Rechtsanwalt Dr. jur. Gerhard Wolter, Rechtsberater in Saarbrücken
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Montag, 01.06.2015

Autounfall im Ausland



von
Dr. jur. Gerhard Wolter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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Es ist Urlaubszeit und viele steuern ihre ausländischen Urlaubsgebiete mit dem eigenen Auto an. Kommt es hierbei zu einem Verkehrsunfall,  gilt regelmäßig das Recht des Unfallortes. Das macht die Dinge kompliziert. Immerhin hat Europa einige Erleichterungen gebracht. Musste man früher zur Schadensabwicklung mit dem (ausländischen) Versicherer des Unfallgegners korrespondieren und im Streitfall Klage vor einem ausländischen Gericht erheben, kann die Korrespondenz heute in deutscher Sprache mit einem inländischen  Regulierungsbüro des ausländischen Versicherers geführt werden. Und selbst ein Klageverfahren gegen den ausländischen Versicherer kann in Deutschland vor dem Wohnsitzgericht des Geschädigten stattfinden. Allerdings muss dann auch der deutsche Richter ausländisches Recht, eben das Recht des Unfallortes anwenden. Wenn er dieses Recht nicht kennt, was regelmäßig der Fall ist, muss er die Rechtslage durch ein Gutachten klären lassen. Das klingt nicht nur teuer und kompliziert, sondern ist es auch.

Allerdings kann die Anwendung ausländischen Rechts bisweilen zu erfreulichen Ergebnissen führen. So etwa im Falle des „feindlichen Grün“. Wenn in Deutschland auf einer beampelten Kreuzung ein Unfall stattfindet und jeder Unfallbeteiligte behauptet, seine Ampel habe Grün gezeigt, und wenn darüber hinaus keine hinreichenden Beweismittel existieren, um die eigene Unfallschilderung zu beweisen, dann kommt ein Richter regelmäßig zu dem Ergebnis, dass der Schaden zu teilen ist. Das bedeutet, dass der jeweilige Haftpflichtversicherer 50 % des Schadens am Fahrzeug des Unfallgegners übernimmt. Personenschäden werden in gleicher Weise abgewickelt.

Anders ist es in Frankreich. Wenn dort kein Unfallbeteiligter das Verschulden des anderen beweisen kann, erhält jeder seinen Schaden vollständig ersetzt. Kollidiert also das 100.000 EUR teure Wohnmobil auf einer einsamen Ampelkreuzung in der Provence mit einem betagten französischen Renault Clio, wobei beide Fahrzeuge gänzlich zerstört werden, erhält der WoMo-Fahrer 100.000 EUR Schadenersatz. In Deutschland müsste er sich mit 50.000 EUR begnügen und im Übrigen seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, falls vorhanden. Der Clio-Eigentümer bekommt in Frankreich 100 EUR Totalschadenwert – in Deutschland hätte er nur 50 EUR bekommen. Für Geschädigte gilt also: Feindliches Grün ist in Frankreich weniger feindlich als in Deutschland, besonders für Eigentümer teurer Fahrzeuge.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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