Rechtsanwalt Dirk Waldorf, Rechtsberater in Koblenz
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Freitag, 17.04.2020

Corona-Krise - Erleichterungen für Unternehmen bezüglich der Offenlegung des Jahresabschlusses



von
Dirk Waldorf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ingo Zils
Rechtsanwalt

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Der Gesetzgeber hat in kürzester Zeit ein weitreichendes Corona-Krisenpaket in Form des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (BGBl v. 27.03.2020, I Nr. 14, S. 569) beschlossen. Jenes Gesetz beinhaltet massive gesetzliche Änderungen u. a. im Bereich des Zivil-, Insolvenz- sowie Gesellschaftsrechts.

Nun ziehen auch Bundesbehörden nach, indem sie ihre Verwaltungspraxis der aktuellen Sondersituation anpassen. Aus Unternehmensperspektive ist hier aktuell das Bundesamt für Justiz (BfJ) hervorzuheben, das anlässlich der Corona-Krise entlastende Maßnahmen zugunsten solcher Unternehmen beschlossen hat, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.

Status quo ante Corona

Gemäß § 325 Abs. 1a S.1 HGB sind die zwecks Offenlegung des Jahresabschlusses erforderlichen Unterlagen grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres einzureichen, auf das sie sich beziehen.

Beispiel:

Bei Unternehmen A entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr. Der Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018 ist mithin spätestens am 31. Dezember 2019 beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.

Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt eine kürzere Frist von nur vier Monaten (§ 325 Abs. 4 S. 1 HGB). Im oben aufgeführten Beispielsfall wäre der Jahresabschluss somit spätestens am 30. April 2019 beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.

Auch für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne der §§ 23 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) sowie für nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) offenlegungspflichtige Gesellschaften gelten gemäß §§ 123 Abs. 1, 160 Abs. 1 KAGB verkürzte Offenlegungspflichten.

Zu beachten ist, dass die im jeweiligen Fall geltende Einreichungsfrist nicht verlängerbar ist.

Soweit ein Unternehmen der Offenlegungspflicht unterfällt, prüft der Betreiber des Bundesanzeigers, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht wurden (§ 329 Abs. 1 S. 1 HGB). Bei einem Verstoß, erfolgt eine Mitteilung an das BfJ (§ 329 Abs. 4 HGB), das in der Folge ein entsprechendes Ordnungsgeldverfahren von Amts wegen einleitet (§ 335 HGB).

Das durch das BfJ eingeleitete Ordnungsgeldverfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen ab Zustellung der Aufforderung den gesetzlichen Einreichungs- und Offenlegungspflichten nachzukommen. Dies geht einher mit einer Ordnungsgeldandrohung in Höhe von mindestens EUR 2.500 Euro bis EUR 25.000 Euro. 

Status quo 

Zwar besteht die gesetzliche Einreichungs- und Offenlegungsfrist (§ 325 HGB) weiterhin fort. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.

Nach Verlautbarung des BfJ können Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben, die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen. Dies soll auch für den Fall gelten, dass die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon zuvor abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Soweit die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt werde, erfolge keine Festsetzung eines bereits angedrohten Ordnungsgelds.

Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 am 30. April 2020 abläuft (§ 325 Abs. 4 S. 1 HGB), wird das BfJ nach eigenen Angaben vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Beachten Sie unser Update zum Thema vom 07.07.2020

Gerne beraten wir Sie zu Fragen im Zusammenhang mit der Offenlegung des Jahresabschlusses und etwaigen Verspätungsfolgen. Wir lassen Sie mit den sich nun stellenden anspruchsvollen Herausforderungen nicht alleine.  

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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