Rechtsanwältin Maike Scheller, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 02.11.2021

Der Vaterschaftsurlaub im Arbeitsverhältnis kommt.



von
Maike Scheller
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Der Vaterschaftsurlaub ist ein neues Rechtsinstitut, welches durch eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 in der ganzen EU eingeführt werden soll. Der deutsche Gesetzgeber hat für die Umsetzung noch Zeit bis zum 02.08.2022.

Nach dem Willen der EU-Richtlinie haben Väter im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes Anspruch auf 10 Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub. Die Richtlinie geht dabei von einer 5-Tage-Woche aus. Sollten mehr oder weniger Tage in der Woche gearbeitet werden, wird die Anzahl der Urlaubstage entsprechend angepasst. Diese Vaterschaftsurlaubstage werden zusätzlich zu dem ohnehin im Arbeitsverhältnis bestehenden Jahresurlaub gewährt.

Das hauptsächliche Ziel des Vaterschaftsurlaubs besteht darin, eine bessere Vereinbarung von Familie und Beruf zu ermöglichen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Vaterschaftsurlaubs ist zunächst, dass der Arbeitnehmer Vater ist. Ob hierbei auf die biologischen oder den rechtlichen Vater abzustellen ist oder ob der Gesetzgeber eine ganz neue Definition zur Vaterschaft kreieren wird, bleibt abzuwarten.

Darüber hinaus muss der Vaterschaftsurlaub im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes beantragt werden. Für Väter, die bereits ältere Kinder haben, kommt das neue Rechtsinstitut also nicht mehr in Betracht.

Zudem muss der Vaterschaftsurlaub auch tatsächlich für die Betreuung und Pflege des Kindes genutzt werden. Väter, die bereits von der Mutter getrennt leben und auch in die Erziehung nicht involviert sind, kommen daher nicht in den Genuss von 2 Wochen zusätzlich bezahltem Urlaub.

Eine Mindestbeschäftigungszeit ist hingegen keine Voraussetzung. Der Anspruch besteht ab dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisses.

Die Entscheidung, wer die Kosten für den zusätzlichen Vaterschaftsurlaub trägt, hat die EU den Mitgliedsstaaten überlassen. Der deutsche Gesetzgeber kann daher die Kosten komplett dem Arbeitgeber auferlegen oder sich an den Regelungen im MuSchG orientieren und die Kosten des Vaterschaftsurlaub auf Krankenkasse als Entgelt-Ersatzleistung übertragen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die genaue Ausgestaltung des Vaterschaftsurlaubs durch den deutschen Gesetzgeber abgewartet werden muss. Nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird der Vaterschaftsurlaub es sicherlich vielen Vätern erleichtern, sich trotz Berufstätigkeit intensiv mit dem eigenen Kind zu beschäftigen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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