Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
Magazin
Unser Infoservice für Sie
Samstag, 05.12.2020

Drogen und Straßenverkehr



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Rufen Sie mich an: 0261 - 404 99 25
E-Mail:

Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz gem. § 29 BtmG (Besitz von Drogen oder Handeltreiben) haben für Führerscheininhaber meist noch ein verwaltungsrechtliches Nachspiel. Dies ist erfahrungsgemäß nur den wenigsten bewusst. Viele denken, dass die Angelegenheit mit einer Geld- oder Bewährungsstrafe erledigt sei. Ein Irrtum! In der Regel erhält der Betroffene mehrere Monate später Post von der Führerscheinstelle.

Ein weiterer Klassiker ist ein vorangegangenes Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen § 24a StVG. Für Alkoholfahrten unter Drogen erhält der Betroffene „nur“ eine Geldbuße von 500 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Die eigentlichen Probleme fangen danach erst an.

Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsum

Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis gem. § 3 I StVG und § 46 I FeV zu entziehen, sofern sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV sind Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen ungeeignet, wenn sie mit harten Drogen zu tun hatten, wie zum Beispiel: Heroin, Amphetamin oder Kokain. Vielen ist nicht bewusst, dass eine Drogeneinnahme - im Gegensatz zum Alkoholkonsum –immer und nicht nur am Steuer illegal ist und der Fahreignung entgegensteht.

Sonderstellung: Cannabis

Was den Cannabiskonsum anbelangt, bestimmt die Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis und Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen ungeeignet sind, wenn sie regelmäßig Cannabis einnehmen. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis kommt es darauf an, ob der Konsum und das Führen von Fahrzeugen getrennt werden können, und es nicht zu einem zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen kommt. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Auch Einmalkonsum von Cannabis schließt die Eignung nicht aus. Ab gewissen THC-Konzentrationen wird auf eine Ungeeignetheit geschlossen, dies ist jedenfalls bei einem THC-Wert von 2 ng/ml im Blut anzunehmen.

Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung 

Bei nachgewiesenem regelmäßigem Cannabiskonsum (und der Einnahme harter Drogen) kann direkt die Fahrerlaubnis entzogen werden, ein milderes Mittel wäre es, bei Cannabiskonsum dem Führerscheininhaber die Beibringung eines Gutachtens oder Screenings binnen einer Frist aufzuerlegen. 

Wird vom Betroffenen die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verlangt, so muss dieser nachweisen, dass er charakterlich zum Fahren von Fahrzeugen tauglich ist. Die MPU besteht im Normalfall aus einer medizinischen Untersuchung, einem testdiagnostischen Teil und einem Gespräch mit einem Psychologen. Der letzte Teil der MPU ist gleichzeitig auch die größte Hürde für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis. Es ist zu empfehlen, einen MPU-Vorbereitungskurs zu belegen, zumal die Durchfallquoten erfahrungsgemäß beim ersten Mal hoch sind und der Betroffene auf die Fragestellungen durch den Prüfer unbedingt vorbereitet werden muss. Der Psychologe muss das zukünftige Verkehrsverhalten beurteilen. Kommt der Psychologe zum Ergebnis, dass der Betroffene künftig keine Drogen mehr nehmen wird, so hat der Betroffene diesen Teil bestanden. Meist verharmlosen Betroffene das Drogenproblem oder bestreiten eine ohnehin nachgewiesene Drogeneinnahme („unbemerkt ins Glas gelangt“). Dies sind erfahrungsgemäß die häufigsten Fehler. 

MPU und Schweigepflichtentbindung

Fällt der Betroffene bei der Untersuchung durch, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Eine negativ ausgefallene MPU sollte jedoch nicht bei der Behörde eingereicht werden. Der Psychologe sollte in keinem Fall von der Schweigepflicht entbunden werden, sonst sendet er auch nicht bestandene Gutachten an die Führerscheinstelle.

Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis 

Erst mindestens ein halbes Jahr später kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Die relativ lange Zeit dazwischen soll dazu dienen, eine Verhaltensänderung beim Betroffenen herbeizuführen. Der Betroffene muss dafür die medizinisch-psychologische Untersuchung bestehen. Zu empfehlen ist, dass er dazu seine Drogenabstinenz durch Screenings (Urinproben oder Haaranalyse) belegen kann.

Die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht ist unbedingt zu empfehlen.

 

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


Anwälte finden