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Donnerstag, 05.10.2023

Gesetzliche Erbfolge



von
Jonathan Stasche
Rechtsanwalt

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Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann in Kraft, wenn der Verstorbene keinen gültigen letzten Willen hinterlassen hat, sei es in Form eines Testaments, eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags. Ausnahmsweise kann es auch bei einer Festlegung von Todes wegen zur gesetzlichen Erbfolge kommen, wenn die Verfügung nicht abschließend oder erschöpfend die Erbfolge regelt oder wenn der Erblasser innerhalb der Verfügung die gesetzliche Erbfolge anordnet.

Die gesetzliche Erbfolge folgt einem Ordnungssystem, das die Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers berücksichtigt. Dabei werden die Verwandten bestimmten Ordnungen zugeordnet, und Erben einer vorhergehenden Ordnung schließen die Erben nachfolgender Ordnungen aus. Die erste Ordnung umfasst die direkten Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und Kindeskinder. Hier gilt das Repräsentationsprinzip, wonach ein Abkömmling seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt. Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Abkömmlinge mehr vorhanden, treten deren Abkömmlinge an ihre Stelle.

Wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, etwa weil der Erblasser kinderlos verstorben ist, kommen die Erben der zweiten Ordnung in Betracht. Dies sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen und Nichten. Auch hier gilt das Eintritts- und Repräsentationsprinzip, sodass die Eltern ihre eigenen Abkömmlinge vertreten. Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Eltern mehr vorhanden, treten deren Abkömmlinge in die gesetzliche Erbfolge ein und werden Erben der zweiten Ordnung.

Falls auch keine Erben der zweiten Ordnung vorhanden sind, kommen die Erben der dritten Ordnung zum Zug. Diese umfassen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tante, Cousins und Cousinen. Auch hier gilt wieder das Eintritts- und Repräsentationsprinzip.

Sollte es trotz umfangreicher Ermittlungen nicht möglich sein, einen lebenden Verwandten zu ermitteln, erbt an letzter Stelle der Staat das Vermögen des Verstorbenen.

Der Einfluss des Ehegatten auf die gesetzliche Erbfolge hängt vom güterrechtlichen Regime ab, in dem die Eheleute zusammengelebt haben. In Deutschland leben die meisten Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, sie haben einen Ehevertrag geschlossen oder gar keinen aufgesetzt. In der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung zu 1/2 und neben Erben der zweiten oder dritten Ordnung zu 3/4. Der restliche Anteil geht an die jeweiligen Erben.

Um den individuellen Wünschen des Erblassers am besten gerecht zu werden und mögliche Erbstreitigkeiten innerhalb der Familie zu vermeiden, ist es empfehlenswert, eine Verfügung von Todes wegen zu erstellen. Dadurch kann der Erblasser genau festlegen, wer sein Vermögen erhalten soll und in welchem Umfang. Dies kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag geschehen. Auf diese Weise kann der letzte Wille des Verstorbenen bestmöglich berücksichtigt werden, und das Erbe wird nach seinen Vorstellungen verteilt.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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