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Wer die Kündigung erhält, muss sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist endet.
Am 30.12.2002 wurden das erste und zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Gesetze) vom Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet.
In einem bislang wenig beachteten Teil der Gesetze sind Regelungen vorgesehen, die es dem Arbeitsamt ermöglichen sollen, noch während des Laufs der Kündigungsfrist dem gekündigten Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu vermitteln. Hierzu wurde in § 37 b SGB III eine Meldepflicht eingeführt, die alle Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Unverzüglich bedeutet nach gesetzlicher Definition ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB); im Klartext: sofort. Soweit jemand befristet beschäftigt ist, soll er sich frühestens 3 Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, dann jedoch unverzüglich. Wenn man das Gesetz wörtlich nimmt, muss sich der befristet Beschäftigte genau 3 Monate vor Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt melden.
Damit die Arbeitnehmer über ihre Meldepflicht Bescheid wissen und dieser rechtzeitig nachkommen können, hat der Gesetzgeber in § 2 SGB III dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, den Arbeitnehmer über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt zu informieren und ihn hierzu von der Arbeitsleistung freizustellen.
Sollte der Arbeitnehmer sich nicht unverzüglich arbeitssuchend melden, sieht § 140 SGB III als "Strafe" eine Minderung des Arbeitslosengeldes zwischen EUR 7,00 und EUR 50,00 für jeden Tag der verspäteten Meldung vor. Die Minderung ist auf einen Betrag begrenzt, der sich bei einer verspäteten Meldung von 30 Tagen errechnet; somit maximal EUR 1.500,00 (30 Tage x EUR 50,00). Die Minderung erfolgt so, dass dem Arbeitslosen zumindest das halbe Arbeitslosengeld verbleibt. Der Gesetzgeber hält diesen pauschalen Schadensausgleich für angebracht, da der Arbeitnehmer durch die verspätete Meldung beim Arbeitsamt die Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen des Arbeitsamtes verzögert und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitslosengeld wahrscheinlicher macht.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Meldepflicht des § 37 b SGB III hinzuweisen, besteht bereits seit dem 01.01.2003, obwohl die Meldepflicht für den Arbeitnehmer und der pauschalierte Schadenersatz im Falle der nicht rechtzeitigen Meldung erst zum 01.07.2003 in Kraft treten. Durch diese zeitliche Verzögerung will der Gesetzgeber erreichen, dass jeder Arbeitnehmer Gelegenheit hat, von der Gesetzesänderung Kenntnis zu erlangen. Ab dem 01.07.2003 kann sich keiner auf die Unkenntnis des Gesetzes berufen. Entsprechend gilt nämlich dann auch hier der Grundsatz: „Unkenntnis schützt vor Strafe nicht!“
Jedem Arbeitgeber ist bereits jetzt zu empfehlen, in jedes Kündigungsschreiben einen Satz sinngemäß wie folgt aufzunehmen: "Gemäß § 37 b SGB III sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich (sofort) persönlich bei Ihrem Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen Sie mit der Kürzung Ihres Arbeitslosengeldes rechnen."
Arbeitgeber, die diesen Hinweis nach dem 30.06.2003 vergessen, laufen Gefahr, von Mitarbeitern auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden, deren Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung gekürzt wird.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.