Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Montag, 01.07.2013

Anwaltliche Vertretung bei Untersuchungshaft im Strafrecht



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Nach der Strafprozessordnung gilt die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, dass jeder Beschuldigte bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung so zu behandeln ist, als sei er unschuldig.

Zur Sicherung einer effektiven Strafrechtspflege ist gleichwohl die Untersuchungshaft zulässig. Letztere wird gelegentlich von den Strafverfolgungsorganen vorschnell während eines laufenden Ermittlungsverfahrens angeordnet. Untersuchungshaft gehört als freiheitserziehende Maßnahme zu den einschneidensten Rechtseingriffen des Staates.

Nicht selten werden Haftbefehle völlig unerwartet von der Polizei vollzogen, oft in den frühen Morgenstunden. Der Festgenommene wird also von jetzt auf gleich aus seinem Lebensumfeld gezogen. Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Straftat in hohem Maße verdächtig ist (dringender Tatverdacht) und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

Ein Haftgrund liegt vor, wenn der Täter flüchtig ist oder sich verborgen hält, die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder bei Verdunkelungsgefahr, d.h. Anhaltspunkte dafür bestehen, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, oder unterdrücken. Ferner besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr für bestimmte Katalogstraftaten. Der Rechtsanwalt kann gegen eine angebliche Fluchtgefahr vortragen, dass der Mandant feste soziale Bindungen und einen festen Aufenthaltsort hat. Die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist abzulehnen, wenn ihm nur eine Bagatelle vorgeworfen wird und damit die Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des Beschuldigten und die Bedeutung der Strafsache nicht im Verhältnis zueinander stehen. Der Rechtsanwalt prüft auch, ob gegenüber der Untersuchungshaft minder schwere Mittel bestehen. So kann dem Verdächtigen aufgegeben werden, sich in regelmäßigen Abständen bei der Polizei zu melden, keinen Kontakt zu bestimmten Zeugen oder anderweitig verfolgten aufzunehmen, oder einen angemessenen Geldbetrag als Kaution zu hinterlegen.

Nach seiner Festnahme ist der Beschuldigte grundsätzlich unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Tag, dem zuständigen Richter vorzuführen. Die neue Regelung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO besagt, dass jeder Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat, wenn gegen ihn Untersuchungshaft vollstreckt wird. Ist der Inhaftierte mit dem ihm vom Ermittlungsrichter gestellten Rechtsanwalt nicht zufrieden und hat man ihn nicht nach einem Anwalt seines Vertrauens befragt, so ist ein Anwaltswechsel für den anschließenden Prozess denkbar oder eine private Beauftragung eines anderen Anwalts.

Strafverfolgungsorgane spekulieren oft darauf, dass Festgenommene unüberlegt mündlich zum Tatvorwurf beim Haftrichter Stellung nehmen, um so zügiger aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Eine unüberlegte Aussage kann jedoch zu erheblichen Nachteilen führen, die später schwer korrigiert werden können. Ferner wird der Inhaftierte nicht zwangsläufig entlassen, wenn er die Tat eingeräumt hat. In Haftsachen sollte daher unbedingt die Hilfe eines versierten Strafverteidigers in Anspruch genommen werden. Eine Einlassung zur Sache sollte nicht vor der Mandatierung eines Rechtsanwalts abgegeben werden. Dieser beantragt zunächst Akteneinsicht und bespricht diese in aller Ruhe mit seinem Mandanten. Die Stellungnahme zum Tatvorwurf erfolgt dann über den Anwalt.

Generell gibt es bei Untersuchungshaftbefehlen die Möglichkeit, gegen die Haftfortdauer mündliche Haftprüfung zu beantragen oder Haftbeschwerde einzulegen, wenn das Gericht einen dringenden Tatverdacht oder Haftgründe zu Unrecht bejaht haben.

Neben einem unmittelbaren Besuch des Inhaftierten in der Justizvollzugsanstalt garantieren wir, dass wir für die Angehörigen oder Freund/Freundin - falls gewünscht - rasch eine Besucherlaubnis über die Staatsanwaltschaft organisieren. Der Inhaftierte darf nämlich grundsätzlich bis zu zwei Mal pro Monat besucht werden. Sonderbesuchserlaubnisse sind denkbar zur Regelung dringender beruflicher Belange.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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