Rechtsanwalt Marius Saager, Rechtsberater in Koblenz
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Samstag, 26.03.2022

Mobiles Arbeiten und Homeoffice - die neue Arbeitswelt



von
Marius Saager
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Mobile Arbeit und Homeoffice bleiben dauerhaft regelungsbedürftiger Bestandteil der neuen Arbeitswelt

Die gesetzliche „Homeofficepflicht“ (ehemals § 28 b Abs. 4 IfSG) ist seit knapp einer Woche Geschichte. Dennoch hat sich die Arbeit außerhalb des Betriebs in vielen Bereichen in den letzten 2 Jahren in der Praxis etabliert und soll daher nach dem Willen vieler Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiter fortgesetzt werden. Überwiegend wird von beiden Seiten ein „Mix“ aus der Arbeit im und außerhalb des Betriebs präferiert, um die Vorteile beider Arbeitsformen zu vereinen. Darüber hinaus besteht gerade bei gut qualifizierten Fachkräften mittlerweile auch ohne gesetzliche Verpflichtung ein faktischer Zwang des Arbeitgebers, jedenfalls zum Teil mobile Arbeit anzubieten, um diese Mitarbeiter für sich zu gewinnen und halten zu können. Aktuell explodierende Spritpreise und ein gesellschaftlicher Beitrag zum Umweltschutz sprechen ebenfalls dafür, Arbeitswege zu reduzieren. Kurzum: Es sprechen viele gute Gründe dafür, zumindest an einzelnen Arbeitstagen mobil zu arbeiten. Die (teilweise) Erbringung der Arbeitsleistung von zuhause aus wird der Arbeitswelt in vielen Bereichen auch ohne gesetzlichen Zwang als neuer Baustein dauerhaft erhalten bleiben.  

Spätestens mit dem Auslaufen der gesetzlichen Regelung sollten die Arbeitgeber, wenn sie weiter mobile Arbeit anbieten wollen, flexible vertragliche Regelungen treffen. Mobile Arbeit liegt vor, wenn die Arbeitsleistung an einem frei wählbaren Ort außerhalb des Betriebs erbracht wird. Ist dieser Ort die Privatwohnung des Mitarbeiters, kann man auch von „Homeoffice“ sprechen. Wenn nachfolgend von „mobiler Arbeit“ gesprochen wird, ist damit auch die Arbeit aus dem „Homeoffice“ als Unterform der mobilen Arbeit erfasst.

Die Mitarbeiter ohne vertragliche Regelungen weiter mobil arbeiten zu lassen, ist nicht empfehlenswert, da die Gefahr besteht, dass der Mitarbeiter nach einiger Zeit einen „Daueranspruch“ auf mobiles Arbeiten hat und durch den Arbeitgeber einseitig nur sehr eingeschränkt in den Betrieb zurückgeholt werden kann. Empfehlenswert ist es aus Arbeitgebersicht, sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers über eine Vereinbarung auf den zusätzlichen Arbeitsort – die Privatwohnung – erweitern zu lassen. Außerdem sollten Regelungen getroffen werden, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, den Mitarbeiter mit sachlicher Begründung über das Direktionsrecht wieder (vollständig) in den Betrieb zurückzuholen.  

Daneben ist der Arbeitgeber auch bei mobiler Arbeit für Datenschutz und Datensicherheit verantwortlich, sodass auch insoweit klare Regelungen und Vorgaben getroffen werden müssen. Der Mitarbeiter muss daher genaue Vorgaben dazu erhalten, wie er sich im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit zu verhalten hat, wenn er mobil arbeitet. Auch Arbeitsschutzgesichtspunkte sind während mobiler Arbeit zu berücksichtigen. Daher besteht auch hier Handlungs- und Gestaltungsbedarf.   

Die durch mobile Arbeit gewonnene individuelle Flexibilität kann und sollte durch entsprechende flexible Vereinbarungen konkret und zeitnah ausgestaltet und abgebildet werden. Dieses Thema „einfach laufen zu lassen“ ist jedenfalls aus Arbeitgebersicht keine Option.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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