Rechtsanwalt Ralf Georg, Rechtsberater in Koblenz
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Montag, 01.12.2008

Erbschaftsteuerreform 2009



von
Ralf Georg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht

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Der Bundesrat hat am 5.12.2008 in einer Sondersitzung dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zugestimmt (ErbStRG), nachdem das Reformpaket bereits am 27.11.2008 den Bundestag passiert hatte.

Die Reform wird zum 1. Januar 2009  in Kraft treten.

Für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2008 ist auf Antrag ein Wahlrecht zwischen den alten und neuen Regelungen des Erbschaftsteuer- und des Bewertungsrechts vorgesehen - allerdings nur im Erb- und nicht im Schenkungsfall. Das Wahlrecht erstreckt sich aber nicht auf die höheren Freibeträge, sondern vorrangig auf die Bewertungsansätze.

Die wesentlichen Änderungen sind folgende: 

  1. Für die  Steuerklassen II und III sind die Steuersätze(Tarife) sehr hoch; der Tarif startet in beiden Stufen mit 30 % und endet bei 50 %.
  2. Die persönlichen Freibeträge wurden angehoben.
  3. Das Erbschaftsteuerreformgesetz sieht den Ansatz des Betriebsvermögens mit dem Verkehrswert vor. Eine Steuerbefreiung ist von bestimmten Wohlverhaltensregeln wie einer Betriebsfortführung abhängig. Unternehmer dürfen dabei wählen, ob sie das begünstigte Vermögen zu 85 %nach einer eine Haltefrist von sieben Jahren oder nach zehn Jahren zu 100 % steuerfrei stellen wollen.
  4. Erleichterungen gab es bei der Definition von vermögensverwaltendem Betriebsvermögen.
  5. Das selbst bewohnte Haus bleibt auch im Erbfall unabhängig vom Wert steuerfrei, wenn es an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner geht und der Nachfolger anschließend noch mindestens zehn Jahre darin wohnt. Das Gleiche gilt für Kinder, hier allerdings beschränkt auf eine Fläche von 200 Quadratmetern.
  6. Ein neuer § 35b EStG verringert bei Erbfällen eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer.
  7. Eine zinslose Steuerstundung soll es bei Mietimmobilien sowie Eigennutzung geben.
  8. Bei Abfindung eines Personengesellschafters unter dem Verkehrswert liegt kein steuerpflichtiger Erwerb vor.
  9. Die Regeln zur Bewertung von Grundbesitz, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen werden nicht - wie ursprünglich vorgesehen - in Rechtsverordnungen, sondern unmittelbar im BewG geregelt.

1.        Freibeträge und Tarife im Überblick

In den Steuerklassen II und III startet der Tarif sofort bei 30 % und endet bei 50 %. Das führt trotz dem leicht auf 20.000 EUR ansteigenden persönlichen Freibetrag zu einer deutlichen Verschärfung, da die Sätze durch die Annäherung an die Verkehrswerte für alle Vermögensarten auf eine verbreiterte Bemessungsgrundlage zugreifen. In der Steuerklasse I bleiben die Steuersätze - von Euroglättungen in den Progressionsstufen abgesehen - unverändert; dafür steigen die persönlichen Freibeträge. Dies gilt auch für den eingetragenen Lebenspartner, der in vielen Bereichen des ErbStG dem Ehegatten gleich gestellt wird. Er bleibt allerdings in der Steuerklasse III.

  • Persönliche und sachliche Freibeträge nach bisherigem und neuem Recht

 

derzeit

ab 2009

Erhöhung

Ehegatte

307.000

500.000

193.000

Eingetragener Lebenspartner

5.200

500.000

494.800

Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn Eltern verstorben sind

205.000

400.000

195.000

Enkel

51.200

200.000

148.800

Eltern und Voreltern im Erbfall

51.200

100.000

48.800

Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Eltern bei Schenkung)

10.300

20.000

9.700

Steuerklasse III (Entfernt Verwandte, Lebensgefährte)

5.200

20.000

14.800

Versorgungsfreibetrag Ehegatte

256.000

256.000

0

- eingetragener Lebenspartner

0

256.000

256.000

- Kinder, nach Alter gestaffelt

bis 52.000

bis 52.000

0

Beschränkt Steuerpflichtige

1.100

2.000

900

Hausrat Steuerklasse I

41.000

41.000

0

Bewegliche Gegenstände I

10.300

12.000

1.700

Hausrat und andere Gegenstände in den Klassen II und III

10.300

12.000

1.700

 

  • Steuersätze in Prozent nach bisherigem und neuem Recht

Vermögen bis EUR

Klasse I

Klasse II

Klasse III

Alt

neu

alt/neu

alt

neu

alt

neu

52.000

75.000

7

12

30

17

30

256.000

300.000

11

17

30

23

30

512.000

600.000

15

22

30

29

30

5.113.000

6.000.000

19

27

30

35

30

12.783.000

13.000.000

23

32

50

41

50

25.565.000

26.000.000

27

37

50

47

50

darüber hinaus

30

40

50

50

50

2.       Verschlechterung auch für Verwandte

Unverheiratete Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Cousin, Neffen oder Nichten sind deutlich schlechter gestellt. Der höhere Tarif wirkt sich extrem belastend aus, da nur 20.000 EUR steuerfrei bleiben und sich der höhere Steuersatz ab 2009 auf einen im Schnitt verdoppelten Hauswert auswirkt.

In Regionen mit hohen Grundstückswerten wird nach dem neuen Recht  sogar der Erwerb des Eigenheims innerhalb der Familie mit wesentlich höhere Belastung, wenn die Übertragung oder die Erbschaft eine noch lebende Generation überspringt. Damit gilt auch nicht mehr "Oma ihr klein Häuschen kann ich mir steuerfrei schenken lassen".

Eingetragene Lebenspartnerschaften, die nach BGB wie Ehegatten gesetzlich erben, sind nicht in gleicher Weise betroffen. Sie gehören zwar weiterhin in die schlechte Steuerklasse III mit 30% Eingangssteuersatz. DA sie allerdings einen Freibetrag von 500.000 EUR erhalten, wirkt sich der Hohe Tarif nicht so oft aus.

3.        Selbst genutzte Wohnung

Ab 2009 können auch eingetragene Lebenspartner – wie bisher schon Ehegatten das Familienheim unter Lebenden unentgeltlich steuerfrei übertragen. Eine Behaltefrist gibt es insoweit nicht.

Zu einer Steuerfreistellung im Erbfall kommt es jetzt diesbezüglich auch. Dies unter folgenden Voraussetzungen. Dem Ehegatten sowie dem eingetragenen Lebenspartner kann das selbst genutzte Wohneigentum steuerfrei zugewendet werden, wenn der Erblasser darin bis zum Tod gewohnt hat. Auf den Wert und die Größe der Immobilie kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Gibt er diese Nutzung innerhalb von zehn Jahren auf (Verkauf, Vermietung oder Verwendung als Zweitwohnsitz), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Dies tritt jedoch dann nicht ein, wenn zwingende Gründe vorliegen(z.B.: Aufnahme iin ein Pflegeheim oder eigener Tod des Witwers oder der Witwe.

Bei der Testamentsgestaltung ist darauf zu achten, dass der überlebende Ehegatte die Immobilie allein und nicht in Erbengemeinschaft mit den Kindern erhält, sofern diese nicht im Haus wohnen.

Durch die Erbschaftssteuerreform kommt es erstmals im Hinblick auf Familienheime zu einer Steuerfreistellung im Erbfall für Kinder und Enkel, wenn deren Eltern bereits verstorben sind. Liegt die Wohnfläche über 200 qm, muss der darüber liegende Flächenanteil versteuert werden, bei 230 qm wären das dann 30 qm.

Bei der Testamentsgestaltung ist darauf zu achten, dass bei mehreren Kindern die Steuerbefreiung nur dem Kind zugute kommt, der das Haus auch selbst nutzt.

4.        Billigkeitsmaßnahmen bei Immobilien

Immobilien werden nach neuem Recht höher bewertet werden. Es ist nunmehr der Verkehrswert maßgeblich. Schätzungen gehen davon dadurch im Durchschnitt die Bewertungsansätze um 40-50% steigen. Diese erhöhten Wertansätze für Grundstücke sollen aber nicht zu einer zwangsweisen Veräußerung allein zum Zwecke der Begleichung der darauf entfallenden Erbschaftsteuer führen. Aus diesen Gründen gibt es die Möglichkeit auf eine zinslose Stundung der auf begünstigte Erwerbe entfallenden Erbschaftsteuer. Bei Aufgabe der Selbstnutzung wegen Veräußerung entfällt die Stundung. Bei Vermietung nach Beendigung der Selbstnutzung kann eine weitere Stundung erreicht werden, wobei dann die gestundete Erbschaftsteuer aus den Mieterträgen entrichtet werden muss.

Der Rechtsanspruch auf Stundung besteht nicht, wenn

·  der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer aus weiterem erworbenem Vermögen aufbringen kann.

·  der Erwerber die Steuer aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen zahlen kann.

·  der Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden kann.

5.       Bewertung von Grundvermögen

Im Privatvermögen befindlicher Grundbesitz soll grundsätzlich mit dem Verkehrswert in Ansatz gebracht werden. Bisher galt der sog. Bedarfswert, der lediglich bei ca. 40-50% des Verkehrswertes lag

6.        Betriebsvermögen

Die bisherige Regelung durch zwei Optionsmöglichkeiten ersetzt. Die Wahl ist für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften bindend und kann nicht nachträglich revidiert werden.

  • Grundsatz 7-Jahresfrist: 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleibt steuerfrei, wenn das Unternehmen sieben Jahre fortgeführt wird. 15 % des Betriebsvermögens werden als nicht produktiv und damit als nicht begünstigt eingestuft. Die Steuer auf dieses Verwaltungsvermögen muss stets sofort gezahlt werden, sofern nicht die Freigrenze von 150.000 EUR greift. Die Lohnsumme darf am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 650 % der Ausgangssumme gesunken sein und wird nicht indexiert. Das unschädliche Verwaltungsvermögen darf maximal 50 % betragen. Pro Jahr kommt es zu einem Verschonungswegfall von 14,28 %.
  • Auf Antrag 10-Jahresfrist: 100 % des begünstigten Betriebsvermögens bleibt steuerfrei, wenn das Unternehmen zehn Jahre fortgeführt wird. Die Lohnsumme darf am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 1.000 % der Ausgangssumme gesunken sein und wird nicht indexiert. Das unschädliche Verwaltungsvermögen darf maximal 10 % betragen. Pro Jahr kommt es zu einem Verschonungswegfall von 10 %.

Beispiel bei Wahl der 7-Jahresfrist: Die Lohnsumme erreicht in den 7 Jahren erreicht nicht die erforderlichen 650 %, sondern nur 520 % bei einem gemeinen Wert des Betriebes von 10 Mio. EUR. Die Lohnsumme hat dann nur 80 % der geforderten Lohnsumme erreicht. Von der erreichbaren Steuerfreistellung in Höhe von 8,5 Mio. (85 %. bei der 7-Jahreslösung) bleibt dann nur noch eine Steuerfreistellung von 68 % übrig (20 % weniger). Anstelle von 1,5 Mio. EUR sind dann 3,2 Mio. zu versteuern.

Bei Betrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern wird diese Messgröße nicht herangezogen. 

Unternehmensverkauf, Betriebsaufgabe sowie die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrund-lagen führen ebenfalls zum Wegfall der Steuerfreiheit. Diese wird dann auch prozentual zum Gesamtwert berechnet, wenn Teilveräußerungen erfolgen. Das gilt bei einem Verkauf aber nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird. Hierunter fällt neben der Anschaffung von neuen Betrieben, Betriebsteilen oder Anlagengütern, die das veräußerte Vermögen ersetzen, auch die Tilgung betrieblicher Schulden oder die Erhöhung von Liquiditätsreserven.

Entzieht der Nachfolger dem Betrieb bis zum Ende der Sieben- bzw. Zehnjahresfrist mehr Mittel, als der Betrieb an Gewinnen abwirft, so für dies ebenfalls zum Wegfall der Steuerfreiheit.

Von den Verschonungen, die für das Betriebsvermögen gelten wird  das sog. Verwaltungsvermögens nicht erfasst. Hierzu zählt nunmehr:

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke mit Ausnahme einer Betriebsaufspaltung, Grundstücken innerhalb eines Konzerns i.S. des § 4h EStG, einer Betriebsverpachtung, wenn der Erbe bereits Pächter war, einer Schenkung, wenn der Beschenkte zunächst den Betrieb noch nicht selber führen kann und er diesen deshalb zunächst für eine Übergangszeit von maximal zehn Jahren an einen Dritten verpachtet hat, von Wohnimmobilien, wenn deren Überlassung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt, Verpachtete land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung 25 % oder weniger beträgt und sie nicht dem Hauptzweck eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes zuzurechnen sind.
  • Beteiligungen an Personengesellschaften, wenn deren Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt.
  • Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, soweit sie nicht dem Hauptzweck eines Kredit-, Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsinstitutes zuzurechnen sind.
  • Kunstgegenstände, -sammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Münzen, Edelmetalle und -steine, wenn Handel oder Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.
  • Verwaltungsvermögen unter 10 bzw. 50 %, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist.

7.       Fazit

Die Regelung ist insgesamt nicht zu begrüßen, da sie zu einer erheblichen Steuermehrbelastung führt. Viel schlimmer wiegt allerdings die Tatsache, dass im Hinblick auf das Betriebsvermögen dem Erwerber Beschränkungen auferlegt werden, die ihn dazu zwingen, das Unternehmen nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, sondern nach den Vorgaben des Staates. Ob die Regelung an verfassungsrechtlichen Vorgaben gemessen Bestand haben wird, unterliegt zumindest Zweifeln.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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