Rechtsanwältin Karin Thillmann, Rechtsberater in Koblenz
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Sonntag, 11.09.2005

Das 13. Monatsgehalt



von
Karin Thillmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Häufig kommt es im Zusammenhang mit einer den Zeitraum von sechs Wochen überschreitenden Erkrankung des Arbeitnehmers und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit zu Differenzen über die Auszahlung eines 13. Monatsgehalts dergestalt, ob dieses zu kürzen ist, oder in voller Höhe ausgezahlt werden muss.

Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem 13. Monatsgehalt um einen Vergütungsbestandteil handelt oder um eine Gratifikation. Vergütungsbestandteil ist das 13. Monatsgehalt dann, wenn es in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung eingebunden ist und mit ihm kein weitergehender Zweck verfolgt wird. Eine Gratifikation wird hingegen aus einem bestimmten Anlass zugesagt. Während sich die Gratifikation dadurch auszeichnet, dass sie als Anerkennung für geleistete Dienste und Anreiz für weitere Dienstleistungen vom Arbeitgeber gezahlt wird, mithin es an dem Merkmal der arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung fehlt, ist für das 13. Monatsgehalt typisch, dass es sich ausschließlich um eine Entlohnung erbrachter Arbeitsleistungen handelt und ein darüber hinausgehender Zweck nicht erfolgt.

Voraussetzung für eine Kürzung ist, dass es sich bei dem vereinbarten 13. Monatsgehalt um einen Vergütungsbestandteil handelt, der in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleitung eingebunden ist und mit dem kein weitergehender Zweck verfolgt wird.

Was die Parteien vereinbaren wollten, ist im Wege der Auslegung der Zusage zu entscheiden. Die Bezeichnung der Sonderzuwendung allein ist dafür nicht maßgebend. Soll allein die bewiesene Betriebstreue belohnt werden, so kommt dies in der Regel dadurch zum Ausdruck, dass der Anspruch erst entsteht, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Bezugszeitraums eine bestimmte Zeitdauer dem Betrieb angehört hat und zu einem bestimmten Stichtag noch Arbeitnehmer ist. Soll auch die zukünftige Betriebstreue belohnt werden, so wird dies zumeist dadurch sichergestellt, dass der Arbeitnehmer am Ende des Bezugszeitraumes in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht oder dass er auch noch nach dem Bezugszeitraum bis zu einem bestimmten Stichtag des folgenden Jahres dem Betrieb angehört. Wird die Zahlung zugesagt, ohne weitere Voraussetzungen des Anspruch zu benennen, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass lediglich eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit innerhalb des Bezugszeitraums bezweckt wird.

Ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrages, dass es sich bei dem 13. Monatsgehalt um einen Vergütungsbestandteil handelt, der Teil der Gegenleistung für die Tätigkeit des Arbeitnehmers, also in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung eingebunden ist und mit dem kein weitergehender Zweck verfolgt wird, so ist der Anspruch auf Auszahlung im Krankheitsfall eingeschränkt. Das 13. Monatsgehalt darf vom Arbeitgeber immer dann gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und diese Krankheit einen Zeitraum von sechs Wochen überschreitet und deshalb ein vom Arbeitgeber zu erfüllender Entgeltfortzahlungsanspruch nicht mehr besteht. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21.03.01 – 10 AZR 28/00) begründet dies damit, dass arbeitsbezogene Sonderzahlungen ohne tatsächliche Arbeitsleistung nur dann zu entrichten sind, wenn die Entgeltfortzahlung aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen zu zahlen ist. Da aber bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit die Entgeltfortzahlung nach der Dauer von sechs Wochen entfällt und damit auch die Arbeitsleistungs- und Vergütungspflicht, ist der Anspruch auf arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen in Form eines 13. Monatsgehaltes zu verneinen.

Der Arbeitgeber ist deshalb dazu berechtigt, das 13. Monatsgehalt für solche Zeiten, in denen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht, zu kürzen. Einer ausdrücklichen Kürzungsvereinbarung im Arbeitsvertrag bedarf es hierzu nicht.

Die Kürzung des 13. Monatsgehalts tritt kraft Gesetzes ein. Wird dem Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeitsleistungspflicht infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unmöglich, so verliert er den Anspruch auf die arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung. Bei teilweise Unmöglichkeit mindert sich die Gegenleistung anteilig.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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