|
Die EDV ist für fast alle
Unternehmen heute von zentraler
Bedeutung. EDV-Ausfälle verursachen
jährlich Schäden in Milliardenhöhe.
Daher wird in betrieblich genutzte
Software erheblich investiert. Viele
Unternehmen benötigen individuelle
Software, entweder in Form von
angepasster Standardsoftware oder
als Individualsoftware. Hierfür
werden in der Regel IT-Projekte
aufgesetzt, deren Budget schnell
fünf- oder sechsstellig werden kann.
Viele Projekte scheitern
Die vertragsrechtlichen Aspekte
des EDV-Einsatzes werden dabei
häufig vernachlässigt. Dies kann aus
anwaltlicher Sicht nur verwundern,
denn aus der Forschung zu
IT-Projekten ist bekannt, dass sehr
viele IT-Projekte scheitern, wobei
der prozentuale Anteil je nach
Quelle unterschiedlich und mit bis
zur Hälfte aller Projekte angegeben
wird.
Wenn wir als Fachanwälte für
IT-Recht uns mit den Verträgen
beschäftigen, die in diesem Bereich
geschlossen werden, kommt man zum
Schluss, dass diese Zahlen häufig
immer noch nicht bekannt sind.
IT-Verträge sind inhaltlich
regelmäßig nur auf erfolgreiche
Projekte ausgelegt, in denen die
Vertragsklauseln angesichts der
Erreichung des gemeinsamen Ziels
meist nicht oder erst nach vielen
Jahren gebraucht werden, wenn der
Softwarepflegevertrag gekündigt
werden soll.
Gemeinsames Interesse beider
Vertragsparteien an guten
Software-Verträgen
Dabei sollten beide
Vertragsparteien eines
Software-Vertrages, also Anbieter
und Kunde, eigentlich ein
gemeinsames Interesse an einem guten
IT-Vertrag haben, denn die Erfahrung
zeigt, dass ein dem Projekt
angepasster Vertrag seinen Teil zur
Erreichung des Erfolges beitragen
kann.
Als
Fachanwälte für
Informationstechnologierecht haben
wir rechtliches und technisches Know-How,
um einer Vielzahl von sich
typischerweise stellenden Problemen
zu begegnen. Dazu gehört auch eine
gewisse Kenntnis vom
IT-Projektmanagement, dass sich auch
im IT-Vertrag wiederfinden sollte.
IT-Vertrag bildet IT-Projekt ab
Der aus anwaltlicher Sicht gute
IT-Vertrag berücksichtigt dabei
bereits die Planungs- und
Entwurfsphase, in der durch die
Erstellung von Lastenheften und
Pflichtenheften entscheidende
Weichen für die spätere
Zufriedenheit mit der Software
gestellt werden. Schon in dieser
Zeit sollten die Aufgaben der
Parteien klar definiert werden, um
späteren Streit darüber zu
vermeiden, ob der Anbieter die
Bedürfnisse nicht richtig ermittelt
hat oder der Unternehmer diese nicht
von sich aus vollständig darlegte.
Die Realisierung der benötigten
Software wird zwar vor allem in den
Händen des IT-Unternehmens liegen,
jedoch sollte der Vertrag bei allen
Beteiligten Klarheit über etwaige
Mitwirkungspflichten schaffen. In
der IT-Branche wird die Abnahme der
Software oder des gesamten
gelieferten IT-Systems regelmäßig
von Anbietern und Kunden gewünscht,
obgleich häufig aus rechtlicher
Sicht keine Abnahme mehr notwendig
wäre, sondern die bloße Übergabe
ausreichen kann. Daher ist es
besonders wichtig, die gewünschte
Abnahme und deren Folgen im Detail
zu regeln, wenn keine ergänzenden
gesetzlichen Regelungen eingreifen.
Der Rechtsanwalt wird hierzu das
konkrete Projekt in die gesetzlichen
Kategorien einordnen und
entsprechende Schlüsse ziehen, denn
gerade die häufig in Betracht
kommenden gesetzlichen Regelungen
des Kaufvertrages, Werkvertrages
oder Mietvertrages haben ganz andere
Tatsachenvorgänge im Blick als eine
IT-Leistung.
Standardmäßig greift nach
Abschluss der Erstlieferung ein als
Wartungsvertrag oder Pflegevertrag
bezeichnetes Dauerschuldverhältnis
ein, um dem Kunden die dauerhafte
Nutzbarkeit der IT zu gewährleisten.
Selbst wenn die Leistungen für die erste
Realisierung noch relativ gut
beschrieben sind, wird in Wartungs-
und Pflegeverträgen häufig nicht
klar, was eigentlich die gegenseitig
zu erbringenden Leistungen sind. Hier
können insbesondere über die vielen
Laufzeitjahre die Vorstellungen
auseinandergehen. Dem kann zur
Vermeidung von gegenseitigem Streit
der Rechtsanwalt bei der
Vertragsgestaltung begegnen.
Sonderfall: Besondere
Projektmethode, z.B. agiles
Programmieren
Selbstverständlich können wir als
Fachanwälte für IT-Recht neben dem
klassischen Projektaufbau in den
IT-Verträgen auch besondere
Vorgehensweisen berücksichtigen, die
gänzlich andere Verträge benötigen.
Beispielsweise bedarf gerade das
Vorgehensmodell des agilen
Programmierens rechtlich
interessanter Gestaltungen, um die
Risiken dieser Vorgehensweise zu
berücksichtigen.
|
Anwälte für IT-Verträge
und EDV-Projekte:

Rechtsanwalt
Elmar Kloss
Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt
Dr. Dirk Lindloff
Fachanwalt für IT-Recht
|
|