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Bei Trennung und Scheidung bilden das Sorgerecht für die Kinder und auch das Umgangsrecht immer wieder Anlass zu Meinungsverschiedenheiten. Der sorgeberechtigte Elternteil kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er dem anderen Elternteil den Umgang mit dem Kind nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt. Die dem besuchsberechtigten Elternteil dann entstehenden Mehraufwendungen können Gegenstand eines Schadensersatzanspruches sein.
Der Bundesgerichtshof hatte vor kurzem folgenden Fall zu entscheiden:
Die Parteien des Rechtsstreites waren geschiedene Eheleute. Die elterliche Sorge für das 11jährige Kind war von dem Familiengericht der Mutter übertragen worden, dem Vater war ein Umgangsrecht eingeräumt. Nach der vom Gericht festgelegten Regelung sollte das Kind den Vater an seinem Wohnsitz in der Nähe von Berlin besuchen. Zu diesem Zweck war vorgesehen, dass das Kind von Frankfurt nach Berlin fliegen sollte unter Zuhilfenahme eines Begleitservices. Die Mutter hatte gegen diese Regelung Beschwerde eingelegt, wie sich später zeigte erfolgreich. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens lehnte die Mutter es ab, das Kind nach Berlin fliegen zu lassen. Der Vater holte das Kind mit dem Auto bei der Mutter der Mutter ab und fuhr mit ihm nach Berlin gefahren. Mit der Klage forderte er nun Ersatz der Mehrkosten, die durch die Fahrten gegenüber den Flugkosten entstanden sind. Das Gericht gab ihm Recht.
Nach der Ansicht der Richter hatte sich die sorgeberechtigte Mutter durch ihre verweigernde Haltung schadensersatzpflichtig gemacht.
Zwischen den Eltern – so der Bundesgerichthof - besteht ein Rechtsverhältnis, das wechselseitige Rechte und Pflichten begründet und das auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Vermögensbelange des anderen Teils umfasst. Der sorgeberechtigte Elternteil hat alles zu unterlassen, was dem umgangsberechtigten Elternteil die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes erschwert.
Ist das Umgangsrecht durch eine Entscheidung des Familiengerichtes konkret ausgestaltet, liegt nach der Auffassung der Richter eine Pflichtverletzung bereits dann vor, wenn der sorgeberechtigte Elternteil gegen diese Umgangsregelung verstößt. Auch beachtliche Gründe des Sorgeberechtigten rechtfertigen nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes keine Weigerungshaltung, solange die entsprechende gerichtliche Regelung in der Welt ist. Nach der Auffassung der Richter muss verhindert werden, dass jeder Elternteil seine eigene Bewertung zur Frage des Kindeswohles an die Stelle der bereits bestehenden richterlichen Würdigung setzt. Dadurch würde die ordnende Wirkung, die einer richterlichen Entscheidung zukommt, untergraben.
Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung ist. Ohne Bedeutung ist dabei, ob diese in Rechtskraft erwachsen ist. Dies zeigt sich daran, dass im vorliegenden Fall die Regelung sogar nachher aufgehoben wurde. Diese Umstände haben die Richter am Bundesgerichtshof als unerheblich angesehen, da die Beschwerde der Mutter gegen die Sorgerechtsregelung keine aufschiebende Wirkung hatte. Für die Mutter bestand vorliegend lediglich die Möglichkeit, die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Umgangsregelung zu beantragen. Macht der sorgeberechtigte Elternteil von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder entscheidet das Gericht über einen solchen Antrag nicht zu seinen Gunsten, so besteht die Bindung an die Entscheidung bis zur endgültigen Regelung im Beschwerdeverfahren.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn gerichtliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist, weil der konkrete Kindeswohlgesichtspunkt bisher nicht berücksichtigt werden konnte und so plötzlich aufgetreten ist, dass dieser nicht mehr rechtzeitig zum Gegenstand einer Regelung im Eilverfahren gemacht werden kann. Nur in diesen Fällen ist es unter Umständen möglich, aus zwingenden Kindeswohlinteressen auch ohne gerichtliche Gestattung von der getroffenen Regelung abzuweichen. Ein solcher Ausnahmefall könnte beispielsweise gegeben sein, wenn der Vater die Kinder mit dem Pkw in betrunkenem Zustand zu Besuchskontakten abholen will.
Der Verfasser hält diese Entscheidung für zu weitgehend. Die Praxis zeigt, dass Verletzungen der Umgangsregelung an der Tagesordnung sind, weil beispielsweise ein Umgangskontakt an einem konkreten Wochenende nicht stattfinden kann. Im Fazit ist allerdings dringend zu empfehlen, dass der sorgeberechtigte Elternteil so rechtzeitig Hinderungsgründe mitteilt, dass sich der Umgangsberechtigte hierauf einstellen kann.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.