Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 13.03.2008

Anwaltliche Risiken beim Umgang mit Honorar und Fremdgeld



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Der Strafverteidiger hat im Rahmen der Übernahme und Fortführung des strafrechtlichen Mandats eine Reihe von Grundregeln zu beachten. Im Zentrum steht hierbei der Umgang des Anwalts mit Fremdgeld und Anwaltshonorar. Erfahrungsgemäß besteht diesbezüglich bei Junganwälten ein erhebliches Informationsbedürf­nis. Der Umgang mit Honorar und Fremdgeld ist ein heikles Thema in Zeiten eines zunehmenden Konkurrenzkampfes und einer eher schlechter Arbeitsmarktlage für Juristen. Der seriöse Umgang mit Barmitteln im Tagesgeschäft sollte hierbei jedoch nicht zu kurz kommen, zumal geringe Fehler schon den Verlust der Anwaltszulassung zur Folge haben können.

1. Geldwäsche gem. § 261 StGB

Nach Einführung des Geldwäschetatbestandes 1992 musste jeder Rechtsanwalt befürchten, bei der Annahme von Honorar aus unbekannten Quellen wegen Geldwäsche belangt zu werden. Schließlich konnte das Geld auch aus Straftaten stammen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.2004 (NJW 2004, 1305 ff.) hat die Ängste der Anwaltschaft vorerst beseitigt. Neuerdings sollen es die Freiheit der Advokatur und die ungestörte Berufsausbildung mit sich bringen, dass der Anwalt nicht mehr zu Nachforschungen über die Herkunft des Geldes verpflichtet ist. Nur noch die vorsätzliche und bösgläubige Annahme bemakelten Geldes ist strafbar. Eine auch fahrlässige Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes würde gegen das Grundgesetz verstoßen (Berufsfreiheit, Art. 12 GG) und ist fortan nicht mehr möglich. Diese Rechtsprechung gilt allerdings unmittelbar nur für Strafverteidiger, über die Übertragbarkeit auf Zivilmandate wird rege diskutiert. Von der Bundesrechtsanwaltskammer wurden nach dem o. g. Urteil „Verhaltensempfehlungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Hinblick auf die Vorschriften des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (GwG) und die Geldwäsche, § 261 StGB“ herausgegeben. Als Indikator für einen Anfangsverdacht wegen Geldwäsche soll nicht bereits die Übernahme eines Wahlmandates wegen einer Katalogtat nach § 261 Abs. 1 StGB genügen. Zusätzlich müssen aus der Katalogstraftat Vermögenswerte im Sinne des § 261 StGB erlangt worden sein. Die Entgegennahme des Anwaltshonorars unter konspirativen Bedingungen ist ebenso risikobehaftet wie die Annahme hoher Bargeldzahlungen (über 15.000 EUR). Auch eine völlig unangemessene Höhe des Honorars im Verhältnis zur anwaltlichen Leistung kann einen Anfangsverdacht begründen. Keinen Risiken setzt sich der Strafverteidiger in der Regel aus, wenn unbare Zahlungsweisen gewählt werden.

2. Gebührenüberhebung nach § 352 StGB

Bei der Berechnung und Erhebung der Anwaltsgebühr muss der Anwalt den Straftatbestand des § 352 StGB beachten. Gem. § 352 Abs. 2 StGB ist auch der Versuch unter Strafe gestellt. Die Strafnorm setzt neben der Erhebung einer Vergütung, die der Zahlende überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, zusätzlich - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - voraus, dass der Täter den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden Gebühren täuscht. Kein strafbares Verhalten liegt vor, wenn nur der Grund eines Honoraranspruches streitig ist, z. B. wegen differierender Meinung über das Zustandekommen eines Mandatsverhältnisses. Dem Risiko des Vorwurfes der strafbaren Gebührenüberhebung setzt sich der Anwalt demnach nicht aus, der eine dem Grunde nach bestrittene Gebührenforderung gegen seinen Mandanten geltend macht. Umstritten ist, ob auch unberechtigte Ansprüche aus Honorarvereinbarungen tatbestandsmäßig sind. Der Honoraranspruch wird in diesem Fall aus der vertraglichen individuellen Honorarabrede geltend gemacht und ist somit gerade nicht der gesetzlich geregelte Anspruch nach dem RVG. Allein der Abschluss einer unzulässigen Honorarvereinbarung stellt in aller Regel noch keine versuchte Gebührenüberhebung dar.

3. Verbot der kostenlosen Rechtsberatung

Gemäß § 49b I 1 BRAO ist es grundsätzlich unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

Der Anwaltsgerichtshof hat erstmals am 22. 11. 2006 standesrechtlich entschieden (AnwGH Berlin, AnwBl 2007, 375), dass Rechtsberatung nach dem zum 1. 7. 2006 neugefassten § 34 RVG auch unentgeltlich angeboten werden könne. Die Entscheidung ist jedoch nicht zu verallgemeinern. Kostenloser Rechtsrat ist und bleibt im Grundsatz verboten und könnte eine empfindliche privatrechtliche Inanspruchnahme durch die Anwaltskollegen nach §§ 8ff. UWG nach sich ziehen.

4. Vorschüsse gem. § 9 RVG

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung steht dem Rechtsanwalt dies zu. Die Höhe des Honorars richtet sich nach den gebühren bildenden Merkmalen des § 14 RVG (Umfang und Schwierigkeit, finanzielle Verhältnisse des Mandanten, etc.). Gerade bei Strafverteidigern hat diese Befugnis eine erhöhte Bedeutung. Wird eine erteilte Vorschussrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat zu kündigen. Das Recht zur Erhebung eines Vorschusses gilt übrigens auch für Vergütungsansprüche aus der Staatskasse (§ 47 RVG). Also kann sich auch der Pflichtverteidiger kostenmäßig absichern.

5. Fremdgelder gem. § 4 BORA

Auch im Rahmen des Umgangs mit fremdem Geld ist äußerste Vorsicht geboten. Im Falle eines Fehlverhaltens droht nämlich eine Bestrafung wegen Unterschlagung nach § 246 StGB oder wegen Untreue nach § 266 StGB. Die Verhaltensregeln des Anwalts sind in Bezug auf den Umgang mit Fremdgeld in der BRAO sowie der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) normiert. Nach § 43a Abs. 5 BRAO und § 4 Abs. 1 BORA ist der Anwalt verpflichtet, sorgfältig mit fremden Vermögenswerten umzugehen und diese unverzüglich weiterzuleiten (§ 4 Abs. 2 BORA). Aus § 43a Abs. 5 BRAO und § 4 Abs. 2 BORA folgt die Verpflichtung, Fremdgelder ohne schuldhaftes Zögern, also innerhalb weniger Tage, weiterzuleiten. Ist dies nicht möglich, etwa weil dem Anwalt die Kontoverbindung des Mandanten fehlt, muss das Fremdgeld nach § 43a Abs. 5 BRAO und § 4 Abs. 2 BORA auf ein Anderkonto einbezahlt werden. Gleichwohl ist es dem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit eigenen Honorarforderungen gegen eingehende Fremdgeldbeträge aufzurechnen (AG Berlin-Charlottenburg - 09.04.2003 - 20-2 C 541/02, JurBüro 2003, 424). Voraussetzung ist das Vorliegen einer Aufrechnungslage sowie eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Mandanten. Die Aufrechnung gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten kann in bestimmten Fällen jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und daher unzulässig sein. Der Aufrechnungsausschluss  folgt aus der Natur des Rechtsverhältnisses, wenn eine Aufrechnung mit dem besonderen Inhalt der zwischen den Parteien begründeten Rechtsbeziehung nicht vereinbar wäre (BGHZ 25, 211, 215). Es ist zu ermitteln, ob der besondere Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehungen oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, a.a.O.). Ein besonderes Aufrechnungsverbot enthält § 4 Abs. 3 BORA, wonach eigene Forderungen nicht mit Geldern verrechnet werden dürfen, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind. Das Anwaltshonorar erhöht sich übrigens bei der Entgegennahme von Fremdgeld (sog. Hebegebühr, Nr. 1009 VV-RVG). Mit den Hebegebühren sollen die Kosten abgedeckt werden, die der Rechtsanwalt durch Tätigung der Überweisungen und für zusätzliche Sorgfaltspflichten hat. Für jeden Auszahlungsbetrag fallen die Kosten gesondert an.

6. Honorar und anwaltliche Schweigepflicht, § 203 StGB

Tatsächlich ist das Verschwiegenheitsgebot als wichtigste der berufsspezifisch bedeutsamen Pflichten verblieben (Kleine-Cosack, F.A.Z. vom 14.07.2007, S. 12). Der Rechtsanwalt hat eine Schweigepflicht, das heißt er darf grundsätzlich keine Geheimnisse, die ihm die Mandantschaft mitgeteilt hat, offenbaren. Für Honorarprozesse ist es anerkannt, dass ein Anwalt nicht gehindert ist, das zur Erfüllung seiner Darlegungs- und Beweislast Notwendige vorzutragen, auch wenn er dadurch gegen das Verschwiegenheitsgebot verstößt. Ein Recht zum Offenbaren ergibt sich aus den Grundgedanken des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) oder unter Heranziehung des Gesichtspunktes der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB). Eine andere Auffassung würde gegen die Berufsausübungsfreiheit verstoßen, da der Anwalt niemals einen Honoraranspruch durchsetzen könnte. Da das Gesetz solche Klagen vorsieht (§ 11 RVG), ist die prozessual notwendige Substantiierung rechtmäßig. Dies bestimmt nunmehr auch ausdrücklich § 2 Abs. 3 BORA. Bei angestellten Anwälten ist umstritten, ob diesen als Zeugen ein Schweigerecht zusteht oder ob sie bei Gebührenprozessen ihres Arbeitgebers zur Aussage verpflichtet sind (vgl. Fromm, advoice 01/ 2007, S. 30 ff.). Stark umstritten ist noch die Frage, ob ein Anwalt Honoraransprüche ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen anderen Rechtsanwalt abtreten darf. Zum Teil wird hier vertreten, dass die Zession gem. § 134 BGB, § 203 I Nr. 3 StGB unwirksam sei. Nach richtiger Auffassung ist dies seit diesbezüglicher Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung 1994 gem. § 49b IV BRAO, § 398 BGB zulässig, weil beide der gleichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen (LG Regensburg, NJW 2004, 3496).In Zweifelsfällen können nähere Informationen beim Verfasser eingeholt werden. Bevor ein unvertretbares Risiko eingegangen wird kann auch die Rechtsanwaltskammer um Rat gefragt werden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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