Wenn Sie den Gerichtskostenvorschuss für
eine konkrete Angelegenheit wissen möchten,
wenden Sie sich gerne an uns.
Telefon: 0261 - 404 99 - 0
E-Mail:
anwaelte@caspers-mock.de
Selbstverständlich betreuen wir auch
bundesweit in Klageverfahren. Auf Wunsch
kann die Abwicklung per E-Mail oder Telefon
erfolgen. In vielen Fällen ist kein
persönlicher Termin bei uns nötig.
In den meisten Verfahren arbeiten die Gerichte in
Zivilverfahren erst, wenn ein Gerichtskostenvorschuss
einbezahlt wird. Grundlage für die Berechnung des
Gerichtskostenvorschusses ist der sogenannte
Gegenstandswert.
Für die einzuklagende Miete (aber auch bei anderen
Zahlungsklagen außerhalb des Mietrechts) ist der Gegenstandswert
schlicht der einzuklagende Betrag.
Der Gegenstandswert der Räumungsklage im Mietrecht ist das 12fache der
Monatsmiete (also 12 x Miete).
Wird die Mietklage mit der Räumungsklage verbunden,
addieren sich die beiden Teilergebnisse.
Nachdem Sie den Gegenstandswert berechnet haben, können
Sie an Hand der folgenden Tabelle den
Gerichtskostenvorschuss für ein Zivilverfahren -
Hauptsacheverfahren - ermitteln:
Die Tabelle ist vereinfacht und dient für eine erste Veranschaulichung. Zwischen den genannten Gegenstandswerten gibt es noch Zwischenstufen.