Rechtsanwalt Horst-Walter Bodenbach, Rechtsberater in Koblenz
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Sonntag, 11.09.2005

Arbeitsvertrag - Recht auf schriftliche Abfassung



von
Horst-Walter Bodenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Ein Arbeitsverhältnis kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Wirksam ist der Arbeitsvertrag in allen drei Varianten gleichermaßen. Das Gesetz schreibt zwar vor, dass Arbeitsverhältnisse nur schriftlich beendet werden können, die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bedarf aber keiner Schriftform.

Kommen jedoch während des Arbeitsverhältnisses Meinungsverschiedenheiten darüber auf, ob dem Arbeitnehmer z.B. ein Überstundenzuschlag, ein Urlaubsgeld oder eine andere Leistung zusteht, hat der Arbeitnehmer, dem diese Zusage nur mündlich gemacht wurde, erhebliche Beweisschwierigkeiten. Will der Arbeitnehmer Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber geltend machen, muss er beweisen, dass die von ihm begehrte Leistung vertraglich vereinbart ist. Da der Arbeitnehmer das Einstellungsgespräch meist allein führt, hat er für mündliche Absprachen keinen Zeugen. Hat er einen schriftlichen Vertrag, gilt dessen Inhalt als vollständig und richtig, so dass der Arbeitnehmer die darin enthaltenen Leistungen getrost – notfalls gerichtlich – geltend machen kann. Da noch immer sehr viele Arbeitnehmer keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben, wurde vom Gesetzgeber das Nachweisgesetz geschaffen. Dieses verpflichtet jeden Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer bis spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn eine von ihm unterzeichnete Niederschrift über alle wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Dieses Schriftstück muss folgende Punkte enthalten:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Ort der Beschäftigung
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Höhe und Zusammensetzung des Verdienstes einschließlich aller Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen
  • Arbeitszeit, Urlaubsdauer, Kündigungsfristen sowie Hinweis auf einschlägige Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Dieser Nachweis darf nicht in elektronischer Form erstellt werden. Bei geringfügig Beschäftigten (400,00-Euro-Kräfte) muss darauf hingewiesen werden, dass diese die Rentenversicherungspflicht bei eigener Aufstockungszahlung wählen können.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Aushändigung dieser Urkunde ist unverzichtbar. Er geht daher auch nicht durch Zeitablauf verloren, so dass auch Mitarbeiter, die seit 20 Jahren und länger ohne schriftlichen Arbeitsvertrag arbeiten, die schriftliche Dokumentation verlangen können.

Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist ebenfalls schriftlich zu dokumentieren. Die Mitteilung muss durch den Arbeitgeber einen Monat nach dem Änderungszeitpunkt erfolgen.

Sollte der Arbeitgeber trotz Aufforderung durch den Arbeitnehmer den schriftlichen Nachweis nicht oder falsch erstellen, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung des Nachweises gerichtlich durchsetzen. Eine ordentliche Dokumentation des Vertragsinhaltes liegt auch im Interesse des Arbeitgebers, insbesondere wenn er Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen will, die einer vertraglichen Grundlage bedürfen wie z.B. die Rückforderung einer Gratifikation im Fall der Vertragsbeendigung, der Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, die Rückgabe des Dienstwagens während der Freistellung. Ein schriftlicher Vertrag schafft Rechtssicherheit und vermeidet Rechtsstreite, die Zeit und Geld kosten sowie den Betriebsfrieden stören.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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