Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Samstag, 09.05.2020

Covid-19-Pandemie, Verfahrensverzögerung und vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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In Strafverfahren, die Verkehrsdelikte zum Gegenstand haben, darf auch unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig (vor einem Urteil, ggf. bereits direkt nach dem Vergehen) gem. § 111a StPO die Fahrerlaubnis entzogen werden. Tritt eine erhebliche Verzögerung durch die Corona-Pandemie ein, so ist zu erwägen, beim Amtsgericht einen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO zu stellen. Der Zeitablauf durch Terminsverlegungen infolge des Covid-19-Virus kann nicht zulasten des Mandanten gehen. Tatsächlich ist es ständige Rechtsprechung, dass eine vorläufige Maßnahme gem. § 111a I StPO aufzuheben ist, wenn das Verfahren ungewöhnlich verzögert wird, alles andere wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang zu bringen.[1] Muss der Beschuldigte etwa bis zu seinem Gerichtstermin so lange warten, dass er seinen Führerschein (wenn er den Strafbefehl akzeptiert hätte) bis dahin längst hätte zurückbekommen können, so wäre dies unangemessen und verfahrensfehlerhaft. Liegt beispielsweise die Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis laut Strafbefehl bei 6 Monaten, so könnte es nicht angehen, dass der Beschuldigte ein halbes Jahr auf den Gerichtstermin wartet.

Da es erfahrungsgemäß derzeit viele Gerichte nicht schaffen, selbst eilbedürftige Strafverfahren in angemessener Zeit zu bewältigen, ist zu empfehlen, in geeigneten Fällen sogar eine Verzögerungsrüge wegen überlanger Verfahrensdauer zu erheben. § 198 GVG sieht vor, dass derjenige, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt wird. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Befindet sich das Strafverfahren noch im Ermittlungsverfahren, welches sich unangemessen lang hinzieht, so ist die Verfahrensverzögerung bei der Staatsanwaltschaft anzubringen, § 199 II GVG. Ohne Erhebung der Verzögerungsrüge kann später keine Entschädigung gewährt werden.[2] 

Handelt es sich bei dem Angeklagten zusätzlich noch um einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), so ist das Beschleunigungsgebot umso mehr zu beachten. Dies ist zwar nicht ausdrücklich im JGG normiert, ist aber in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich anerkannt. Eine überlange Verfahrensdauer müsste sogar bis hin zu Strafmilderungen kompensiert werden.[3]

Vgl. weitere Hinweise dazu: Fromm, Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren und Covid-19-Pandemie, in: Zeitschrift COVID-19 und Recht (COVuR) 2020, 82 ff.

Nachweise:
[1] OLG Düsseldorf NZV 1988, 194, NZV 1990, 404.
[2] Burhoff, StRR 2012, 4.
[3] BGH NJW 2018, 2062; Rose, NStZ 2013, 315.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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