Rechtsanwältin Maria Christian, Rechtsberater in Koblenz
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Mittwoch, 12.08.2020

Türöffnungsfälle im Straßenverkehr



von
Maria Christian
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Der Sommer ist da und damit vermehrt auch wieder die Fahrradfahrer auf den Straßen. Eigentlich leicht zu verhindernde Unfälle mit oft schweren Sach- und Personenschäden sind die sog. „Türöffnungsfälle“, bei denen Fahrradfahrer gegen eine unvermittelt aufgerissene Fahrzeugtür prallen. Manchmal verbleiben solche Vorfälle im leichten bis mittleren Schadensbereich, manchmal stürzt aber auch der Radfahrer und verletzt sich beispielsweise schwer am Kopf.

Dabei können solche Zusammenstöße leicht vermieden werden, wenn der Autofahrer sich umsichtig verhält und gemäß § 14 StVO beim Ein- und Aussteigen auf den umliegenden Verkehr achtet, sodass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Dabei ist zu beachten, dass zulasten des Autofahrers im Sinne eines Anscheinsbeweises vermutet wird, dass er die alleinige Schuld an dem Unfall trägt, wenn es im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Autotür zu einem Zusammenstoß kommt.

Zu einem Mitverschuldensanteil des Fahrradfahrers kann es jedoch kommen, wenn er einen Seitenabstand von in der Regel 1 m nicht einhält. Zwängt sich der Fahrradfahrer zwischen haltende und parkende Fahrzeuge durch und prallt gegen eine geöffnete Tür, trägt er ebenso ein Mitverschuldensanteil.

Interessant in dem Zusammenhang ist die Frage, wie es sich auswirkt, wenn der Radfahrer ohne Helm gefahren ist. Bislang war es so, dass sich ein Radfahrer kein Mitverschuldensanteil anrechnen lassen muss, das sah jedoch das OLG Schleswig mit Urteil vom 05.06.2013 - 7 U 11/12 anders, sodass der dortige Radfahrer an seinen Kopfverletzungen, die er durch den Sturz erlitten hat, zum Teil selbst verantwortlich war. Allerdings wurde dieses Urteil vom BGH, Urteil vom 17.06.2014, VI ZR 281/13, aufgehoben. Der BGH sah kein Mitverschulden beim Fahrradfahrer, weil es letztlich keine Helmpflicht gibt.

Letztlich hat das Tragen eines Helmes demnach auf die haftungsrechtliche Beurteilung und der Frage eines Mitverschuldens keine Bedeutung. Das Tragen eines Helmes dient lediglich zur eigenen Sicherheit des Fahrradfahrers.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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