Rechtsanwalt Prof. Dr.  Hans Rudolf  Sangenstedt, Rechtsberater in Bonn
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Samstag, 12.09.2009

Artikelreihe zur HOAI: Wesentliche inhaltliche Änderungen: HOAI alte Fassung zum 01.01.2002/zu HOAI neu



von
Prof. Dr. Hans Rudolf Sangenstedt
Rechtsanwalt

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1. Honorarerhöhungen

Die bisherigen Tafelwerte wurden um 10 % angehoben. Auch die Honorarsätze der unverbindlich geregelten Leistungsbereiche der Anlage Ziff.  1. wurden linear um 10% erhöht.

2. Sachliche Einschränkung des Anwendungsbereichs

Die Honorare der bisherigen Teile X bis XIII der HOAI (thermische Bauphysik, Schallschutz, Raumakustik, Bodenmechanik und vermessungstechnische Leistungen) sowie das Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie (sogenannte Beratungsleistungen) werden nur noch unverbindlich in der Anlage 1 geregelt. Die Honorartafeln sollen jedoch weiter als Orientierungsmöglichkeit bei der Prüfung der Angemessenheit und Auskömmlichkeit der Honorare dienen nach § 632 Abs. 2 BGB. Im Rahmen der geplanten inhaltlichen Weiterentwicklung der HOAI soll eine Überprüfung der nunmehr unverbindlich geregelten Leistungsbereiche erfolgen.

3. Wegfall des Zeithonorars

Die neue HOAI sieht keine Regelung für die Vereinbarung von Zeithonoraren vor. Die Regelung des bisherigen § 6 HOAI a. F. zu Stundensätzen wurde gestrichen, um größere Flexibilität bei der Vertragsgestaltung zu ermöglichen. Gleichwohl besteht in der Praxis die Notwendigkeit, unvorhergesehene Leistungen geringen Umfangs die über die Honorartabellen oder sonst nicht erfasst werden, nach Zeitaufwand zu vergüten, so auch Besondere Leistungen nach Abs. 2. Es ist daher erforderlich, Stundensätze bei Auftragserteilung schriftlich im Vertrag zu vereinbaren, anderenfalls sind derartige Leistungen nach § 632 Abs. 2 HOAI zu vergüten.

4. Anwendungsbereich, § 1

Die neue HOAI ist nur anwendbar für Leistungen von Architekten und Ingenieuren mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch die Verordnung erfasst werden. Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass die vereinbarte Leistung vom Inland aus erbracht wird. Die Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI ist den Anforderungen aus Art. 16 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie geschuldet.

5. Begriffsbestimmungen, § 2

Der Begriff „Objekte“ wurde präzisiert und auf die Leistungsbereiche der Teile 3 und 4 bezogen. Der Begriff “Gebäude“ wurde neu aufgenommen und geht auf die bauordnungsrechtliche Definition zurück.

6. Anrechenbare Kosten in Verbindung mit den §§ 32, 37, 41, 45, 48, 52, § 4

Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist – soweit sie in Bezug genommen wird – die DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12). Die zum Teil veränderten Kostengruppen in der o.a. DIN 276 wurden in der neuen HOAI berücksichtigt. Bei der Auflistung der anrechenbaren Kosten werden zunächst die anrechenbaren Kosten und dann die ggf. anrechenbaren Kosten (nicht anrechenbare Kosten, soweit der Auftragnehmer sie weder plant oder ihre Ausführung überwacht) genannt.

Die erschwerten Aufwendungen für Leistungen im Bestand werden entsprechend der Regelung des § 35 berücksichtigt.

Die explizite Ausweisung der Kostengruppen ist in der amtlichen Begründung zu den §§ 32, 37, 48 und 52 erfolgt. Da die Kostengruppen der DIN 276 Fassung 1981 nicht identisch in die Kostengruppen der neuen DIN 276 übertragbar sind, wurden im § 48 „Besondere Grundlagen des Honorars für das Leistungsbild Tragwerksplanung“ die Prozentsätze der anrechenbaren Kosten der Technischen Anlagen gemindert. (Die KG 400 umfasst gegenüber der bisher in Bezug genommenen KG 3.2 und 3.5.2 auch die Kosten der zentralen Betriebstechnik (KG 3.3), die Besondere zentrale Betriebstechnik (KG 3.5.3), die Besonderen betrieblichen Einbauten (KG 3.5.4) und die Kosten für Kunstwerke und künstlerisch gestaltete Bauteile (KG 3.5.5) .) Die Technische Ausrüstung gliedert sich gemäß der DIN 276-1: 2008-12 in 8 Anlagengruppen. Da in die neue HOAI die Leistungsbilder unverändert übernommen wurden, bezieht sich die Objektliste für das Leistungsbild Technische Ausrüstung weiterhin auf die ehemals 6 Anlagengruppen. Die neuen Anlagengruppen sind übergangsweise sinngemäß in die alte Objektlisten einzuordnen. Die strukturelle Anpassung und Aktualisierung der Leistungsbilder wird im nächsten Reformschritt erfolgen.

7. Honorarzonen (Objektlisten), § 5

Die Vorschriften zur Regelung der Honorarzonen wurden gebündelt. Anzahl und Schwierigkeitsgrade der Honorarzonen in den verschiedenen Leistungsbildern werden allgemein im § 5 geregelt.

 

Die spezifischen Bewertungsmerkmale werden in den Honorarregelungen (§§ 20, 21, 28-31, 34,39, 43,47, 50 und 54) strukturell zusammengefasst dargestellt. Die Bestimmung der Honorarzonen erfolgt auch weiterhin aufgrund der Objektlisten in der Anlage 3. Inhaltliche Änderungen haben sich nicht ergeben. Nur für die Tragwerksplanung sind die Honorarzonen in ihrer derzeitigen detaillierten Beschreibung übernommen, da diese anhand konkreter Konstruktionsbeispiele gefasst sind und für diesen Leistungsbereich keine Objektliste existiert.

8. Grundlagen des Honorars, § 6

In der Objekt- und Fachplanung (Teile 3 und 4 der HOAI neu) wird das endgültige Honorar entgegen der bisherigen sukzessiven Fortschreibung der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung (von der Kostenschätzung bis zur Kostenfeststellung) einmalig auf der Grundlage der Kostenberechnung ermittelt.

Absatz 1 regelt, dass sich das Honorar aus den anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung und, soweit diese noch nicht vorliegt oder nicht beauftragt ist, auf der Grundlage der Kostenschätzung ermittelt. Sofern im Rahmen der Bauunterhaltung Planungs- und Bauüberwachungsleistungen vergeben werden, ist auch für deren Honorierung die Kostenberechnung zu Grunde zu legen.

Absatz 2 sieht optional zum Kostenberechnungsmodell die Möglichkeit der Baukostenvereinbarung vor. Hierfür müssen folgende Voraussetzung gegeben sein:

  • Zum Zeitpunkt der Beauftragung liegen noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vor.
  •  Beide Vertragspartner verfügen über den gleichen Informationsstand und das gleiche Fachwissen.
  •  Der Baukostenvereinbarung liegen nachprüfbare Baukosten zum Beispiel anhand vergleichbarer Referenzobjekte oder einer vollständigen Bedarfsplanung (z.B. auf Basis der DIN 18205) zu Grunde.

9. Honorarvereinbarung, § 7

Die Regelung gibt die Inhalte der § 4 und § 5 Abs. 4 a HOAI a. F. wieder. Ergänzend regelt der § 7 Abs. 5 den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen.

Mit der Neuregelung in Absatz 7 -Bonus-Malus-Regelung- sollen Anreize zum kostensparenden Bauen geregelt werden. Die bisherige Bonus - Regelung des § 5 Abs. 4 a HOAI a.F. wird ergänzt um die Möglichkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Das Malus-Honorar kann maximal 5 % des vertraglich vereinbarten Honorars betragen. Zu beachten ist, dass Grundlage für die Bemessung des Erfolgshonorars nicht wie bisher die eingesparten Kosten, sondern das vereinbarte Honorar insgesamt ist.

10. Auftrag für mehrere Objekte, § 11

Absatz 1 gibt den Wortlaut des § 22 Abs. 1 a. F. wieder und regelt die getrennte Abrechnung von Objekten. Neu angefügt wurde die Ergänzung, dass dies nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen der gleichen Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden, gilt. Da die bisherige Regelung in der Vergangenheit insbesondere im Bereich der Technischen Ausrüstung zu Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern geführt hat, wurde mit dem neuen § 11 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 nochmals eine Klarstellung getroffen. Es ist entscheidend, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind und als solche geplant betrieben und genutzt werden. Durch die inhaltliche Ergänzung soll vermieden werden, dass die „theoretische“ Möglichkeit, die einzelnen Anlagen auch getrennt an das öffentliche Netz anzuschließen, zwangsläufig zu einer Einzelabrechnung führt.

11. Zahlungen, § 15

Gegenüber dem § 8 Abs.2 a. F. wird ergänzt, dass Abschlagszahlungen zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden können. Mit der Alternative soll verstärkt darauf hingewirkt werden, bei Vertragsabschluss entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

12. Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten, § 33

Das Leistungsbild ist, wie allen anderen Leistungsbilder auch, unverändert übernommen worden. Die einzelnen „Leistungen“ jeder Leistungsphase bilden die bisherigen „Grundleistungen“ ab und sind in Anlagen 11 - 14(hier Anlage 11) geregelt. Die Besonderen Leistungen aller Leistungsbilder sind in Anlage 2 abgebildet.

Anlage 11 enthält neben dem Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten auch das Leistungsbild Freianlagen. Im § 38 Leistungsbild Freianlagen wird daher wie in § 33 auf die Anlage 11 verwiesen. Ursprünglich war beabsichtigt, die Leistungsbilder getrennt darzustellen. Da aber die Leistungsbilder inhaltlich unverändert bleiben sollten (strukturelle Reform der Leistungsbilder in der nachfolgenden Novellierungsstufe) und die Leistungen zu Freianlagen im Gesamtkontext des Leistungsbildes Gebäude stehen, wurde hierauf verzichtet. Bei den Leistungsbildern Ingenieurbauwerke (§ 42) und Verkehrsanlagen (§ 46) wurde entsprechend verfahren.

13. Leistungen im Bestand, § 35

Mit der Regelung wurden die bisherigen Regelungen zur anrechenbaren vorhandenen Bausubstanz, § 10 Abs. 3a HOAI a.F., zum Umbauzuschlag (§ 24 HOAI a.F. zusammengefasst. Der Begriff der „Umbauten“ wurde weiter definiert. Gemäß § 2 Nr. 6 handelt es sich hierbei um Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. Voraussetzung ist also nicht wie im § 3 Nr. 5 a.F., dass es sich um wesentliche Eingriffe handelt. Da die Zuschlagsregelung für alle Objekte gilt (dies sind gem. § 2 Nr. 1 die Leistungsbilder der Teile 3 und 4) und auch die vorhandene mitverarbeitete Bausubstanz einschließt, wurde die Marge erweitert, in der ein Honorarzuschlag vereinbart werden kann (20-80%). Absatz 1 Satz 2 regelt, dass sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, für Leistungen ab der Honorarzone II (anstatt wie bisher ab der Honorarzone III) ein Zuschlag von 20 Prozent anfällt.

14. Anlagen 11, 12 und 14

In den Leistungsphasen 9 – Objektbetreuung und Dokumentation der Leistungsbilder Gebäude und raumbildende Ausbauten, Freianlagen (Anlage 11), Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen (Anlage 12) und Technische Ausrüstung (Anlage 14) wurde die Leistung für das Überwachen der Mängelbeseitigung auf den Zeitraum von 4 Jahren begrenzt. Die Verjährungsfrist entspricht der Regelung des § 13 Nr.4 VOB/B. Überwachungsleistungen, die über 4 Jahre hinausgehen, sind nicht mit dem Honorarsatz für die Leistungsphase 9 abgedeckt. Das Honorar der Überwachungsleistung ist für die sich ergebende Zeitdifferenz gesondert und frei zu vereinbaren.

 

Erläuterungen zu entfallenen Vorschriften

1. Leistungen bei raumbildenden Ausbauten, § 25

Der bisherige § 25 Abs. 1 regelte, dass für Leistungen des raumbildenden Ausbaus soweit sie dem gleichen Auftragnehmer der auch die Gebäudeleistungen erbringt übertragen werden, kein besonderes Honorar berechnet werden darf. Für Leistungen bei Gebäuden und raumbildende Ausbauten gilt zwar die gleiche Honorartafel, die prozentuale Bewertung der Leistungsphasen ist jedoch unterschiedlich geregelt. Da die Regelung des § 25 a.F. in der neuen HOAI nicht übernommen wurde, sind nunmehr Leistungen des raumbildenden Ausbaus stets auf Basis der für die jeweilige Leistungsphase einschlägigen Prozentsätze des raumbildenden Ausbaus (§ 33) abzurechnen.

2. Erhöhter Aufwand bei Planungen, § 55 Abs. 4

Satz 1 berücksichtigte die Möglichkeit, schwierige wasser-, abwasser- und abfalltechnische Objekte, die einen extrem hohen Aufwand bei der Ausführungsplanung erfordern, der mit dem Teilleistungssatz der Leistungsphase 5 nicht gedeckt ist, mit bis zu 35 Prozent zu bewerten und vertraglich zu vereinbaren. Diese Regelung wurde unter Punkt 2.8.5 der Anlage 2 der HOAI - Besonderen Leistungen - im Bereich Ingenieurbauwerke aufgenommen um zu verdeutlichen, dass diese Leistung nicht mit dem Teilleistungssatz der Leitungsphase 5 des § 42 Abs. 1 abgedeckt ist. Ebenfalls wurde die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gem. § 40 Nr. 1-3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Leistungen gem. § 42 für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt, als Besondere Leistung unter Punkt 2.8.5 der Anlage 2 HOAI geregelt.

3. „Örtliche Bauüberwachung“ § 57

Die örtliche Bauüberwachung ist nicht Bestandteil der Leistungen des § 42 oder § 46 und gehörte auch bisher nicht zu den Grundleistungen des Leistungsbildes Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Deshalb sind auch diese Leistungen Bestandteil der Besonderen Leistungen (Punkt 2.8.8 der Anlage 2 HOAI).

Übergangsregelung

Die neue Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden (§ 55 HOAI). Eine Anpassung bestehender Verträge, wie diese für Vertragsabschlüsse vor Inkrafttreten der 5. Novelle (gem. § 103 Abs. 2 HOAI i.d. Fassung vom 1. 1 1996) vereinbart werden konnte, ist nicht möglich.

Ausnahme: Der ursprüngliche Vertrag sieht eine Anpassung vor.

Der Abschluss rechtsförmlich wirksamer Verträge ist nicht zwangsläufig an die Schriftform gebunden. Bei Verträgen mit ör AG ist deshalb die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich, nach der diese AG rechtswirksame Verträge abschließen können, z. B. GemeindeO, KreisO, Haushaltsgesetze der Länder und des Bundes.

Inwieweit eine rechtsverbindliche Vertragsvereinbarung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.*

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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