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Datenschutz ist in den
vergangenen Jahren zu einem
gesellschaftlich vielbeachteten
Thema geworden. Unternehmen können
es sich daher eigentlich nicht mehr
leisten, den Datenschutz zu
vernachlässigen. Auch in unserer
anwaltlichen Beratungspraxis nehmen wir eine
stete Zunahme von
datenschutzrelevanten Sachverhalten
im
Dezernat IT-Recht wahr.
Das allgemeine Datenschutzrecht
ist zum Einen geprägt von einem immer wieder
geänderten Gesetz, dessen Systematik
zwischenzeitlich schwierig ist. Als
Fachanwälte stellen wir zum Anderen
eine häufig äußerst strenge
Auslegung dieses Rechts durch die
Datenschutzbehörden fest, die bei
Verstößen häufig Bußgelder
aussprechen können.
Nachfolgend greifen wir ein paar
Themenbereiche exemplarisch auf.
Betrieblichen
Datenschutzbeauftragten nicht
vergessen
Besonders ärgerlich für
Unternehmen ist es, wenn mangels
anwaltlicher Beratung bereits
grundlegende formale Voraussetzungen für
datenschutzkonformes Verhalten nicht
beachtet werden. Ab
einer relativ niedrigen Zahl von
Mitarbeitern, die mit Daten umgehen,
wird bereits ein betrieblicher
Datenschutzbeauftragter benötigt.
Ähnlich dem Betriebsrat im
Arbeitsrecht wird hierfür die
Geschäftsleitung selbst nicht in
Frage kommen. Es gilt zudem
Ausbildungskriterien zu erfüllen und
dann auch noch eine formal wirksame
Bestellung zu dokumentieren.
Auftragsdatenverarbeitung bedarf
besonderer Vereinbarung
Der Anwendungsbereich von Bußgeldvorschriften ist schnell erreicht, wenn ein
Datenverarbeitungsvorgang auf einen
Dritten ausgelagert wird, ohne die
nach dem Gesetz notwendige
Vereinbarung zur
Auftragsdatenverarbeitung
abzuschließen und natürlich auch
umzusetzen. Der Fachanwalt für
IT-Recht kann hierzu die notwendigen
Vereinbarungen individuell
ausarbeiten, sofern kein eindeutiger
Fall einer Funktionsübertragung
vorliegt.
Datenschutz im Marketing
Marketingaktionen werden aus
ihrer Natur heraus möglichst
öffentlichkeitswirksam präsentiert.
Das verschärfte Bewusstsein der
Bevölkerung für
datenschutzrechtliche Themen kann
daher beispielsweise leicht das Preisausschreiben,
welches ein "positives Image"
transportieren sollte, in sein Gegenteil
verkehren. Auch bloße Adressdaten
sind im Regelfall nicht frei und für
jeden beliebigen Zweck verwendbar.
Schon bei der Planung der
Marketingaktion sollten in der
anwaltlichen Beratung die Weichen
richtig gestellt werden, um später
auch die Ziele erreichen zu können.
Als Fachanwälte können wir Sie in
diesem Bereich in der Regel
kurzfristig unterstützen, denn auch
uns ist bewusst, dass man an die
Einschaltung des Rechtsanwalts oft
erst zum Ende der Marketingplanung
denkt.
Datenschutzerklärung für
Webseite
Die Datenschützer nehmen sicherlich
erfreut zur Kenntnis, dass sich immer mehr
Webseitenbetreiber der besonderen Pflicht
zur Bereithaltung von datenschutzrechtlichen
Informationen beim Betrieb einer Webseite
erinnern und sich hier durch einen Anwalt fachkundig beraten
lassen. Vielfach ist aber weiterhin
unbekannt, dass die Datenschutzbehörden
davon ausgehen, dass selbst die Verarbeitung
von sog. IP-Adressen der Besucher, die der
Webseitenbetreiber meist keiner konkreten
Person wird zuordnen können, ein
datenschutzrelevanter Vorgang ist. Hieraus
ergibt sich die Notwendigkeit der
individuellen Anpassung der notwendigen
Datenschutzerklärung an die konkreten
Verhältnisse der Webseite, die wir in der
anwaltlichen Praxis nach den Informationen
der Techniker vornehmen. Es wäre jedenfalls nicht
sachgerecht zu glauben, die Muster-Belehrung
einer anderen Webseite würde stets ausreichen.
Die Beispiele zeigen, dass Datenschutzrecht
als Teil des
IT-Rechts
tatsächlich sehr weit ist und in
seiner Bedeutung wohl noch erheblich
unterschätzt wird. Gerne freuen
wir uns als
Fachanwälte für IT-Recht auf Ihr Thema.
Weitere Infos sind zu finden im
Interview zum Thema:
Internet und Datenschutz - was ist
zu beachten?
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