Rechtsanwalt Markus Schmuck, Rechtsberater in Koblenz
Magazin
Unser Infoservice für Sie
Dienstag, 13.09.2005

Bußgeld gegen Speditionsgeschäftsführer



von
Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Rufen Sie mich an: 0261 - 404 99 25
E-Mail:

Problemstellung 

Seit mehreren Jahren werden die Geschäftsführer der Speditions- und Logistikunternehmen immer häufiger damit konfrontiert, dass sich polizeiliche Ermittlungshandlungen nicht nur gegen die Fahrer sondern auch gegen die betriebliche Führung richten. Dies hängt zum Einen mit dem zunehmenden Bedarf an wirtschaftlichen Mitteln in den öffentlichen Haushalten zusammen , zum Anderen aber auch mit der - scheinbaren - Leichtigkeit, mit der die bußgeldrechtliche Halterhaftung von Verwaltungsbehörde oder der Polizei begründet werden kann.

So ist es fast die Regel, dass Anhörungsbögen mit Formulierungen wie: "Sie ordneten an bzw. ließen zu (...)" an den "Speditionsverantwortlichen/Geschäftsführer" verschickt werden, wenn einer der LKW-Fahrer einen bußgeldrechtlichen Verstoß begangen hat. Mit dieser Formulierung geht der Vorwurf einher, der Geschäftsführer/der Verantwortliche sei an der Überladung des LKW / der Lenkzeitüberschreitung des Fahrers / dem GGVS-Verstoß / oder anderen bußgeldrechtlich relevanten Verstößen des Fahrpersonals mit "schuld". Aus einem solchen Vorwurf können dann hohe Geldbußen für das Unternehmen oder die Person selbst, "Punkte" in Flensburg und andere Unannehmlichkeiten entstehen. Wichtig für die Verantwortlichen im Logistikgewerbe ist somit ein fundiertes Wissen hinsichtlich ihrer Pflichten aber auch hinsichtlich ihrer Rechte und Möglichkeiten.

Dem Angesprochenen muss klar sein, dass sich der erhobene Vorwurf nicht auf die eigentliche Handlung (des Fahrers) bezieht, sondern dass auf eine unterlassene Aufsichtsmaßnahme abgestellt wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass einem Halter oftmals keine tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeiten gegeben sind. In der ersten Prüfungsstufe muss also zunächst ein Fehlverhalten des Fahrers und in der zweiten Stufe der Prüfung ein Aufsichtsunterlassen des Verantwortlichen vorliegen. Nur wenn beides gegeben ist kann ein bußgeldrechtlicher Verstoß angenommen werden.

Inhalte und Pflichten im Einzelnen. 

Der Halterverantwortliche hat innerhalb seines Unternehmens eine funktionierende betriebliche Struktur nachzuweisen, die bußgeldrechtlich relevante Handlungen der Mitarbeiter verhindert und sanktioniert. Unter anderem bedeutet das, dass Mitarbeiter und Fahrer einzuweisen sind, sie ständig über die gesetzlichen Regelungen und Verpflichtungen zu unterrichten und regelmäßig stichprobenartig zu überprüfen sind. Da aber immer mit einem pflichtwidrigen Verhalten von Mitarbeitern gerechnet werden muss, kann keine vollständige Ausschaltung aller Risiken verlangt werden. So können solche Maßnahmen, die den Betriebsfrieden stören, oder die Eigenverantwortung des Arbeitnehmers gänzlich abschaffen würden nicht verlangt werden. Zu den nicht abverlangbaren Maßnahmen zählen weiter: Schnüffelei, innerbetriebliche Belohnung für Denunziation, lückenlose Überwachung, oder rein "stochernde" Maßnahmen. Das OLG Düsseldorf formulierte hier: "bei einem Fahrer, der sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen hat, reichen hierzu Kontrollen aus, die im Abstand von einigen Monaten und überraschend durchgeführt werden. Ein einmaliges Fehlverhalten eines ansonsten zuverlässigen Fahrers führt nicht zu einer gesteigerten Überwachungspflicht" Dem jeweils Betroffenen muss aber klar sein, dass das Gesetz hier auslegungsfähig ist und sowohl die Verwaltung als auch die Gerichte regional unterschiedliche sowie interessenabhängige Auslegungsansätze vertreten. Die vorgenannten interessen-abhängigen Auslegungsansätze können jedoch oftmals durch die Bezugnahme und Darstellung der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Gunsten des Halters korrigiert werden.

Delegation der Verantwortlichkeit 

Zur Erfüllung der betrieblichen Verpflichtungen ist die Übertragung der Verantwortlichkeit auf andere Mitarbeiter grundsätzlich zulässig. Die Verantwortlichkeit muss ausdrücklich und zur Erfüllung in eigener Verantwortung übertragen werden, kann aber geteilt werden. So kann z.B. die Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit des Fuhrparks dem Werkstattmeister und die Einsatzverantwortlichkeit dem Leiter der Disposition übertragen werden. Dabei ist aber ein völliges Entledigen der Pflichten nicht möglich. Vielmehr verändert sich der Charakter der Verpflichtung von der Einzelkontrolle jedes Fahrers zur Kontrolle der/des delegierten Mitarbeiters. Die hierfür eingesetzten Mitarbeiter müssen erprobt, sachkundig und ordnungsgemäß eingewiesen sein. Durch die Delegation eröffnen sich dann unterschiedlichste Verteidigungsansätze. Zum Einen wird durch die Delegation auch das Funktionieren der innerbetrieblichen Kontrollen ("es wird etwas getan") deutlich und zum Anderen sind die Verfolgungsorgane i.d.R. kaum dazu in der Lage komplexe innerbetriebliche Strukturen in angemessener Zeit mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Mitteln - innerhalb der Verjährungszeit von 3 Monaten - aufzuklären. Ergebnis ist dann die Einstellung des Verfahrens zunächst gegen den Geschäftsführer und, sollte gegen den Delegierten überhaupt ein Verfahren eingeleitet werde, gegen den Mitarbeiter durch Verwaltungsbehörde oder Gericht.

Folgerungen 

Zur Abwehr bußgeldrechtlicher Verfolgung bietet es sich im Unternehmen an, eine sinnvolle und gelebte Delegationsstruktur einzuführen. Hierbei sind sowohl auf mehreren Hierarchieebenen als auch sachgebietsbezogen Verantwortlichkeitsbereiche zu bilden. Halter und die Beauftragten haben durch regelmäßige überraschende Stichproben die Mitarbeiter zu überwachen. Eine Dokumentation der Verantwortlichkeitsteilung sowie der Einweisungen und Stichproben bietet sich zur Darstellungsvereinfachung an. Können in einem Ermittlungsverfahren Delegation, Einweisungen von Fahrer und untergeordnet Delegierten sowie regelmäßige Stichproben dargestellt werden, entfällt eine bußgeldrechtliche Relevanz auf allen betrieblichen Ebenen. Lohn der - geringen - Mühe ist eine allgemein erhöhte Transparenz im Unternehmen für die Unternehmensführung sowie eine Risikominimierung im Bereich Bußgelder, "Punkte" und hinsichtlich Eintragungen im Gewerbezentralregister.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


Anwälte finden