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Verständlicherweise herrscht derzeit große Verunsicherung bei vielen Inhabern von Betrieben über die wirtschaftlichen Konsequenzen in Zeiten der „Coronakrise“. Oftmals besteht jedoch Versicherungsschutz - unbemerkt abgeschlossen in einem damals vermittelten großen Versicherungspaket - .
Grundsätzlich könnte dafür die Betriebsunterbrechungsversicherung, eine Praxisausfallversicherung oder eine gesonderte Betriebsschließungsversicherung (bei Gastronomen oftmals vorhanden) eintreten. In der Betriebsunterbrechungsversicherung muss aber mindestens eine zusätzliche Deckungserweiterung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vereinbart sein. Teilweise greifen auch Deckungserweiterung auf so genannte unbenannte Gefahren.
Es kommt im Einzelfall darauf an, welchen Schutz man den konkreten Versicherungsbedingungen entnehmen kann. Lassen Sie Ihre Versicherungsbedingungen anwaltlich überprüfen.
Auch wenn es natürlich jeweils auf die konkreten Versicherungsbedingungen der Versicherungsart im Einzelfall ankommt, ist aus den Versicherungsbedingungen zumeist das versicherte Risiko der Schutz vor
Die nachfolgenden drei Kriterien sind dabei häufig wiederkehrend die Knackpunkte in den Voraussetzungen gemäß den Versicherungsbedingungen.
Nach § 16 Abs. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen.
§ 28 IfSG erlaubt der zuständigen Behörde weitgehende Einschränkungen.
In Rheinland Pfalz sind nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des IfSG sind zuständige Behörden grundsätzlich die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden. Zuständige Behörde kann aber auch die Landesregierung als Ganzes sein, die eine Rechtsverordnung erlässt.
Die Betriebsschließungen beruhen beispielsweise in Rheinland-Pfalz aktuell (31.03.2020) auf der 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (3.CoBeLVO) vom 23. März 2020. Selbstverständlich sind uns auch die entrechenden Regelungen anderer Bundesländer, insbesondere Nordrhein-Westfalens gleichfalls bekannt.
Das IfSG, auf das die entsprechenden Versicherungsbedingungen vielfach auch verweisen, listet das Coronavirus als Erreger nicht auf, ist aber offen für neue Erreger.
Nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 IfSG erließ das Bundesministerium für Gesundheit u.a. die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV") (CoronaMeldeV).
Hiernach ist seit dem 30.01.2020 die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019-nCoV“) hervorgerufen wird. Es handelt sich mithin um eine meldepflichtige Erkrankung im Sinne des IfSG.
Daher kommt es konkret auf die Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen an, ob nur die früher bereits im IfSG vorgesehenen Krankenheiten einen Versicherungsfall auslösen oder die Versicherungsbedingungen auch eine entsprechende fortschreibende Entwicklung nach dem Wortlaut der Bedingungen ermöglichen, wie es jetzt bei Corvit-19 notwendig ist. Dies sollten Sie einer Prüfung des Fachmannes überlassen, der die Maßstäbe der Interpretation von Bedingungen kennt.
Die Versicherungsbedingungen sehen regelmäßig Versicherungsschutz erst bei Schließung vor. Ob man tatsächlich von einer Schließung Ihres Betriebs oder Ihrer Betriebsstätte wegen Corona sprechen kann hängt entscheidend davon ab, wie Ihr Betrieb konkret ausgestaltet ist. Hierbei verbietet sich jedwedes Pauschalurteil. Es kommt auf die Struktur und Organisation Ihres Unternehmens im konkreten Einzelfall an.
Mit der Coronakrise wird nicht nur medizinisches, gesellschaftliches und wirtschaftliches Neuland betreten, sondern auch Rechtliches. Dies bietet die Möglichkeit durch eine zügige Rechtsverfolgung entsprechend günstige Maßstäbe für eine Regulierung zu Ihren Gunsten setzen zu können und lässt auch Spielraum für Verhandlungen mit Ihrem Versicherer. Es wäre zurzeit daher nicht ratsam, eine langwierige und zähe Regulierung des Versicherers abzuwarten, bevor Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Sollten Sie eine Vertretung unsererseits wünschen, so benötigten wir von Ihnen vorab aufgrund der Vielzahl von Anfragen in den letzten Tagen folgende Unterlagen:
Durch elektronische Kommunikationsmittel und Telefon ist eine Beratung und Prüfung Ihrer Angelegenheit möglich wo auch immer in Deutschland sich Ihr von einer Schließung betroffener Betrieb befindet.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.