermin, endet die Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ende der Elternzeit, § 15 Abs. 6 BEEG.

Bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer nicht zwingend Angaben machen, die Zuweisung von Arbeitszeiten kann dann der Arbeitgeber auf Grundlage seines aus § 106 GewO folgenden Weisungsrechts vornehmen. Gibt der Arbeitnehmer ein verbindliches Angebot ab, ist er an dieses auch in Bezug auf Dauer und Umfang der Elternteilzeit gebunden. Kein verbindliches Angebot liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer nur die Absicht erklärt, in Teilzeit arbeiten zu wollen. Eine bestehende Teilzeittätigkeit kann weiterhin auch während der Elternzeit ausgeübt werden, § 15 Abs. 5 S. 4 BEEG.

III. Zustimmungserfordernis und Ablehnungsgründe

Im Gegensatz zum Anspruch auf Elternzeit, welcher grundsätzlich ohne eine Zustimmung des Arbeitgebers geltend gemacht werden kann, ist der Anspruch auf Elternteilzeit von einer Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Elternteilzeit ergeben sich aus § 15 Abs. 7 Nr. 1, 2, 3, 5 BEEG. Der Arbeitgeber muss regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, das Arbeitsverhältnis rechtlich mehr als 6 Monate bestehen und die vereinbarte Arbeitszeit soll für mindestens 2 Monate auf einen Umfang von 15 – 30 Wochenstunden verringert werden.

Ablehnen kann der Arbeitgeber den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen (§ 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG). Dringend ist im Sinne von „nahezu zwingend“ oder „unabweisbar“ zu verstehen, sodass eine Abweisung des Arbeitszeitverlangens nur in Ausnahmefällen möglich ist. Keinesfalls genügt es, vorzutragen, eine Beschäftigung innerhalb der gewünschten Stundenanzahl sei derzeit nicht möglich. Gründe, die eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen würden, sind auch im Sinne von § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss dann den dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfes geltend machen.

Diese Ablehnung muss innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung schriftlich mit Begründung erklärt werden (§ 15 Abs. 7 S. 4 BEEG). Erfolgt keine rechtzeitige, schriftliche Ablehnung, gilt die Zustimmung zur beantragten Elternteilzeit als erteilt.

C. Wechsel von Elternzeit in Elternteilzeit:

Auch während der Elternzeit kann ein Antrag auf Teilzeit gestellt werden, über den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen sollen. Ist eine Einigung nicht möglich, hat der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG einen einklagbaren Anspruch auf Verringerung und veränderte Verteilung der Arbeitszeit während der Dauer der Elternzeit. (BAG 19.2.2013 – 9 AZR 461/11). Zu unterscheiden ist hier also nach dem Konsensverfahren (§ 15 Abs. 5 S. 1, 2 BEEG) und dem Anspruchsverfahren (§ 15 Abs. 5 i.V.m Abs. 6 BEEG).

Im Rahmen des Konsensverfahrens in § 15 Abs. 5 BEEG ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Parteien in der Lage sind, sich einvernehmlich zu einigen. Es soll innerhalb eines Einigungszeitraums von 4 Wochen eine Einigung getroffen werden. Eine Ablehnung seitens des Arbeitgebers ist in diesem Zeitpunkt ohne Begründung möglich. Der Antrag kann daher mit der Erklärung abgegeben werden, der Arbeitnehmer beanspruche gemäß § 15 Abs. 7 S. 1 BEEG eine Verringerung der Arbeitszeit für die Dauer der Elternzeit.

Dies kommt dem Verlangen im Anspruchsverfahren nahe. Dieses Verlangen der Verringerung wird von dem Arbeitnehmer schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht. Die genauen Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich hier aus § 15 Abs. 6, 7 BEEG. Der Arbeitnehmer kann im Falle der Verweigerung durch den Arbeitgeber dessen Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen.

D. Vorzeitige Beendigung der Elternzeit:

Zur vorzeitigen Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ist eine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig, § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist daher grundsätzlich nur im beiderseitigen Einverständnis möglich.

Weiterhin ist es möglich, die Elternzeit im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu verlängern. Nach § 16 Abs. 3 S. 2 BEEG darf der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung aus den dort aufgeführten Gründen nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen schriftlich ablehnen. Dass der Härtegrund vorliegt, muss der Arbeitnehmer beweisen, die entgegenstehenden dringenden betrieblichen Erfordernisse hingegen der Arbeitgeber. Der Begriff der entgegenstehenden betrieblichen Gründe ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und soll nur in Ausnahmefällen eingreifen. Der Arbeitgeber muss sämtliche Möglichkeiten der Umorganisation bedenken und trotzdem darlegen können, dass die vorzeitige Rückkehr des Beziehers von Elternzeit nicht möglich ist. Es reicht nicht als alleiniger Grund aus, wenn der Arbeitgeber darlegt, er habe den Arbeitsplatz für die Dauer der Elternzeit mit einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer besetzt. Der befristet geschlossene Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber nach § 21 Abs. 4 BEEG mit einer Frist von mindestens 3 Wochen gekündigt werden, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, wenn die Elternzeit ohne seine Zustimmung vorzeitig endet oder er diese vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht ablehnen darf, § 21 Abs. 4 BEEG. Der Arbeitnehmer muss die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt haben. Durch diese Vorschrift soll dem Arbeitgeber das Risiko genommen werden, bei vorzeitiger Rückkehr an den Arbeitsplatz durch Beendigung der Elternzeit, sowohl die aus der Elternzeit zurückkehrende Person, als auch den Vertreter beschäftigen zu müssen.

Checkliste Verlängerungsantrag des AN

  • AN muss Härtefall begründen
  • Ankündigungsfrist nicht erforderlich, es genügt, wie bei der Erstanzeige der Elternzeit der Zugang der Verlängerungsanzeige beim AG, wobei auf die
  • Sachverhaltsschilderung, die den wichtigen Grund ausmacht, besondere Sorgfalt zu verwenden ist.

Checkliste: Vorzeitige Beendigung durch AN

  • AN muss Härtefall begründen
  • Reaktion des AG abwarten, da dieser aus dringenden betrieblichen Gründen
  • schriftlich ablehnen kann
  • und die Ablehnung innerhalb von vier Wochen schriftlich begründen muss

Checkliste: Antrag des AN auf Verringerung der Arbeitszeit

  • AG beschäftigt mehr als 15 AN
  • Arbverh besteht länger als sechs Monate
  • Arbeitszeitverringerung soll für mind. drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden
  • Dem Anspruch dürfen keine dringenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
  • Fristen der Antragstellung beachten: sechs Wochen Vorlauf nach Mutterschutzfrist, sonst sieben Wochen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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