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Freitag, 24.04.2026

Streitigkeiten bei Rückgabe von Leasing-Fahrzeugen

Der K(r)ampf rund um „Minderwerte“



von
Sebastian Kurz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Leasing gilt für viele als die moderne und unkomplizierte Art, ein Fahrzeug zu nutzen, denn die Vorteile liegen auf der Hand: man fährt ein neues Auto, zahlt eine feste monatliche Rate, vermeidet hohe Anschaffungskosten und muss sich weder um größere Reparaturen noch um den späteren Verkauf kümmern. Die Kalkulation erscheint einfach: Laufzeit, Kosten und wirtschaftliches Risiko sind fest definiert und im Voraus überschaubar. Gerade für Privatpersonen und kleinere Gewerbetreibende ist dies ein wesentlicher Grund, sich immer häufiger gegen den klassischen Fahrzeugkauf und für ein Leasingmodell zu entscheiden.

Leider wird dabei unterschätzt, dass der „wirtschaftliche Showdown“ nicht während der Fahrzeugnutzung, sondern mit Fahrzeugrückgabe beginnt. Oft entsteht ein Konflikt, der für den Leasingnehmer als Kunden überraschend, belastend und vor allem teuer werden kann.

Das „dicke Ende“ kommt zum Schluss

Bei Rückgabe des Fahrzeugs wird dieses regelmäßig bewertet. Eine erste Inaugenscheinnahme erfolgt in der Regel entweder durch die Leasingfirma, also den Leasinggeber selbst oder durch einen Privatsachverständigen. Im Rahmen dessen werden optische und technische Auffälligkeiten dokumentiert und in einem Rückgabeprotokoll festgehalten. Auf dieser Grundlage erfolgt sodann die Ermittlung sogenannter Minderwerte.

Doch was sind diese „Minderwerte“ genau? In erster Linie ein Kunstbegriff der Branche. Minderwerte sollen den wirtschaftlichen Nachteil abbilden, der dem Leasinggeber durch den Rückgabezustand des Fahrzeugs entsteht. In der Theorie, abstrakt betrachtet, klingt das nachvollziehbar. In der Praxis führen diese Bewertungen jedoch häufig zu erheblichen Zahlungsforderungen gegenüber dem Leasingnehmer, obwohl das Fahrzeug in einem sehr gepflegten Zustand zurückgegeben wurde. Beträge im Bereich von mehreren tausend Euro sind dabei keine Ausnahme, sondern eher die Regel.

Abnutzung oder Schaden?

Am Ende der Nutzungsdauer wird das Fahrzeug zwangsläufig mit üblichen Gebrauchsspuren zurückgegeben, denn die Nutzung des Fahrzeugs führt zwangsläufig auch zu einer Abnutzung. Da der Leasingnehmer für die Nutzung zahlt, ist die sogenannte vertragsgemäße Abnutzung vom Leasingnehmer grundsätzlich nicht zu ersetzen, sondern mit den Leasingraten bereits abgegolten. Ersatzansprüche des Leasingebers kommen demgegenüber bei übermäßiger Abnutzung oder konkreten Schäden, etwa infolge eines Unfalls, unsachgemäßer Behandlung oder außergewöhnlicher Beanspruchung in Betracht.

In der Praxis wird die Differenzierung zwischen normalem Verschleiß und ersatzpflichtigem Schaden häufig allerdings – bewusst – nicht konsequent vorgenommen. Streit entsteht oft um Kratzer, Steinschläge, Lackschäden oder Gebrauchsspuren im Innenraum, die unter der Wortneuschöpfung der „Minderwerte“ zusammengefasst werden. Für den juristischen Laien ist dies regelmäßig kaum überprüfbar. Es entsteht der Eindruck einer pauschalen Abwertung des Fahrzeugs zulasten des Leasingnehmers, die mit dem tatsächlichen gepflegten Zustand bei Fahrzeugrückgabe nicht in Einklang zu bringen ist.

Hohe Zahlungsforderungen des Leasinggebers sind oft unberechtigt

Wird nach Fahrzeugrückgabe vom Leasinggeber sodann eine regelmäßig hohe vierstellige Summe eingefordert, finden sich Leasingnehmer in finanzieller und Erklärungsnot wieder.

Die Erfahrung der anwaltlichen Praxis zeigt, dass ein erheblicher Teil dieser Forderungen angreifbar ist. Häufig lassen sich einzelne Positionen vollständig zurückweisen oder zumindest der Höhe nach deutlich reduzieren.

Im Rahmen einer rechtlichen Prüfung wird insbesondere untersucht, ob es sich bei den beanstandeten Punkten tatsächlich um ersatzpflichtige Schäden handelt oder lediglich um vertragsgemäße Abnutzung. Von besonderer Relevanz sind die jeweiligen vertraglichen Grundlagen insbesondere zu Fahrzeugrückgabe und Bewertung von Schäden, die einer konkreten Kontrolle zu unterziehen sind. Gerade die Kombination aus technischer Bewertung und rechtlicher Einordnung eröffnet dabei regelmäßig Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Forderungsabwehr.

In einer Vielzahl von Fällen zeigt sich, dass die Zahlungsforderung des Leasinggebers nicht in erhobener Höhe geschuldet ist. Eine fundierte rechtliche Prüfung durch einen spezialisierten Fachanwalt kann dazu beitragen, die Forderung auf eine angemessene und nachvollziehbare Höhe zu reduzieren – und den „großen Ärger zum Schluss“ zu verhindern.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.