Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 01.03.2011

Geblitzt! Bußgeldbescheid mit Fahrverbot – sind Auswege möglich?



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Wer mit erhöhter Geschwindigkeit in eine Radarfalle rast, kann nicht damit rechnen, dass es ihm ebenso (gut) ergeht wie den Temposündern, die vom Richter Knöner aus Herford Ende letzten Jahres überraschend freigesprochen wurden. Der Richter hatte seine Freispruch-Serie damit begründet, dass viele Blitzer bloße Abzocke des Staates seien. Auch in der Bevölkerung ist diese Auffassung weit verbreitet. Tatsächlich hat man oft den Eindruck, dass Radarfallen in erster Linie zum Abkassieren installiert werden, zumal sie sich oft nicht an Gefahren- oder Unfallhäufungsstellen befinden. Der Herforder Richter fand jedoch kaum Nachahmer.

Wenn es den Betroffenen zusätzlich bei gravierenden Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts) mit einem Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten erwischt, ist der Katzenjammer umso größer. Mobilität ist in den heutigen Zeiten ein hohes Gut und von grundlegender Bedeutung für unsere Lebensweise, daneben für viele Bürger eine Voraussetzung für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung Einspruch einlegen. Regelmäßig ist die Verkehrsordnungswidrigkeit bereits verjährt. Nur die wenigsten wissen, dass die Ordnungswidrigkeit, die im Straßenverkehr begangen wurde, schon nach drei Monaten verjährt ist. Die Bußgeldstelle muss zunächst den Fahrzeugführer ermitteln. Dies ist nicht so einfach, wenn der Halter nicht selbst gefahren ist, so dass die Ermittlungen einige Wochen oder gar Monate dauern können. Diese Zeit ist schnell verstrichen.

Oft ergibt sich aus der einzusehenden Ermittlungsakte sogar ein Messfehler, der die Messung unverwertbar macht. Manchmal deckt auch erst ein Sachverständiger, der vom Rechtsanwalt des Betroffenen zu beantragen ist, derartige technische Fehler auf. Eine statistische Auswertung von 1.810 Ordnungswidrigkeiten auf der Basis technischer Messvorgänge ergab, dass nur ca. 15 % der Vorgänge ohne jegliche Mängel waren. So waren im vergangenen Jahr auch einige Geschwindigkeitsmessungen der bekannten stationären Messanlage auf der Koblenzer Europabrücke auf der B 9 stadteinwärts aus technischer Sicht zu beanstanden.

Erfolgte die Messung ohne erkennbare Fehler und war die Ordnungswidrigkeit auch nicht verjährt, so kann es gelingen, das Fahrverbot wegfallen zu lassen. Hat der Betroffene nur fahrlässig das Verkehrszeichen oder das Ortseingangsschild übersehen, so liegt keine grobe Pflichtverletzung vor mit der Folge, dass nach ständiger Rechtsprechung kein Fahrverbot verhängt werden darf. Ansonsten kann das Fahrverbot zumindest gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße entfallen: Auch die Sanktionen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts dürfen nämlich zu keiner unverhältnismäßig schweren Belastung des Betroffenen führen. Ergibt sich aus der Verhängung des Fahrverbotes für den Betroffenen eine wirtschaftliche Existenzgefährdung oder außergewöhnliche Härte, so würde es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die Bußgeldstellen lassen das Fahrverbot also entfallen, wenn der Betroffene die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu befürchten hätte oder ein Selbstständiger für die Dauer des Fahrverbotes praktisch ohne Einnahmen wäre und deshalb zu befürchten ist, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt werden müsste. Sinnvollerweise sollte sich der Betroffene die Gefahr der Kündigung und damit verbundenen Existenzvernichtung von der verantwortlichen Person (Personalabteilung, Geschäftsleitung) unterzeichnen lassen, wobei die Bestätigung auf offiziellem Geschäftspapier ausgestellt sein sollte. Die Schreiben können sowohl gegenüber der Bußgeldstelle vorgelegt werden oder (erst) dem Bußgeldrichter. Eine unzumutbare Härte kann darüber hinaus vorliegen, wenn ein Betroffener aus gesundheitlichen Gründen oder weil er kranke Angehörige versorgt in stärkerer Weise auf die Nutzung eines Fahrzeugs angewiesen ist. In diesen Einzelfällen ist es dem Betroffenen oder ihm nahe stehenden Dritten nicht zumutbar, für Arztbesuche auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen.

Die Anerkennung besonderer Härten durch Bußgeldstellen bzw. Amtsgerichte ist lokal stark abweichend. Wegen der Komplexität der Materie sollte unbedingt ein spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt werden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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