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Sonntag, 05.03.2023

Vom Arbeitgeber finanzierte Fortbildungen und Rückzahlungsvereinbarung



von
Marius Saager
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Arbeitgeber finanzierte Fortbildungen und Rückzahlungsvereinbarungen - Was ist zu beachten?

In einer Zeit, in der die Anforderungen an die Arbeitnehmer immer höher werden, sind Fortbildungen und Weiterbildungen ein wichtiges Instrument, um den eigenen Marktwert zu steigern und auch in Zukunft in der Arbeitswelt erfolgreich zu sein. Oftmals werden diese Fortbildungen jedoch auch vom Arbeitgeber finanziert, um die Qualifikationen der Mitarbeiter zu erhöhen und somit das eigene Unternehmen wettbewerbsfähiger zu machen. Doch was passiert, wenn ein Arbeitnehmer nach Abschluss der Fortbildung das Unternehmen verlässt? Muss er die Kosten zurückzahlen? Und was ist hierbei zu beachten?

Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer die Rückzahlung der Kosten für eine vom Arbeitgeber finanzierte Fortbildung verlangen kann, wenn dies vorab vertraglich vereinbart wurde. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Rückzahlungsvereinbarung. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich auch im Grundsatz zulässig und verstoßen nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers. Allerdings gibt es hierbei einige formelle und inhaltliche Voraussetzungen, die zu beachten sind.

Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Kostenpositionen der Fortbildung möglichst genau aufgeschlüsselt werden. Hierzu gehören neben den eigentlichen Lehrgangskosten auch mögliche Freistellungsvergütungen während der Fortbildung, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und weitere damit verbundene Kosten. Der Arbeitnehmer muss genau wissen, was finanziell auf ihn zukommt. Eine zu grobe Aufschlüsselung kann dazu führen, dass die Vereinbarung unwirksam ist.

Des Weiteren muss die Rückzahlungsvereinbarung eine angemessene Bindungsdauer haben. Eine zu lange Bindungsdauer kann dazu führen, dass die Vereinbarung unwirksam ist und somit überhaupt kein Geld zurückgefordert werden kann. Die Rechtsprechung hat hierbei nur grobe Leitplanken festgelegt und es ist immer einzelfallabhängig. Hierbei spielt es eine Rolle, wann die Fortbildung erfolgt ist (innerhalb und/oder außerhalb der Arbeitszeit), wie teuer sie war und welche beruflichen Vorteile sie bringt. Auch das Verhältnis zum monatlichen Bruttogehalt spielt hierbei eine Rolle.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Betriebstreue des Arbeitnehmers nach Abschluss der Fortbildung. Je länger der Arbeitnehmer im Unternehmen bleibt, desto geringer darf der Rückzahlungsbetrag ausfallen. Bei einer Bindungsdauer von einem Jahr muss sich der Rückerstattungsbetrag monatlich vereinbarungsgemäß um 1/12 reduzieren. Andernfalls ist die Vereinbarung ebenfalls unwirksam.

Zudem muss der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Fortbildung zu vertreten haben, damit der Arbeitgeber eine Rückzahlung verlangen kann. Wenn das Arbeitsverhältnis also in einem bestimmten Zeitraum nach Abschluss der Fortbildung aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen beendet wird oder die Fortbildungsmaßnahme selbst deswegen nicht erfolgreich abgeschlossen wird, kann eine Rückzahlung in Betracht kommen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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