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Montag, 14.12.2020

Transparenzregister gemäß Geldwäschegesetz

Update FAQ Bundesverwaltungsamt vom 19.08.2020



von
Ingo Zils
Rechtsanwalt

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Dirk Waldorf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat jüngst bereits zum dritten Mal im Jahr 2020 aktualisierte Fragen und Antworten (FAQ) zum Transparenzregister per 19.08.2020 veröffentlicht. Parallel hierzu haben Bundesbehörden ihre Verwaltungspraxis der aktuellen Corona-Sondersituation angepasst. Aus Perspektive von Unternehmen ist hier das Bundesamt für Justiz (BfJ) hervorzuheben, das anlässlich der Corona-Krise entlastende Maßnahmen zugunsten solcher Unternehmen beschlossen hat, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten. Hierzu haben wir bereits im Beitrag vom 17.04.2020 berichtet.

Einen nun grundlegenden Paradigmenwechsel hat das BVA dadurch eingeleitet, dass es seine Auffassung und Auslegung hinsichtlich eines etwaig bestehenden rechtlichen oder faktischen Vetorechts respektive einer Sperrminorität zu Lasten der als potentielle wirtschaftliche Berechtigte (WB) (§ 3 Abs. 2 GwG) in Betracht kommenden rechtlichen/wirtschaftlichen Anteilseigner konkretisiert hat.

Im Detail

Zur Ermittlung des WB einer Vereinigung (§ 20 Abs. 1 GwG), also etwa Kapitalgesellschaften in Form der GmbH, AG, in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen sieht § 3 GwG ein zweistufiges Verfahren vor. Zunächst sind die Anteilseigner zu ermitteln, die an der potentiell meldepflichtigen Gesellschaft unmittelbar mit mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte beteiligt sind oder auf vergleichbare Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben können (§ 3 Abs. 2 S. 1 GwG). Soweit es sich um natürliche Personen handelt, sind diese grundsätzlich als WB der Gesellschaft zu melden. Handelt es sich bei den Anteilseignern dagegen ihrerseits um Gesellschaften, muss ermittelt werden, ob hinter diesen ein WB steht, der letztlich auch Kontrolle im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 GwG auf die jeweilige Beteiligungsgesellschaft (also „durch die Kette“) ausübt. Dies setzt voraus, dass eine natürliche Person Kontrolle über die jeweilige zu betrachtende Beteiligungsgesellschaft ausüben kann. Die Voraussetzungen hierfür bestimmen sich nach § 3 Abs. 2 S. 3 GwG. Danach liegt Kontrolle insbesondere vor, wenn eine natürliche Person beherrschenden Einfluss entsprechend § 290 Abs. 2 bis 4 HGB auf die Gesellschaft ausüben kann.

Ausgehend hiervon setzt der Kontrollbegriff im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG damit grundsätzlich eine aktive Steuerungsmöglichkeit, klassischerweise durch die Beherrschungsmittel der Stimmrechtsmehrheit, Recht zur Bestimmung der Mehrheit der Mitglieder der Gesellschaftsorgane, Beherrschungsvertrag (§ 290 Abs. 2 HGB), voraus.

Jenen Kontrollbegriff (§ 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG) weitet das BVA nunmehr nochmals erheblich aus, indem es hierunter auch Fälle einer lediglich passiven Steuerungsmöglichkeit fasst.

Bislang nahm das BVA die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ausnahmsweise aufgrund eines Veto- oder Widerspruchsrechts in der Versammlung der Anteilseigner an, falls ein umfassendes Veto- oder Widerspruchsrecht hinsichtlich Entscheidungen der Anteilseigner im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung festgeschrieben war und die natürliche Person aufgrund dieses Veto- oder Widerspruchsrechts Entscheidungen der Versammlung der Anteilseigner verhindern konnte (sog. Kontrolle in sonstiger Weise).

Faktisches Vetorecht und Sperrminorität als Kontrolle in sonstiger Weise

Nunmehr sollen nach neuer Auffassung des BVA auch Fälle eines rein faktischen Vetorechts als Form der Kontrolle in sonstiger Weise erfasst werden. So etwa, wenn aufgrund der Verteilung der Stimmrechte unter den Anteilseignern eine Mehrheit bei Beschlussfassungen der Anteilseigner ohne die Zustimmung eines bestimmten anderen Anteilseigners nicht zustande kommen kann. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise im Fall einer 50/50 Beteiligung der Anteilseigner erfüllt. Halten zwei Anteilseigner jeweils 50% der Stimmrechte an einer Gesellschaft, kann jeder Anteilseigner eine zustimmende Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt verhindern. 

Darüber hinaus soll auch eine Sperrminorität von in der Regel mehr als 25% der Stimmrechte bei einem Vetorecht gleichstehen und eine wirtschaftliche Berechtigung begründen können. D.h. die reine Verhinderungsmöglichkeit von wesentlichen Strukturmaßnahmen, für die nach dem Gesetz regelmäßig mindestens 75 % der Stimmrechte erforderlich sind, soll eine Kontrolle in sonstiger Weise und damit eine wirtschaftliche Berechtigung begründen können. 

 

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zum Inhalt der FAQ des BVA oder zu einem potentiellen Handlungsbedarf im Hinblick auf Meldungen zum Transparenzregister, Korrekturen oder auch Anträge auf Beschränkung der (nunmehr von Gesetzes wegen grundsätzlich unbeschränkten) Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit, Bußgeld- oder Klageverfahren.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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