Rechtsanwältin Maria Christian, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 09.07.2020

Berührungslose Verkehrsunfälle



von
Maria Christian
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Eine besondere Form der Unfälle stellt der „berührungslose“ Unfall dar, denn kennzeichnend dafür ist, dass es nicht unmittelbar zu einer Kollision zweier Fahrzeuge kommt. Für solche Unfallkonstellationen gibt es vielfältige Gründe. Beispielsweise missachtet ein Fahrzeug gegenüber einem anderen Fahrzeug die Vorfahrt. Um eine unmittelbare Kollision zu vermeiden, führt der Vorfahrtsberechtigte ein Ausweichmanöver durch und fährt z.B. stattdessen in den Graben oder in eine Mauer. Ein weiteres Beispiel liegt vor, wenn ein Fahrzeug mit dem nicht von der Rechtsprechung geforderten Sicherheitsabstand von 1 m - 2 m ein Fahrrad überholt, der Fahrradfahrer im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Überholvorgang des Fahrzeugs stürzt und sich verletzt.

Beide Konstellationen haben gemeinsam, dass es sich um Schadenabläufe handelt, die durch das Fehlverhalten eines Kraftfahrzeugführers herbeigeführt worden sind. Die Fahrer sind in irgendeiner Weise durch das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst worden. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst auch diese Unfälle, weil sie „bei dem Betrieb“ des Fahrzeugs verursacht worden sind.

Dabei hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 19.03.2019 – Az.: 16 U 57/18 großzügig entschieden, dass selbst missglückte Ausweichmanöver der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen sind, welches sich fehlerhaft verhalten hat. In dem dortigen Fall ging es um einen Fahrradfahrer, der aufgrund eines entgegenkommenden Fahrzeugs und der Verengung der Fahrbahn zwangsweise vom befestigten Radweg auf den unbefestigten Seitenstreifen ausweichen musste. Nachdem bereits das Fahrzeug passiert war und beim Wiederauffahren auf den befestigten Radweg, kam der Fahrradfahrer zu Fall. Für den dadurch entstandenen Sach- und Personenschaden des Fahrradfahrers mussten der Fahrzeugführer und dessen Haftpflichtversicherung haften.

Gerade bei „berührungslosen“ Unfällen, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt beauftragt werden, damit man als Geschädigter nicht auf seinem Schaden ganz oder teilweise sitzen bleibt.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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