Rechtsanwalt Dr. jur. Gerhard Wolter, Rechtsberater in Saarbrücken
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Montag, 01.09.2008

Fracht ist oft auch ohne Originalpapiere zu zahlen



von
Dr. jur. Gerhard Wolter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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Nach Sendungsübergabe steht dem Unterfrachtführer die Fracht meistens auch dann zu, wenn er keine Original-Frachtunterlagen vorlegen kann. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (Aktenzeichen 11 U 280/05). Damit wird bisherigen Praktiken der Zahlungsverweigerung ein Riegel vorgeschoben und die rechtliche Stellung der Unterfrachtführer gestärkt.

Ein alltäglicher Fall: Ein Absender beauftragt ein Transportunternehmen mit der Durchführung einer Beförderung. Das Transportunternehmen führt den Auftrag nicht selbst durch, sondern beauftragt einen Unterfrachtführer. Dieser übergibt dem Empfänger die Sendung unversehrt. Der Frachtführer erhält vom Unterfrachtführer die Rechnung, zahlt aber nicht. Seine Begründung: Er habe bisher die Original-Frachtunterlagen noch nicht erhalten. Erst dann werde die Fracht fällig.

Daraufhin liest der Unterfrachtführer das Kleingedruckte am Fuße des Auftrags- beziehungsweise Bestätigungsschreibens durch und entdeckt eine Klausel, die folgendermaßen lauten könnte: „Zahlungsziel: 45 Tage nach Erhalt der Rechnung nebst vollständigen Frachtunterlagen im Original (Frachtbrief, Lieferschein, Palettenschein, etc.).“

Der Unterfrachtführer hat aber oft die erforderlichen Unterlagen entgegen der Aussagen des Frachtführers, an diesen übermittelt, kann das jedoch nicht beweisen. Oder er kann aus anderen Gründen nur noch Kopien vorlegen. Nicht selten kommt der Frachtführer mit seinem Einwand durch und um die Zahlung herum.

Klausel nicht zu beanstanden. Eine Klauseln, nach der die Fälligkeit erst nach Übergabe der Original-Frachtunterlagen eintreten soll, ist aus Sicht des Gesetzes nicht zu beanstanden. Denn Paragraf 449 Handelsgesetzbuch (HGB), wonach bestimmte Vorschriften des Frachtrechts entweder überhaupt nicht oder nur unter engen Voraussetzungen abbedungen werden können, greift hier nicht. Es stellt sich jedoch die Fragen, wie der Unterfrachtführer die Vergütung für seine ordnungsgemäß und belegbar erbrachte Leistung trotz einer solchen Klausel durchsetzen kann.

Zunächst ist zu ermitteln, ob die Klausel überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, da sie ansonsten keine Wirkung hat. Dabei kommt der Auftragsbestätigung, die dem mündlichen Vertragsschluss regelmäßig per Fax folgt, eine wichtige Bedeutung zu: Geht einer Vertragspartei ein Bestätigungsschreiben zu, welches einen im Vorfeld formlos abgeschlossenen Vertrag schriftlich festhält, so muss sie diesem widersprechen, wenn sie dessen Inhalt nicht als richtig gegen sich gelten lassen will. Das Schweigen bewirkt in diesen Fällen, dass der Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens besteht.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bestätigung vom wirklichen Verhandlungsergebnis so weit entfernt, dass der Bestätigende verständigerweise nicht mit dem Einverständnis des anderen Teils rechnen konnte. Oder wenn mit der Bestätigung eine neue Bedingung aufgeführt wird, mit der der Empfänger nicht zu rechnen braucht und die überraschend ist.

Da die angesprochene Klausel im Transportgewerbe allerdings häufig anzutreffen ist, wird man sie nicht als „überraschend“ qualifizieren können. Die Klausel kann im Ergebnis also wirksam vereinbart werden, wenn sie im Bestätigungsschreiben steht und der andere Teil ihrer Einbeziehung nicht widerspricht.

Nicht fracht- und machtlos. Geht man davon aus, dass die Klausel Vertragsbestandteil geworden ist, heißt das jedoch noch nicht, dass der Unterfrachtführer ohne Originale fracht- und machtlos ist. Das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 11 U 280/05) hat deshalb entschieden: Soweit der Schuldner der Frachtforderung ein Interesse an der Aushändigung an den Original-Frachtpapieren haben kann, um seinerseits Rechte gegenüber Dritten (zum Beispiel seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem ursprünglichen Absender) geltend zu machen, sind seine Einwendungen gerechtfertigt und die Übergabe der Original-Unterlagen ist Fälligkeitsvoraussetzung für den Zahlungsanspruch. Soweit der Schuldner jedoch ein nachvollziehbares Interesse an den Originalen nicht belegen kann, im Extremfall sogar bereits Zahlung vom Absender erhalten hat, darf er sich nicht auf die Klausel berufen. Der Frachtanspruch ist dann auch ohne Vorlage der Original-Unterlagen fällig.

Dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle hat sich auch das Amtsgericht Winsen/Luhe angeschlossen (Aktenzeichen 23 C 495/08). Damit dürften auch andere Gerichte in solchen Fällen zu Gunsten des Unterfrachtführers entscheiden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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