Rechtsanwalt Markus Schmuck, Rechtsberater in Koblenz
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Freitag, 01.10.2010

Der Rechtsprechungsautomat und die



von
Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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Einleitung

Der regional unterschiedlich hart geführte Kampf um die Verhängung oder den Wegfall des Fahrverbotes ist jedem Verteidiger bekannt.

Besonders deutlich wird dies an folgendem Zitat eines amtsgerichtlichen Urteils, gegen welches seitens der Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt wurde. Hierin heißt es: "Da das Gericht sein Urteil aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft hat, wäre es  schön, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft sich ebenfalls auf diese Art und Weise ein Bild vom jeweiligen Verfahren machen würde und nicht nur stereotyp bei jedwedem Abweichen vom Regelsatz Rechtsbeschwerde einlegen würde. Noch ist der "Rechtsprechungsautomat" nicht erfunden".

In Regionen, die - in Fällen der Aufhebung des Fahrverbotes durch das AG - obergerichtlich aufhebungsfreundlich ausgerichtet sind, stellt sich für das OLG das Problem, dass in dem amtsgerichtlichen Verfahren nach Aufhebung durch die Rechtsbeschwerdeinstanz und einer Zurückverweisung an das jeweilige Tat- bzw. Amtsgericht zumindest mit dem Argument des "Zeitablaufs" das Fahrverbot zum Wegfall käme. Spätestens 2 Jahre nach der „Tat“ könnte ein Fahrverbot nicht mehr verhängt werden.

Zur Verhinderung dieses Effektes bietet es sich für das jeweilige OLG an, "nur" den Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, die Geldbuße zu reduzieren und selbst ein Fahrverbot anzuordnen, um den "Umweg" über das erneute amtsgerichtliche Verfahren abzukürzen.

Da sich ein solches Vorgehen anbietet, wird von den oberlandesgerichtlichen Bußgeldsenaten regelmäßig davon Gebrauch gemacht.

Dieser Artikel soll untersuchen, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist und welche Möglichkeiten der Verteidigung offen stehen.

Grundlagen

Verstößt ein Kraftfahrzeugführer gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung, missachtet er z.B. das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage oder hält er den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein und ist der Verstoß als „grobe Pflichtverletzung“ zu qualifizieren, so wird gegen ihn, neben der Festsetzung einer Geldbuße, ein Fahrverbot von mindestens einem Monat verhängt. Der Ausspruch dieser Regelsanktion erfolgt durch die jeweilige Bußgeldbehörde auf Grundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 24 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 BKatV. Legt ein Betroffener gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein, so entscheidet hierüber das gemäß § 68 OWiG zuständige Amtsgericht.

Hebt dieses den Bußgeldbescheid dahingehend auf, dass es gemäß § 4 Abs. 4 BKatV unter Anhebung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes und somit von der Regelsanktion des § 4 Abs. 1 BKatV absieht, kommt es seitens der Staatsanwaltschaft regelmäßig, gleich eines Automatismus, zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu Ungunsten des Betroffenen gemäß §§ 296 Abs. 1 StPO i.V.m.79 Abs. 1 S. 1 OWiG.

Über die Begründetheit dieser Rechtsbeschwerde entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht, in der Regel das für den Bezirk zuständige Oberlandesgericht.

Diesem stehen in seiner Entscheidung nun mehrere Möglichkeiten offen:

Zunächst kann es die Rechtsbeschwerde als unzulässig oder unbegründet verwerfen, das Verfahren wegen eines Prozesshindernisses oder wegen fehlenden öffentlichen Interesses an der Weiterverfolgung einstellen oder es kann die Rechtsbeschwerde als begründet ansehen, weil die Entscheidung auf einem sachlichen oder verfahrensrechtlichen Rechtsmangel beruht.

Votiert das OLG zugunsten der Begründetheit der Rechtsbeschwerde, so kann es den Casus gemäß § 79 Abs. 6 OWiG zur erneuten Entscheidung an das initial urteilende Amtsgericht oder an ein Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen oder aber selbst eine Sachentscheidung treffen.

Verweist das OLG den Fall an ein Amtsgericht zurück, so kommt es zu einer neuerlichen Beweisaufnahme und einer neuen Sachentscheidung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass, je nach Verfahrensdauer, der Anordnung der Sanktion des Fahrverbotes gemäß § 25 I 1 StVG, der Einwand des Zeitablaufes entgegenstehen kann. Dieser Einwand beruht auf der Überlegung, dass es sich bei dem Fahrverbot um eine Ausprägung der Spezialprävention handelt. Dies bedeutet, dass ihm vorwiegend eine Warnungs- und Besinnungsfunktion für den individuell nachlässigen oder leichtsinnigen Kraftfahrer zukommt. Ist nun ein längerer Zeitraum zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Zeitpunkt, in dem das Amtsgericht nach erfolgreicher Rechtsbeschwerde erneut entscheidet, verstrichen und ist der Angeklagte währenddessen beanstandungsfrei gefahren, so vermag das Fahrverbot eben jenen spezialpräventiven Zweck nicht mehr zu erfüllen. Hierbei hat sich in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzung eines Zeitraumes von circa 2 beanstandungsfreien Jahren herausgebildet.

Entscheidet sich das Rechtsbeschwerdegericht hingegen dafür, über die festzusetzenden Rechtsfolgen selbst zu beschließen und somit, „durchzuentscheiden“, so ist dies gemäß § 79 Abs. 6 OWiG grundsätzlich möglich. Voraussetzung dieser Option, welche eine Ausnahme zum Revisionsrecht darstellt, wonach es grundsätzlich Aufgabe des Tat- und damit Amtsrichters ist, die Rechtsfolgen zu bestimmen, ist aber eine durch das amtsgerichtliche Urteil ausreichend vorhandene Tatsachengrundlage, damit die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hierauf aufbauen kann.

Möglichkeiten der Verteidigung

Zunächst ist festzustellen, dass die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht anfechtbar ist.

Dem Betroffenen verbleibt als „ultima ratio“ lediglich die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde.

Im Rahmen dieser Judikativverfassungsbeschwerde ist stets der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Hiernach ist vor der Anrufung des Verfassungsrichters zunächst ein Gebrauchmachen von den strafprozessrechtlichen Möglichkeiten des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß

§ 33a StPO sowie des Antrags auf nachträgliche Anhörung gemäß § 311a StPO erforderlich.

Zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen ferner ein erklärter Rechtsmittelverzicht, die unzulässige Einlegung sowie die Rücknahme eines bereits zulässigerweise eingelegten Rechtsmittels und das Unterlassen einer im Rechtsmittelverfahren erforderlichen Rüge.

Im Folgenden soll vor allem auf die in der anwaltlichen Praxis häufig auftretende Konstellation eingegangen werden, in der das Rechtsbeschwerdegericht unter ausdrücklichem Verzicht auf die Möglichkeit der Rückverweisung an das Amtsgericht eine eigene Sachentscheidung trifft, welche jedoch einer ausreichenden Tatsachengrundlage entbehrt.

Analyse

Dies betrifft beispielsweise den Fall, in dem die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in der ursprünglichen Entscheidung des Amtsgerichts nicht ausreichend Darstellung gefunden haben.

Deren Berücksichtigung ist für die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbotes oder das Absehen hiervon von elementarer Bedeutung. Denn nur wenn der einzelne Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zu Gunsten des Betroffenen gegenüber dem Normalfall aufweist, welche im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung als „außergewöhnliche Umstände“ bezeichnet werden, kann das Absehen von der Regelsanktion des Fahrverbotes geboten sein.

Dies bedeutet, dass im Rahmen eines Verstoßes, welcher im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Fahrverbot nach sich ziehen kann, die Verhängung eines solchen wenn nicht gesetzgeberisch intendiert, so doch zumindest erwünscht ist. Zwar belässt die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG den Verwaltungsbehörden und Gerichten ein Rechtsfolgeermessen, wodurch beispielsweise eine einmalige Zuwiderhandlung nur dann als Anlass zur Verhängung eines Fahrverbotes genommen werden darf, wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten hat.

Die obergerichtliche Rechtsprechung tendiert jedoch dazu, die Ausnahme zur Regel zu machen und so bei einem Verstoß zunächst grundsätzlich von der Gebotenheit der Verhängung eines Fahrverbotes auszugehen und nur in besonderen „Härtefällen“ von dieser „Regelsanktion“ abzusehen.

Diese Praxis hat mehrere Gründe.

Zum Einen soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dem erzieherischen Instrument des Fahrverbotes als Besinnungs- und Denkzettelmaßnahme nicht seine praktische Bedeutung genommen werden, indem dessen Verhängung eben nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellen würde und diese Ausnahme einer erhöhten Begründungspflicht unterläge. Die Annahme einer Regelsanktion mit verringerter Begründungspflicht sei nämlich vor allem deshalb unabdingbar, da eine individuelle Prognoseentscheidung für die Massenverfahren der Verkehrsordnungswidrigkeiten unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereitete und dem Interesse einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte zuwiderliefe.

Zusammengefasst liegt der Verkehrung des eigentlich gesetzlich vorgesehenen Regel-Ausnahme Verhältnisses der Versuch zugrunde, die gesetzliche Androhung des Fahrverbotes davor zu bewahren, zum „stumpfen Schwert“ degradiert zu werden und auf der anderen Seite der Flut der Ordnungswidrigkeitsverfahren Herr zu werden.

Die Absicht, möglichst häufig die Sanktion des Fahrverbotes zu verhängen zeigt sich überdies in den Gesetzesmaterialien zur Bußgeldkatalogverordnung. Auch der Gesetzgeber weist darauf hin, dass „ohne zusätzliche wesentliche Besonderheiten die Anordnung eines Fahrverbotes in der Regel geboten ist; umgekehrt erfordert ein Absehen davon eine besondere eingehende Begründung…weil eine häufigere Anwendung dieser unbestreitbar besonders wirkungsvollen Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit…wegen der mit zunehmendem Verkehr immer wichtiger werdenden Verkehrssicherheit wünschenswert [ist]“.

Um trotz dieser repressiven Vorgaben den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, führte der Gesetzgeber mit dem in § 4 Absatz 1 der BKatV enthaltenen Passus‘, wonach die Anordnung eines Fahrverbotes wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel „in Betracht“ komme und mit der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4 BKatV, wonach der Richter unter Anhebung der Geldbuße von der Anordnung eines Fahrverbotes absehen kann, ein Korrektiv zur Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit ein. Auf diese Weise soll den Umständen des Einzelfalls, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, ausreichend Rechnung getragen werden.

Eine dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügende Bewertung des Einzelfalls kommt indes nur dann in Betracht, wenn der Tatrichter sich der Möglichkeit der Abweichung bewusst ist und dies in den Entscheidungsgründen auch zu erkennen gibt.

Hierin zeigt sich die größte Schwäche des Regel-Ausnahme Konstrukts.

Ist nämlich, wie häufig im Falle des Absehens von der Verhängung des Fahrverbotes, im Rahmen der Entscheidungsgründe eine „falsche“ Begründung, im Sinne einer Begründung die nicht die „richtigen“ Argumente bezüglich des Absehens enthält, welche im Wesentlichen auf einen drohenden Existenz- oder Arbeitsplatzverlust reduziert werden können, gewählt worden, fußt eine anschließende Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs durch das Rechtsbeschwerdegericht auf einer nur unzureichenden Tatsachengrundlage.

Das Urteil des Rechtsbeschwerdegerichts wird infolgedessen gerade nicht aus dem „Inbegriff der Hauptverhandlung“ geschöpft, sondern basiert bezüglich der entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig auf der Begründung der ursprünglichen amtsgerichtlichen Entscheidung.

Sind nun aber diese Entscheidungsgründe unvollständig abgefasst und enthalten sie protokollierte oder zumindest im Vorfeld des Verfahrens seitens der Verteidigung schriftsätzlich vorgetragene Angaben nicht, kann dies zu einer die verfassungsmäßig geschützten Rechte des Beschuldigten verletzenden Entscheidung führen.

Die korrekte und vollständige Darstellung der eine Ausnahme begründenden Umstände ist in diesem Rahmen aber von elementarer Bedeutung, da eine mangelhafte Darstellung, welche sodann von dem jeweiligen OLG zum Anlass genommen wird, keine Ausnahme anzunehmen, den Sinn des Regel-Ausnahme Verhältnisses ad adsurdum führt und damit die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gerade nicht mehr anzunehmen ist. Dem Beschuldigten wird somit das sich seinem Einfluss gänzlich entzogene Begründungsdefizit des ihn eigentlich begünstigenden amtsgerichtlichen Urteils zum Verhängnis.

Die Gewährleistung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist somit davon abhängig zu machen, dass, wenn § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. 24 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 BKatV das Fahrverbot als Regelmaßnahme vorsieht und wenn dennoch die Prämisse der Gleichbehandlung der Betroffenen und des Gebots der Gerechtigkeit erfüllt sein soll, was nur im Falle einer korrekten Abwägung bezüglich der Annahme oder des Ablehnens eines Ausnahmefalles im Rahmen des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 BKatV angenommen werden kann, auch eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Durchentscheidungen gegeben sein muss.

Liegt eine solche ausreichende Tatsachengrundlage nicht vor, ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, zu überprüfen, ob das Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat. Es muss vielmehr zwingend an das Amtsgericht zurückverweisen. Eine dennoch vorgenommene „Durchentscheidung“ stellt unter anderem eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar.

Zur Illustration einer solchen Verletzung soll folgender, vom Bundesverfassungsgericht entschiedener Fall angeführt werden.

Hierin wurde der Beschwerdeführer wegen eines Rotlichtverstoßes in der Ausgangsentscheidung von dem zuständigen Amtsrichter gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 4 BKatV unter Verzicht der Anordnung eines Fahrverbotes zu einer erhöhten Geldbuße verurteilt. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten enthielt das Protokoll der mündlichen Verhandlung lediglich die Angabe, dass der Beschuldigte verheiratet sei.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen das amtsgerichtliche Urteil erfolgreich Rechtsbeschwerde ein, im Rahmen derer das Rechtsbeschwerdegericht den Rechtsfolgenausspruch aufhob und in der Sache „durchentschied“. Das Rechtsbeschwerdegericht reduzierte im Rahmen seines Beschlusses die Geldbuße und ordnete mit der Begründung, dass ein Regelfall des § 4 Abs. 1 BKatV (§ 2 Abs. 1 BKatV a.F.) vorliege und keine besonderen Umstände ersichtlich seien, die einen Ausnahmefall gemäß § 4 Abs. 4 BKatV (§ 2 Abs. 4 BKatV a.F.) zu begründen vermöchten, ein Fahrverbot von einem Monat Dauer an.

Der Beschwerdeführer rügte im Rahmen der daraufhin eingelegten Verfassungsbeschwerde die Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör, da das Gericht nicht seine persönlichen Umstände und die Auswirkungen des Fahrverbotes auf sein berufliches Schicksal in seiner Entscheidung berücksichtigt hatte. Dem Beschwerdeführer, welcher als Taxifahrer allein für den Unterhalt seiner Familie aufkommen musste und dessen Frau kurz vor einer Entbindung stehe, weswegen er sie jeden Tag zu ärztlichen Untersuchungen fahren musste, hätte für die Dauer der Sperrfrist die Entlassung durch seinen Arbeitgeber gedroht, wodurch die Durchführung des Fahrverbotes zu einem nicht kompensierbaren Einkommensverlust geführt hätte, hierzu hatte sich der Beschwerdeführer vor Gericht auch eingelassen, die Einlassung wurde jedoch nicht protokolliert.

Das Bundesverfassungsgericht gab der daraufhin eingelegten Verfassungsbeschwerde zunächst im Verfahren der einstweiligen Anordnung mit der Begründung der möglichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten aus Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG auf die Schuldangemessenheit der Ahndung der ihm vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeiten und aus Art. 101 I 2 GG auf den gesetzlichen Richter für die Feststellung der schuldbestimmenden Merkmale und einer schuldangemessenen Ahndung statt.

Die genannten Verfassungsrechtsverletzungen resultierten aus den nicht vorhandenen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zu den familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Hierdurch fehlte dem Rechtsbeschwerdegericht wiederum die Grundlage, auf der es die Umstände des konkreten Falles in objektiver Hinsicht bei der Bewertung und Entscheidung hätte berücksichtigen können. Aufgrund dessen hätte es niemals eine eigene Sachentscheidung treffen dürfen.

Die stattgebende Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde in der Hauptsache bestätigt.

Das Bundesverfassungsgericht wies hierbei explizit darauf hin, dass das im konkreten Fall getroffene Urteil des Amtsgerichts die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der verhängten Sanktion nicht zuließ, wodurch es dem OLG verwehrt war, eine eigene Sachentscheidung auf dieser unzureichenden Tatsachengrundlage zu treffen.

Diese Entscheidung wurde von Teilen der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte jedoch nicht zum Anlass genommen, eine Änderung ihrer Rechtssprechungspraxis vorzunehmen.

Allzu oft wird im Rahmen einer „Durchentscheidung“ unter Repetition der von der jeweiligen Staatsanwaltschaft oder gar der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Begründung die den Betroffenen begünstigende Entscheidung des Amtsgerichts unter Modifikation des Rechtsfolgenausspruchs bei Reduzierung der Geldbuße und Anordnung des Fahrverbotes aufgehoben, obwohl das amtsgerichtliche Urteil einer ausreichenden Tatsachengrundlage entbehrt.

Legt der mandatierte Verteidiger gegen diese unter Verletzung verfassungsrechtlich verbürgter, rechtsstaatlicher Garantien getroffenen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde ein, so wird diese durch das Bundesverfassungsgericht in der Regel gar nicht erst zur Entscheidung angenommen.

Fazit

Aufgrund der zielorientierten Vorgabe der Oberlandesgerichte, amtsrichterliche, den Beschuldigten begünstigende Rechtsfolgenaussprüche im Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren im Wege der Durchentscheidung aufzuheben und nicht etwa an die Amtsgerichte zurückzuverweisen, häufen sich die Fälle der Verletzung des Recht des Beschuldigten auf die Schuldangemessenheit der Ahndung der ihm vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit aus Art. 2 I i.V.m. 20 III GG. Zudem wird das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Im Rahmen dieser bedenklichen Entwicklung ist der Beschuldigte praktisch rechtsschutzlos gestellt. Der Verteidigung muss die Möglichkeit der „Durchentscheidung“ schon bei der Gestaltung der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung bewusst sein und muss auch dann, wenn ein Wegfall des Fahrverbotes in Aussicht gestellt ist, alle Inhalte (z.B. Augenblicksversagen und Verhätnissmäßigkeitsargumente) zu Protokoll nehmen lassen um dem OLG ein „Durchentscheiden“ möglichst unmöglich zu machen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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