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Mittwoch, 10.01.2024

Diese Steueränderungen sollten Sie zum Jahreswechsel 2023/ 2024 im Blick haben

Erhebliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz hängen im Vermittlungsausschuss fest



von
Lucas Bell
Rechtsanwalt

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Die Uhr wird jedes Jahr bei den Steuergesetzen auf Null gestellt.  Auch zum Jahreswechsel soll es etliche Änderungen geben.
Die meisten Änderungen werden wohl mit dem Wachstumschancengesetz kommen. Dieses wurde allerdings in letzter Minute vom Bundesrat gestoppt und in den Vermittlungsausschuss geschickt. Somit ist noch alles offen, was einer sicheren Prognose entgegensteht. Doch auch außerhalb des Paketes wurden Änderungen beschlossen, die es zu berücksichtigen gilt. Deshalb wollen wir einige Änderungen herausgreifen und gegenüberstellen.

 

Geplante Änderung bei Freigrenzen und Freibeträgen

Mit dem Wachstumschancengesetz sollen mehrere Steuerfreigrenzen und Freibeträge geändert werden. So soll eine Freigrenze für Mieteinnahmen eingeführt werden. Mieteinnahmen bis zu 1.000 € im Jahr sollen ab 2024 steuerfrei bleiben. Außerdem ist die Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgewinne von 600 € auf 1.000 € je Steuerpflichtigen geplant. Freigrenze bedeutet, dass bei deren Überschreitung der vollständige Betrag zu versteuern ist. Im Gegensatz dazu wird bei Freibeträgen nur der überschießende Teil versteuert. Auch dabei soll es Änderungen geben. So wird der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen von bisher 110 € je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer in 2024 auf 150 € angehoben.

 

Geplante Änderungen im Bereich der Abschreibungen

Auch im Rahmen der Abschreibungen wird es einige Änderungen geben. Bereits zum Veranlagungszeitraum 2023 wurde eine neue Regel-AfA für nach dem 31.12.2022 errichtete Wohngebäude in Höhe von 3 % der Anschaffungskosten eingeführt. Außerdem soll mit dem Wachstumschancengesetz für zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 angeschaffte oder mit Herstellung begonnene Wohnimmobilien eine degressive AfA in Höhe von 6 % pro Jahr angesetzt werden können. Zur Verbesserung des Mietwohnungsneubaus soll außerdem die zum Vorjahr geänderte Regelung zur Sonderabschreibung erweitert werden. Die Bauantragsfrist für noch nicht vorhandene, neu geschaffene Wohnungen soll auf den 31.12.2029 verschoben werden. Aufgrund der Preissteigerungen soll die Wertgrenze für die Anschaffungskosten auf 5.200 € je qm und die Bemessungsgrundlage auf 4.000 je qm erhöht werden.

Daneben soll es Änderungen bei den beweglichen Wirtschaftsgütern geben. Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll von 800 € auf 1.000 € angehoben werden. Die Grenze für Sammelposten steigt von insgesamt 1.000 € auf 5.000 €, während die Abschreibungsdauer von 5 Jahren auf 3 Jahre sinkt. Dies gilt für Anschaffungen ab 2024.  Daneben soll die degressive AfA für nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt werden.  

Es gibt auch einen Hoffnungsschimmer für kleine und mittlere Betriebe. Die Sonderabschreibungen für deren Investitionsausgaben soll für ab 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter von bisher 20 % auf 50 % der Ausgaben steigen.

Um energetische Sanierungen attraktiver zu gestalten, soll die Abzugsmöglichkeit der damit verbundenen Ausgaben erweitert werden. Für Maßnahmen, die nach dem 31.12.2023 begonnen wurden und vor dem 01.01.2026 abgeschlossen werden, sollen in den ersten drei Jahren jeweils 10 % der Ausgaben abgezogen werden können, wobei der Abzug im ersten Jahr auf maximal 14.000 € und den beiden folgenden Jahren auf maximal 12.000 € beschränkt ist. Der Abzug ist unmittelbar von der Steuer möglich und daher besonders attraktiv.

 

Weitere Anreize für den Umstieg zur Elektromobilität

Wer sich in 2024 einen elektronischen Dienstwagen anschaffen will, wird belohnt. Um den Absatz weiter anzukurbeln, soll es Erleichterungen für nach dem 31.12.2023 angeschaffte E-Autos bei der Wertermittlung zur Privatnutzung geben. Die anhand der Anschaffungskosten geltende Privilegierungsgrenze soll auf 70.000 € steigen. Bei Hybridfahrzeugen soll zudem für nach dem 31.12.2024 angeschaffte PKW die Mindestreichweite des Elektroantriebes gestrichen werden.

 

Änderungen von Schwellenwerten bei Umsatzsteuer und Co. 

Daneben sieht das Wachstumschancengesetz für die Umsatzsteuer und die Buchführungspflicht eine Verschiebung mehrerer Schwellenwerte vor. Es soll eine Versteuerung nach vereinnahmten Umsätzen, also bei Zufluss, bis zu einem Jahresumsatz von 800.000 € ab 2024 möglich sein. Parallel soll sich die Wertgrenze für die Buchführungspflicht verschieben. Sogenannte Kleinunternehmen sollen zudem von der Steuererklärungspflicht befreit werden, wobei es auch hier wieder Ausnahmen geben wird, wie beispielsweise für Fahrzeuglieferer.

 

Erweiterung des Verlustabzugs 

Außerdem stehen Verbesserungen des Verlustabzuges für den Zeitraum 2024 bis 2026 im Raum. Der bereits auf zwei Jahre ausgedehnte Verlustrücktrag soll auf drei Jahre und die Grenze auf 10 Mio. € je Steuerpflichten angehoben werden. Beim Verlustvortrag soll der über den Sockelbetrag hinausgehende Abzug in den Jahren 2024 bis 2027 in Höhe von 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Vortragsjahres möglich sein.

 

Diese Änderungen sind bereits gesichert

Manche Änderungen wurden bereits durch Verschiebung in andere Gesetze sichergestellt. Dies betrifft die Anpassungen der Steuergesetze an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. So können beispielsweise Personengesellschaften nun wählen, ob sie zur Körperschaftbesteuerung wechseln. Durchaus relevanter dürfte für den Normalbürger aber sein, dass seitens des Gesetzgebers auf die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 verzichtet wird.

 

Änderung beim Abzug des Arbeitszimmers für 2023 beachten

Bereits für die Steuererklärung zu 2023 ist die Änderung für die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können ab 2023 nur noch abgezogen werden, wenn es den Arbeitsmittelpunkt darstellt. Es können die tatsächlichen Aufwendungen oder eine Pauschale von 1.260 € abgezogen werden. Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt dar, ist nur ein Abzug über die im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführten Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 € je Tag, jedoch maximal 1.260 € je Jahr möglich. Diese gilt aber unabhängig davon, ob einem im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Es gilt also auch in 2024 viel zu beachten. Ob die ganzen Änderungen so kommen, hängt nun von den weiteren Verhandlungen zwischen Bundesrat und Bundestag ab. Das Ergebnis zeigt sich in den nächsten Wochen und Tagen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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