Rechtsanwalt Eckhard Finke, Rechtsberater in Koblenz
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Montag, 01.02.2021

Wenn der Arbeitgeber Bußgelder für den Arbeitnehmer bezahlt



von
Eckhard Finke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater

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Ein die Rechtsprechung und die Praxis immer wieder beschäftigendes Thema ist die Frage, welche Folgen es hat, wenn der Arbeitgeber Buß- oder Verwarnungsgelder bezahlt, die seinen Arbeitnehmer betreffen.

Zumeist spielen solche Fragen sich im Bereich des Verkehrsrechts ab, nämlich wenn der Arbeitnehmer während einer Dienstfahrt eine solche Strafzahlung verwirkt. Etwa durch ein Blitzen wegen überhöhter Geschwindigkeit, einen Verstoß gegen die Lenkzeiten beim LKW-Fahrer oder auch das einfache Knöllchen wegen eines Parkverstoßes, um nur einige der häufigeren Beispiele zu nennen. Letztendlich betrifft die Frage die gesamte Palette des Ordnungswidrigkeitsrechts.

Alle Einnahmen und sonstige Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zufließen sind Arbeitslohn. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zahlung direkt an den Arbeitnehmer oder an einen Dritten für Rechnung des Arbeitnehmers erfolgt. Kein Arbeitslohn liegt demgegenüber vor, wenn der Vorteil sich nicht als Entlohnung, sondern als „notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung“ zu bewerten ist (so die Lohnsteuerrichtlinien). Oder einfacher gesagt: Der Vorteil ist aufgrund eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers gewährt worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH als oberstes Gericht der Finanzgerichtsbarkeit) hat vor diesem Hintergrund regelmäßig Ordnungs- und Verwarnungsgelder als nicht betrieblich gewollt bewertet, so dass Zahlungen durch den Arbeitgeber zu einem Geldzufluss des Arbeitnehmers führten, die der Lohnsteuer zu unterwerfen war. Der Arbeitnehmer musste diese in seiner Einkommensteuer versteuern. Wobei ggf. diese Versteuerung durch die Lohnsteueranmeldung beim Arbeitgeber schon erfüllt wird. Der Aufwand begründet auch keine abziehbaren Werbungskosten.

Für die Parkverstöße hatte der BFH allerdings 2004 entschieden, dass diese im Interesse des Arbeitgebers stehen würden, wenn sie eine schnelle Abwicklung des zu tätigenden Geschäfts ermöglicht haben (BFH vom 7.7.2004 – VI R 29/00). Dies traf insbesondere für Paketzusteller, Spediteure und Taxifahrer in der Praxis oft zu.

Diese Rechtsprechung hat der BFH aber dann 2013 gekippt (BFH vom 14.11.2013 – VI R36/12). Er stellte fest, dass ein rechtswidriges Handeln des Arbeitnehmers generell nicht akzeptiert und geduldet werden könne; es läge daher nie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, selbst wenn er entsprechende Anweisungen an seine Fahrer gegeben habe. Der BFH änderte daher seine Rechtsprechung und unterwarf auch die Parkknöllchen der Lohnsteuer.

Nunmehr hatte der BFH sich erneut mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Es ging um einen Paketzusteller, der – das kennen wir alle – verbotswidrig parkte, um seine Pakete schnell zuzustellen. Der neuerliche Streit über das Thema rührte daraus, dass ja das Verwarnungsgeld nicht gegenüber dem Fahrer (Arbeitnehmer) erging, sondern unmittelbar an den Arbeitgeber als Halter des Fahrzeugs gerichtet war. Der BFH stellte daher zutreffend fest, dass der Arbeitgeber hier eine eigene Schuld begleicht und nicht die seines Arbeitnehmers.

Aber: zu früh gefreut!

Der BFH stellt nämlich sodann fest, dass der Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis einen Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitnehmer auf das gezahlte Verwarnungsgeld habe, da dieser den Verstoß begangen habe. Wenn der Arbeitgeber diesen Anspruch nicht geltend mache, sei das der Vorteil, der dem Arbeitnehmer zufließe und dann sind wir wieder beim vorherigen Ergebnis. Der Erlass des Regressanspruchs sei einem Zufluss gleichzusetzen. Die Zahlungen sind als Arbeitslohn der Lohnsteuer zu unterwerfen (BFH vom 13.8.2020 – VI R 1/17). Für die Beiträge zur Sozialversicherung gilt das in gleicher Weise.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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