Rufen Sie mich an: 0261 - 404 99 778
E-Mail:
Will man Handwerker- oder Bauleistungen am eigenen Wohnobjekt oder Mietobjekt ausführen lassen, wird man als Bauherr zunächst entsprechende Angebote einholen und Preise vergleichen.
Damit der Preisvergleich gelingt und einen am Ende keine unvorhergesehenen Mehrkosten erwarten, sollte man bei der Auswahl des Werkunternehmers folgende Aspekte berücksichtigen.
Im Bau- und Werkvertragsrecht unterscheidet man im Wesentlichen drei Vertragstypen:
und
Beim Pauschalpreisvertrag wird ein – wie der Name schon sagt – pauschaler Betrag für den geschuldeten Werkerfolg bzw. eine Gesamtheit von Werkleistungen vereinbart, der für die Abrechnung letztlich maßgeblich ist.
Im Angebot des Unternehmers findet sich in diesem Falle entweder eine funktionale Beschreibung des geschuldeten Werkerfolges (bspw. das „Abdichten der erdberührten Kelleraußenwände“) oder aber eine Auflistung einzelner Werkleistungen, d.h. Arbeitsschritte und/ oder Materialien, die jedoch nicht einzeln bepreist werden, sondern bei denen am Ende eine Pauschalsumme als Vergütung ausgewiesen ist.
Der Pauschalpreisvertrag bietet dem Bauherrn und Auftraggeber eine gewisse Planungs-, d.h. Finanzierungssicherheit, da am Ende der vereinbarte Pauschalpreis zu zahlen ist (wenn nicht nachträglich weitere Leistungen vereinbart werden).
Beim Einheitspreisvertrag wird demgegenüber für jede einzelne Werkleistung ein bestimmter Einheitspreis vereinbart, über den dann am Ende – in Abhängigkeit des konkreten Leistungsumfangs – die zu zahlende Vergütung ermittelt wird.
Im Angebot des Unternehmers sind in diesem Falle einzelne Leitungspositionen aufgeführt, die die bei Angebotsabgabe geschätzten Massen- und Mengenangaben (laufende Meter, Quadratmeter, Stückzahl, Kilogramm, o.ä.) sowie den hierfür angebotenen Einheitspreis angeben (beispielsweise für das Verlegen von Fliesen 10 € pro Quadratmeter). Der jeweilige Positionspreis und damit folglich auch der Gesamtpreis des Auftrages, errechnet sich am Ende anhand der tatsächlich ausgeführten Massen und Mengen.
Es kann also sein, dass die Gesamtvergütung am Ende über dem Angebotspreis liegt, etwa, wenn sich im Laufe der Ausführung der Arbeiten zeigt, dass die ursprüngliche Massen- und Mengenschätzungen überschritten werden (selbst wenn nachträglich keine zusätzlichen Leistungen vereinbart werden).
Es empfiehlt sich daher, das für die Abrechnung erforderliche Aufmaß gemeinsam mit dem Unternehmer durchzuführen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Beim Stundenlohnvertrag wird – ähnlich wie beim Einheitspreisvertrag – ein gewisser Stundenlohn für die Tätigkeit des Unternehmers vereinbart. Auch hier wird am Ende anhand der tatsächlich benötigten und geleisteten Stunden abgerechnet.
Aus der Erfahrung heraus ergeben ich hier die meisten Streitigkeiten, wenn es im Zuge der Auftragsausführung zu signifikanten Abweichungen zwischen der im Angebot aufgeführten, zunächst geschätzten Stundenanzahl und der am Ende tatsächlich benötigten und in der Rechnung abgerechneten Stundenanzahl kommt.
Es empfiehlt sich daher, die tägliche oder wöchentliche Vorlage von Stundenzetteln zu vereinbaren, um einen Überblick zu behalten. Gegenzeichnen, d.h. unterschreiben sollte man diese allerdings nur, wenn man tatsächlich aus eigener Anschauung (oder aufgrund der Angaben von Familienmitgliedern, Freunden oder des eigenständig beauftragten Bauleiters) heraus bestätigen kann, dass die dort aufgeführten Stunden auch tatsächlich geleistet wurden.
Beim Vergleichen mehrerer Angebote sollte man mithin nie nur auf den „Endpreis“ schauen, da es sich meist um Einheitspreis- oder Stundenlohnverträge handelt. Hier lohnt es sich, die Angebote nebeneinanderzulegen und auch die einzelnen Positionen sowie die hierzu jeweils angebotenen Einheitspreise und Stundenlöhne zu vergleichen.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.