Rechtsanwalt Dirk Waldorf, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 13.09.2005

e.K., GbR, GmbH&Co.KG, OHG, GmbH, AG, ... - Wer oder was verbirgt sich eigentlich hinter meinem Vertragspartner?



von
Dirk Waldorf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Tagtäglich schließen wir Verträge mit Partnern ab, deren Rechtsform sich zumeist nur aus hinzugefügten Abkürzungen ergibt. Was bedeuten diese und wie wirkt es sich auf die Haftung aus?

Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht eröffnet verschiedene Möglichkeiten, unter denen ein Unternehmen tätig sein kann. Die Bäckerei an der Ecke kann zum Beispiel vom Inhaber als eingetragener Kaufmann (e.K.) alleine, gemeinsam mit seinem Bruder als Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder aber auch von einer Aktiengesellschaft (AG) als Filiale betrieben werden. Der Bauträger bietet seine Leistungen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Dachdecker als Kommanditgesellschaft, in der nur eine GmbH haftet (GmbH & Co. KG), an. Die Architekten Müller & Meier treten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf, Anwälte haben sich zu einer Partnerschaft zusammen geschlossen. Die Bank ist eine eingetragene Genossenschaft (eG).

Eine wesentliche Trennlinie ergibt sich hier zwischen den Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, Partnerschaft) und den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, eG), wobei nur letztere als juristische Personen selbst uneingeschränkt rechtsfähig sind.

Der Gesetzgeber verlangt, dass die gewählte Rechtsform nach außen im Rahmen der „Firma“, die juristisch den Namen des Unternehmens bezeichnet, kenntlich gemacht wird (z.B. § 19 HGB, § 4 GmbHG). Dies ist deshalb für den Geschäftsverkehr von entscheidender Bedeutung, da sich daraus u.a. die Haftungsverhältnisse ergeben.

So haften die Gesellschafter der Personengesellschaften wie der Einzelkaufmann generell persönlich und unbeschränkt. In der KG allerdings ist die persönliche Haftung der Gesellschafter, außer bei einem, betragsmäßig auf die erbrachte Kommanditeinlage beschränkt. In der Haftung sind dabei im Außenverhältnis alle, die wenigstens den Anschein erwecken, unbeschränkt haftender Gesellschafter zu sein.

Eine Beschränkung dieser umfassenden Haftung kann nur individuell vereinbart werden. Die Form der lange gebräuchlichen „GbR mbH“, bei der bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Haftung formularmäßig generell auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt worden ist, hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich für unzulässig erachtet. Hier sind daher seitens der Unternehmen entsprechende Regelungen zur Minimierung des Haftungsrisikos zu treffen.

Bei Kapitalgesellschaften haftet demgegenüber den Vertragspartnern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen.

Diese Haftungsfragen spielen beim morgendlichen Kauf der Brötchen keine wesentliche Rolle. Anders sieht es aber z.B. aus, wenn sich ein Bauträger als GmbH zur Errichtung eines Hauses verpflichtet und die Gesellschaft nur mit dem Mindeststammkapital in Höhe von € 25.000,-- ausgestattet ist. Dieses wird zur Abdeckung der Vertragsrisiken im Zweifel als Sicherheit alleine nicht ausreichen. Hier gilt es, vor Vertragsabschluss entsprechende Sicherheiten zu vereinbaren, beispielsweise in Form von Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaften.

Auf den guten Namen allein kann sich heute niemand mehr verlassen. Dies erscheint losgelöst von der Rechtsform des Vertragspartners umso mehr geboten, als in Deutschland im Jahre 2002 die Zahl der Insolvenzen mit ca. 40.000 wohl einen neuen, traurigen Höhepunkt erreichen wird.

Wurde es versäumt, entsprechende Sicherheiten zu erlangen, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob bei der GmbH, die als Vertragspartner zwischenzeitlich in die Insolvenz geraten ist, trotzdem ein haftungsrechtlicher Durchgriff auf den einzelnen Gesellschafter in Betracht kommen kann.

Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie sie sich zur Zeit darstellen, sollten aber auch für den Unternehmer Anlass sein, die von ihm gewählte Gesellschaftsform zu überprüfen, um die Haftungsrisiken nach außen wenigstens zu minimieren. Hier bieten sich z.B. die GmbH bzw. die GmbH & Co. KG an, bei denen die persönliche Haftung der Gesellschafter nach Aufbringung der Stammeinlage bzw. der Kommanditeinlage erlischt, solange keine unzulässige Rückzahlungen erfolgen. Finanzierende Banken werden zwar regelmäßig weitergehende persönliche Sicherheiten verlangen, das Haftungsrisiko gegenüber den weiteren Gläubigern ist aber beschränkt. Die gewählte Gesellschaftsform sollte auch vor dem Hintergrund der steuerlichen Belastung sowie der Frage der Unternehmensnachfolge stets kritisch überprüft werden. Diese Punkte erlangen auch im Hinblick auf die zukünftig von den Banken angewandten verschärften Regeln zur Eigenkapitalunterlegung bei Kreditvergaben („Basel II“) erheblich steigende Bedeutung.

Alle Beteiligten sollten daher im Hinblick auf das Haftungsrisiko stets im Auge haben, mit wem sie Verträge schließen bzw. in welcher Rechtsform die Leistungen angeboten wird.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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