Rechtsanwalt Dirk Waldorf, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 07.07.2020

Erleichterungen für Unternehmen bezüglich der Offenlegung des Jahresabschlusses

Corona-Krise - Update



von
Dirk Waldorf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ingo Zils
Rechtsanwalt

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In unserem Beitrag vom 17. April 2020 haben wir die vom Bundesamt für Justiz (BfJ) anlässlich der Corona-Krise angepasste Verwaltungspraxis in Form entlastender Maßnahmen zugunsten solcher Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse entgegen der Vorgaben in § 325 HGB bisher nicht fristgerecht eingereicht und offengelegt haben, dargestellt. 

Das BfJ hat seine anlässlich der Corona-Krise angepasste Verwaltungspraxis jüngst am 24. Juni 2020 nochmals konkretisiert. 

Status quo bis 24. Juni 2020

Die gesetzliche Einreichungs- und Offenlegungsfrist (§ 325 HGB) gilt weiterhin fort. Es wurden aber bislang vom BfJ keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.

Nach Verlautbarung des BfJ konnten Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben, bislang die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen. Dies galt auch für den Fall, dass die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon zuvor abgelaufen ist. Soweit die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt worden ist, erfolge keine Festsetzung eines bereits angedrohten Ordnungsgelds.

Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 am 30. April 2020 abelaufen ist (§ 325 Abs. 4 S. 1 HGB), hat das BfJ nach eigenen Angaben vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.

Konkretisierungen seit 24. Juni 2020 

(1)    Ordnungsgeldverfahren

(a)    Unternehmen mit gesetzlicher Offenlegungsfrist zwischen dem 31. Dezember 2019 und 30. April 2020

Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung zwischen dem 31. Dezember 2019 und dem Ablauf des 30. April 2020 endete, hat das Bundesamt für Justiz vor dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ablauf der regulären Offenlegungsfrist kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. 

Unternehmen mit einem dem Kalendarjahr entsprechenden Geschäftsjahr, deren Jahresabschluss 2018 bis spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2019 offenzulegen gewesen wäre und dies nicht erfolgt ist, müssen nach Maßgabe des Vorstehenden also – soweit noch nicht geschehen (hierzu sogleich unter (b)) – jederzeit mit der Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens rechnen. 

(b)    Androhungsverfügung gegenüber Unternehmen zwischen 6. Februar und 20. März 2020

Unternehmen, den eine erste oder weitere Androhungsverfügung mit dem Ausstellungdatum zwischen dem 6. Februar 2020 und dem 20. März 2020 erhalten haben, wird bzw. wurde von Amts wegen, also ohne gesonderten Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldigter Offenlegungssäumnis gewährt. Jene betroffenen Unternehmen können bzw. konnten also sozusagen nachträglich noch fristgemäß ihren Jahresabschluss offenlegen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die versäumte Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen innerhalb von sechs Wochen ab dem 1. Mai 2020, also bis spätestens zum 12. Juni 2020, nachgeholt wurde.

Erfolgte die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Etwaige Verfahrenskosten bleiben hiervon allerdings unberührt, da diese nach Auffassung des BfJ alleine deshalb entstanden sind, weil die betroffenen Unternehmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen nicht fristgemäß (§ 325 Absatz 1a HGB) nachgekommen sind. Die Verfahrenskosten sind von den betroffenen Unternehmen also unabhängig von der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu tragen.

(2)    Vollstreckungsverfahren

Angesichts der Lockerungen der Corona-bedingten Einschränkungen auf Bundes- und Landesebene sowie der Wiederaufnahme der Wirtschaftsaktivitäten nimmt das BfJ die Zwangsvollstreckung aus entsprechenden Ordnungsgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Offenlegungspflicht stufenweise wieder auf. 

Das BfJ gewährt den betroffenen Unternehmen nach eigener Verlautbarung aber auch weiterhin – jedoch nur bei entsprechender Glaubhaftmachung – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung. Diesbezüglich verweist das BfJ auf eine entsprechend zu stellende Anfrage bei dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter, der eine Einzelfallentscheidung treffen wird.

Zum Hintergund des Vollstreckungsverfahrens

Die Vollstreckung der Forderungen aus dem Ordnungsgeldverfahren (§ 335 HGB) durch das BfJ richtet sich nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG), das überwiegend auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweist. Insbesondere folgende Aspekte sind zu beachten: 

  • Die Verfahrenskosten sind stets sofort vollstreckbar;
  • Die Zahlungspflicht entfällt nur, wenn die Ordnungsgeldandrohung wegen eines berechtigten Einspruchs aufgehoben wird;
  • Festgesetzte Ordnungsgelder sind nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses grundsätzlich vollstreckbar;
  • Die Kosten der Beitreibung, die zusätzlich entstehen, fallen dem Schuldner zur Last. Sie können daher zusätzlich beigetrieben werden (§ 788 ZPO).
  • Im Falle einer Personen(handels)gesellschaft ist aufgrund entsprechender Mithaftung auch eine Vollstreckung in das Vermögen der (persönlich haftenden) Gesellschafter und Kommanditisten zulässig.

Gerne beraten wir Sie zu Fragen im Zusammenhang mit der Offenlegung des Jahresabschlusses und etwaigen Verspätungsfolgen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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