Bauquellensteuer
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Rechtsanwalt Dr. jur. Wolfgang Weller
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Vorsicht (Steuer-) Falle !! – Die Bauquellensteuer*
von Rechtsanwalt Dr.
Wolfgang Weller, Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht
Der Gesetzgeber hat am 30. August 2001 das „Gesetz zur
Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe“ mit
Wirkung ab dem 01.01.02 verabschiedet. Mit diesem Gesetz
wurden im Einkommenssteuergesetz die §§ 48-48d eingefügt.
Hier wird die Verpflichtung des Auftraggebers einer
Bauleistung begründet, 15 % der Bruttoauftragssumme einer
Bauleistung an das Finanzamt abzuführen und nur die
restlichen 85 % an den Auftragnehmer auszuzahlen. Die
Zahlung an das Finanzamt wird auf die Steuerschuld des
Unternehmers angerechnet.
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden von der Vielzahl
der Betroffenen nicht gesehen oder unterschätzt.
Ein alltäglicher Fall: Ein Inhaber eines
Einzelhandelsbetriebes will sein Ladenlokal optisch
aufwerten. Er beauftragt ein Malerunternehmen mit der
Fassadenreinigung und einem Neuanstrich von Putz, Fenstern
und Türen. Vereinbart wird ein Pauschalpreis von 10.000,-- €
einschließlich Umsatzsteuer. Die Arbeitern werden
ausgeführt, bezahlt ..... und sechs Monate später verlangt
das Finanzamt von Auftraggeber eine weitere Zahlung von €
1304, 35. Zu Recht ?
Die Problematik der neuen Regelungen liegt in der Gefahr
doppelter Inanspruchnahme: Wird der Werklohn in voller Höhe
an den Bauunternehmer ausgezahlt, so kann das Finanzamt
gleichwohl vom Auftraggeber die Zahlung der Bauabzugssteuer
verlangen. Der Einzelhändler aus dem Eingangsbeispiel muss
daher tatsächlich nochmals zahlen und ist auf den aus
tatsächlichen und rechtlichen Gründen steinigen Weg der
Rückforderung gegenüber dem Bauunternehmer angewiesen. Jeder
Auftraggeber von Bauleistungen sollte daher den
Anwendungsbereich der Bauabzugssteuer kennen, um
wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden.
Die Regelung verpflichtet alle Unternehmer und
Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der
Unternehmerbegriff wird im Sinne von § 2 UStG weit
ausgelegt. Unternehmer ist jeder, der eine Immobilie nicht
lediglich zu privaten Zwecken nutzt. Betroffen ist also der
Inhaber des Ladenlokales ebenso wie der freiberufliche
tätige Steuerberater oder Arzt. Betroffen ist aber auch der
Beamte oder Angestellte, der Eigentümer eines Mietshauses
ist. Wenn also Bauleistungen nicht ausschließlich das
private Einfamilienhaus betreffen, ist Vorsicht geboten.
Auch Bauleistung wird umfassend im Sinne der §§ 1 und 2
BaubetriebeVO verstanden. Nicht nur Errichtungs- oder
Sanierungsarbeiten, sondern auch alle Nebenarbeiten wie die
eingangs beschriebenen Malerarbeiten und sogar
Fassadenreinigungsarbeiten verpflichten zum Steuerabzug.
Das Gesetz gilt zwar erst ab dem 01.01.2002, erfasst aber
alle Verträge, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht
vollständig abgewickelt waren. Wurde der Vertrag im Jahre
1999 abgeschlossen und sind die Arbeiten im Jahr 2000
erledigt worden, wird die Zahlung aber wegen einer
Auseinandersetzung um die Rechnungshöhe erst im Jahre 2002
vorgenommen, so ist die Bauabzugssteuer abzuführen.
Es gibt jedoch einige wichtige Ausnahmen von der
Verpflichtung zum Steuerabzug:
Praktisch bedeutsam ist die sog.
Freistellungsbescheinigung. In dieser Bescheinigung
bestätigt das zuständige Finanzamt dem Bauunternehmer, dass
er den Werklohn in voller Höhe einziehen darf und der
Steuerabzug unterbleiben kann. Die Bescheinigung wird
entweder für den Einzelfall oder für einen bestimmten
Zeitraum erteilt, wobei die Gültigkeit dieser Bescheinigung
via Internet bei Bundesfinanzministerium (http://lxzopex1.bfinv.de/eibe/)
überprüft werden kann.
Darüber hinaus gibt es sog. Bagatellgrenzen. Das Gesetz
ist erst anwendbar, wenn der Auftragswert gegenüber einem
Bauunternehmer im Kalenderjahr € 5000,-- übersteigt. Werden
Leistungen von privaten Vermietern in Auftrag gegeben, sind
Auftragsvolumina von € 15.000,-- pro Jahr abzugsfrei. Die
jeweiligen Auftraggeber kommen jedoch bei Folgeaufträgen im
gleichen Jahr in Schwierigkeiten, so dass sie sich in jedem
Fall die Freistellungsbescheinigung vorlegen lassen sollten.
Die gesetzliche Neuregelung ist nicht nur wichtig für den
Bauherrn selbst, sondern muss zur Vermeidung eigener Haftung
selbstverständlich auch von für den Bauherrn im Rahmen der
Abrechnung von Bauleistungen tätigen Dienstleistern wie
Architekten, Projektsteueren, Hausverwaltern oder
Rechtsanwälten gesehen und beachtet werden.
Die Regelung ist nicht nur zu beachten bei der Zahlung
selbst, sondern auch bei der Zahlung gleichstehenden
Rechtshandlungen wie der Aufrechnung oder Verrechnung.
Gerichtliche Entscheidungen hierzu liegen noch nicht vor,
nach Meinung der Finanzbehörden muss selbst bei
vollständiger Aufrechnungsmöglichkeit die 15%ige
Quellensteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Um zusätzlichem Verwaltungsaufwand und allen Risiken aus
dem Wege zu gehen, kann die Empfehlung an alle Auftraggeber
nur lauten, sich vom Unternehmer die
Freistellungsbescheinigung mit dem Angebot, spätestens aber
mit der Rechnung zusenden zu lassen.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Ausführungen stellen eine erste Information dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell war. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
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