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Wenn eine Vollsanierung des Hauses auch unter Berücksichtigung der Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes die vorübergehende vollständige Räumung des Mieters für 14 Monate nach sich zieht, geht dies über das Maß des Erträglichen weit hinaus (LG Berlin, Urteil vom 18.10.2013, - 63 S 446/12-).
Die Vermieterin kündigt eine umfangreiche Modernisierungsmaßnahme an, verbunden mit der Erforderlichkeit eines 14-monatigen Auszuges der Mieterin. Die Mieterin verweigert die Durchführung der Modernisierungsarbeiten, woraufhin die Vermieterin die Mieterin auf Duldung verklagt.
Zu Unrecht, entschied das LG Berlin: Die Vermieterin habe keinen Duldungsanspruch, da die Modernisierungsmaßnahme eine unzumutbare Härte für die Mieterin bedeuten würde, wenn sie aufgrund der lang andauernden und umfangreichen Arbeiten eine mehr als einjährige Wohnungsaufgabe hinnehmen müsste.
Entscheidend herausgearbeitet hat das LG Berlin, dass aus der Duldung resultierende Härten zu Gunsten des Mieters bei der Modernisierungsmaßnahme Berücksichtigung finden, hingegen bei reinen Instandhaltungsmaßnahmen nicht. Zwar erging die Entscheidung noch nicht zum neuen § 555 d Abs. 2 Satz 1 BGB (Mietrechtsreform 2013), allerdings dürfte bei derart unerträglichen Beeinträchtigungen die Abwägung zwischen unzumutbarer Härte und den Belangen der Energieeinsparung auch nach neuem Recht zu Lasten des Vermieters ausfallen
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.