Rechtsanwältin Maria Christian, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 07.10.2021

Merkantiler Minderwert eines Oldtimers beim (unverschuldeten) Verkehrsunfall



von
Maria Christian
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Bei einem Unfall mit einem Oldtimer werden die Eigentümer und regulierenden Versicherungen vor eine Frage gestellt, die lange Zeit umstritten war und immer noch umstritten ist. Die Frage des merkantilen Minderwertes. In den letzten Jahren gab es immer mehr richtungsweisende höchstrichterliche Entscheidungen, die man kennen sollte. 

Neben der Frage, was unter die „erforderlichen“ Reparaturkosten fällt und ob man einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat, wird die Frage nach der richtigen Ermittlung der Höhe der merkantilen Wertminderung stark von der Person des Sachverständigen und seiner Berechnung bzw. Darstellung abhängen. Diese Berechnung sollte mit den Grundsätzen und Kriterien verglichen werden, die die obergerichtliche Rechtsprechung entwickelt hat.

Liebhaberwert ist nicht gleich merkantile Wertminderung

Bewertungen der merkantilen Wertminderung müssen sowohl auf Grundlage subjektiver als auch objektivierter Annahmen erstellt werden. Es war lange Zeit abhängig vom Sachverständigen, nach welchen Kriterien dieser die Bewertungen vorgenommen hat. Dabei ist mittlerweile bei der Vorgehensweise essentiell, inwieweit der Unfallschaden am Oldtimer den Kaufpreis für das Fahrzeug verändert hat. Das gilt es durch den Sachverständigen zu prüfen, wobei er dabei die Marktlage heranziehen muss, um zunächst den realen Marktwert des Fahrzeugs zu ermitteln. Zu unterscheiden ist dabei zwischen vor dem Unfall unfallfreien Oldtimern und solchen, die schon einen Unfall hatten, bei jeweils gleicher oder berücksichtigter Zustandsnote.

Verunfallter Oldtimer Porsche

Der Sachverständige hat im Rahmen der Art des Schadens insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Beschädigung oder Zerstörung der historischen Substanz vorliegt, denn dort kann nach der Reparatur des Fahrzeugs dieses nicht mehr „rundum“ original sein. So hat das OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. 11. 2010 − 1 U 107/08 diesen Umstand grundsätzlich als „negative Beeinflussung für die Preisbildung“ anerkannt. Gleiches muss sicher auch gelten, wenn das Fahrzeug nach der Reparatur nicht mehr „nummerngleich“ ist. 

Es kommt bei der Ermittlung der merkantilen Wertminderung für das Fahrzeug auch darauf an, ob die Anzahl der potentiellen Kaufinteressenten für ein verunfalltes Fahrzeug dieser Art abnimmt und auch ob es für die Marktteilnehmer nicht oder grade entscheidend ist, ob das Fahrzeug einen (fachgerecht) reparierten Unfall gehabt hat (LG Erfurt, Urteil vom 6. 2. 2003 - 8 O 835/01). Das OLG Jena, Urteil vom 28.04.2004 - 3 U 221/03 führt ebenfalls für einen beschädigten Ferrari aus, dass bei einem beschädigten und durch eine (Ferrari-) Fachwerkstatt reparierten Sportwagen bei der Bemessung eines merkantilen Minderwerts eine rein rechnerische Betrachtungsweise nicht zu Grunde gelegt werden könne.

Die richtige Strategie 

Letztlich wird (auch) die merkantile Wertminderung vom Gericht auf Basis eines Sachverständigengutachtens errechnet. Es ist wichtig, mit entsprechender Argumentation und Nennung diverser Kriterien und Umstände den Sachverständigen frühzeitig mit den Besonderheiten des jeweiligen Fahrzeugs zu versorgen, damit dieser sich nicht frühzeitig (falsch) festlegt. Gerade bei hochwertigen und besonderen Fahrzeugen macht es offenkundig Sinn, bereits im außergerichtlichen Bereich mit der Rechtsanwältin den merkantilen Minderwert gemeinsam mit dem Eigentümer marktgerecht bewerten zu lassen, um dann den Sachverständigen inhaltlich unterstützend zu dem korrekten Ergebnis zu führen

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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