Rechtsanwalt Markus Schmuck, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 13.09.2005

Betäubungsmittel - was droht bei Transport im Fahrzeug



von
Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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Weitgehend unbekannt ist, dass auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 StGB einem Autofahrer, der Betäubungsmittel z.B. aus dem Ausland nach Deutschland einführt oder sonst Straftaten unter Zuhilfenahme eines Fahrzeuges begeht (z.B. Fluchtfahrzeug beim Bankraub), unabhängig von der grundsätzlichen und allgemein bekannten Strafbarkeit einer solchen Tat der Führerschein entzogen werden kann. Dies findet in der gerichtlichen Praxis mit der Begründung statt, der Fahrer sei charakterlich unzuverlässig und folglich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Mit Rechtskraft eines solchen Entzuges erlischt dann der alte Führerschein und die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf der verhängten Sperre – 6 Monate bis 5 Jahre – keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Mit dieser unerwarteten aber in der Praxis häufig eintretenden Folge musste sich so mancher Fahrzeugführer auseinandersetzen, da der Bundesgerichtshof bislang auch die Auffassung vertrat, dass bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges die schon oben angesprochene charakterliche Zuverlässigkeit „in aller Regel“ verneint werden müsse und nur „unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes gelten“ könne. Als Standardbeispiel ist die Einfuhrfahrt kleiner bis größerer Mengen auch schon von „leichten Drogen“ (Haschisch oder Marihuana) aus den Niederlanden in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufzuführen. Bei solchen Taten führte die oben aufgezeigte bundesgerichtliche Rechtsprechung vor dem erkennenden Land- oder Amtsgericht regelmäßig zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.11.2002 - 4 StR 406/02 - gibt diese Rechtsprechung jedoch auf und lässt die Annahme, bei einem durchgeführten Transport von Betäubungsmitteln sei „in der Regel“ charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Fahrzeugen gegeben, nicht mehr mit der pauschalen Feststellung zu, „dass (der Täter) seine Fahrerlaubnis zur Begehung mehrerer Straftaten eingesetzt (habe), indem er mit seinem Fahrzeug die Betäubungsmittel abgeholt hat“. Dies bedeutet, dass die in der amts- und land-gerichtlichen Praxis bislang anzutreffende Vorgehensweise, eine charakterliche Ungeeignetheit regelmäßig und pauschalisiert festzustellen, so nicht haltbar sein wird.

Der Bundesgerichtshof fordert in der genannten Entscheidung, dass durch die Gerichte eine Gesamtwürdigung zu erfolgen habe. Insbesondere sei zu prüfen, ob durch die vorgeworfene Straftat auch „spezifische Verkehrsinteressen“ berührt seien. Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen der Straftat und dem Führen des Fahrzeugs sei auch erforderlich, dass durch das Verhalten des Täters/Fahrers eine „erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer“ eintrete. Das für die Beurteilung und gegebenenfalls auch Verurteilung zuständige Gericht müsse jedenfalls konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr, dass der Täter als Fahrzeugführer seine kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme stellen wird, festgestellt haben, um den Entzug der Fahrerlaubnis aussprechen zu können.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da es ohnehin keinen wissenschaftlich belegbaren Erfahrungssatz dergestalt gibt oder gab, dass ein Fahrzeugführer, der Betäubungsmittel transportiert, deshalb zu überdurchschnittlich riskanter Fahrweise entschlossen ist, um sich, auch um den Preis einer Gefährdung anderer Personen, durch Flucht zu entziehen. Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthaltenen Gründe lassen es nicht mehr zu, weiter pauschal vorzugehen. Vielmehr ist in einer angemessenen Einzelfallabwägung durch das Gericht zu würdigen, ob der Fahrzeugführer geeignet oder ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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