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Freitag, 10.02.2023

Einziehung im Strafverfahren - Hilfe auch für geschädigte Opfer



von
André Johann
Rechtsanwalt

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Die Einziehungsvorschriften im Strafgesetzbuch (§§ 73 ff. StGB) dienen der Abschöpfung von rechtswidrig erlangten Vermögensvorteilen aus Straftaten. Sie sollen den Anreiz für weitere Straftaten eingrenzen und den Tätern den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat nehmen. Die Einziehung ist weder eine Strafe noch eine Maßregel und hat somit einen eigenen Charakter. Mit den Vorschriften der Einziehung kann man insbesondere als Beschuldigter im Strafverfahren in Berührung kommen, aber eben auch als Geschädigter einer Straftat sowie als eigentlich unbeteiligter Dritter.

Für Geschädigte kann es insbesondere ein Anliegen sein, ihre Gegenstände bzw. den Wertersatz, der eingezogen wird, wieder zu erlangen, um auf diese Weise ihre zivilrechtlichen Ansprüche einfacher durchsetzen zu können. Hier gibt es gesetzliche Möglichkeiten, die Ansprüche bei den entsprechenden Vollstreckungsbehörden der Staatsanwaltschaft anzumelden, notfalls diese auch gerichtlich beim erstinstanzlichen Gericht durchzusetzen. Wenn der Täter die Sachen bereits weiterveräußert hat, erhält der Geschädigte aber nur Wertersatz. Wenn beispielsweise ein Täter bei einem Einbruch eine wertvolle Uhr gestohlen hat; diese aber bereits verkauft hat, dann kann im Rahmen der Einziehungsvorschriften der Wertersatz eingezogen werden und der der Geschädigte kann diesen Wertersatz zurückfordern. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Geschädigte in diesem Fall nicht den vollen Anschaffungswert der Uhr zurückerhalten wird, sondern lediglich den Wertersatz in Form des aktuellen Zeitwertes. Dieser Betrag wird dem Geschädigten zurückerstattet, um ihm den Schaden, der durch die Straftat entstanden ist, zu ersetzen.

Als Dritter kann man möglicherweise davon betroffen sein, wenn man beispielsweise in gutem Glauben Vermögenswerte besitzt, über die aufgrund einer Straftat die Einziehung angeordnet wurden. 

Die Einziehungsvorschriften sind somit für alle Beteiligten im Strafverfahren von Interesse und sollten daher auch entsprechende Beachtung finden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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