Einstellung bei Verkehrsstraftaten
Rechtsanwalt
Dr.
Ingo E. Fromm
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Risiken der Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 a
StPO bei Verkehrsstraftaten
- Pyrrhus-Sieg oder besonderer Verdienst
des Strafverteidigers ? - *
von Rechtsanwalt Dr.
Ingo Fromm, Fachanwalt für Strafrecht in Koblenz und
Florian Schmidtke, Fachanwalt für Verkehrsrecht in München
I. Einleitung
Die Einstellung des Verfahrens nach
Opportunitätsgrundsätzen gem. § 153 a StPO
hat in der Praxis im Verkehrsstrafrecht seit
jeher eine herausragende Bedeutung.[1]
Gerade im Verkehrsstrafrecht werden in der
Regel massenhaft auftretende Vergehen
begangen. Über 300.000 Verfahren im Jahr
werden auf diese Weise unter Zustimmung
aller Beteiligten verkürzt. Nach § 153 a
StPO kann die Staatsanwaltschaft mit
Zustimmung des Gerichts und des
Beschuldigten bekanntlich bei einem Vergehen
von der Erhebung der öffentlichen Anklage
absehen, wenn bestimmte Auflagen oder
Weisungen geeignet sind, das öffentliche
Interesse an der Strafverfolgung zu
beseitigen, und wenn die Schwere der Schuld
nicht entgegensteht. Hebt sich der Umfang
des Verschuldens des Täters nicht von
durchschnittlich gelagerten Fällen nach oben
hin ab und handelt es sich nicht um einen
chronischen Verkehrssünder, so bestehen
realistische Aussichten auf eine Einstellung
des Verkehrsdelikts des Täters. Aus
anwaltlicher Sicht können bei entsprechendem
Engagement für den Beschuldigten
insbesondere in Form von schriftlichen
Stellungnahmen zum Tatvorwurf und
Kontaktaufnahmen zur Staatsanwaltschaft vor
allem im Ermittlungsverfahren beachtliche
Erfolge errungen werden. Eine Einstellung
kommt auch noch in der Hauptverhandlung gem.
Abs. 2 der Vorschrift in Betracht. Die
Vorschrift des § 153 a StPO ist den
widerstrebenden Interessen zwischen
Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem in der
Tat geradezu „auf den Leib geschneidert“[2].
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren
verhältnismäßig zügig und effizient und mit
einer strafadäquaten Auflage abschließen,
ohne dabei auf eine Sanktion verzichtet zu
haben. Die Verteidigung kann eine
Anklage/Strafbefehl vermeiden und damit
einen Erfolg vorweisen. Die Gerichte werden
entlastet, indem unter Umständen eine
aufwändige Beweisaufnahme erspart bleibt und
kein Urteil ergehen muss. Ist der
Strafvorwurf nicht gänzlich von der Hand zu
weisen, so besteht in einer Einstellung die
einzige Chance, dass das Strafübel zur
Vermeidung eines Strafbefehls oder einer
Anklageschrift ausgeräumt wird. Lehrbücher
zum Strafzumessungsrecht haben diese
Entwicklung bereits umgesetzt und
unterteilen das Kapitel von bestimmten
Verkehrsstraftaten in „Strafen“ und
„Einstellung nach § 153 a StPO“,
bezeichnender Weise in umgekehrter
Reihenfolge.[3]
Das Streben nach einer Einstellung des
Verfahrens kann jedoch Tücken haben: Da mit
dem Vorwurf der Verwirklichung eines
bestimmten Tatbestandes auch zivilrechtliche
Folgefragen verbunden sind, läuft oft neben
dem Strafverfahren parallel oder
zeitversetzt ein Zivilverfahren mit
einheitlichem Verfahrensgegenstand. Bei
einer fahrlässigen Körperverletzung nimmt
die Versicherung eine Einstellung nach § 153
a StPO oft zumindest als Indiz für ein
Verschulden. Der Hauptanwendungs- und auch
Problemfall dieses Spannungsverhältnisses
erscheint in der Praxis jedoch das
unerlaubte Entfernen vom Unfallort zu sein.
Hier ist bis zu gewissen Schadenhöhen
regelmäßig eine Einstellung im
Strafverfahren zu erwirken.
Steht also z.B. der Vorwurf des
unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. §
142 StGB im Raum, hätte das Zivilgericht zu
klären, ob die Kfz-Versicherung aufgrund
einer vorsätzlichen
Aufklärungspflichtverletzung des
Versicherungsnehmers im Falle der
Verwirklichung des Straftatbestandes von
ihrer Leistung gem. §§ 7 I Abs. 2 S. 3, V
Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG frei geworden ist.
Selbst im Falle der Einstellung des
Strafverfahrens kann dieses Verfahren für
den Zivilprozess umfangreiches Aktenmaterial
liefern, welches im Zweifel dort beigezogen
wird.
Der vorliegende Beitrag soll sich mit den
Vorzügen und Risiken befassen, die eine
Einstellung des Strafverfahrens für
Folgeprozesse anderer Gerichtszweige,
insbesondere der Zivilgerichte, haben kann.
Vor dem Zivilrichter kann insbesondere ein
böses Erwachen drohen, wenn dieser aufgrund
der Zustimmung zur Einstellung des
Strafverfahrens gem. § 153 a StPO auf ein
Geständnis oder Verschulden schließt und den
Beschuldigten bzw. seine KfZ-Haftpflichtversicherung
wegen des Unfalls zu hohen
Entschädigungsansprüchen verurteilt oder in
Regress nimmt. Im Nachhinein kann sich
deshalb die Frage stellen, ob dem
Strafverteidiger hier vorgeworfen werden
kann, überhastet und unüberlegt im
Strafverfahren einen „Pyrrhus-Sieg“ errungen
zu haben, der sich auf die anschließende
Zivilrechtsstreitigkeit nachteilig auswirken
kann. In diesem Zusammenhang werden auch die
Haftungsrisiken eines Anwalts dargestellt.
Zunächst wird jedoch auf die Vorzüge des §
153 a StPO eingegangen.
II. Auswirkungen einer strafrechtlichen
Einstellung auf das Zivilverfahren
1. Die Vorteile einer Einstellung gem. §
153 a StPO
Bei Straßenverkehrsdelikten kommt die
Einstellung des Verfahrens dem Beschuldigten
doppelt entgegen: Der Beschuldigte bleibt
strafrechtlich unbescholten, es entfällt
nicht nur eine Eintragung im
Bundeszentralregister, es werden auch keine
Punkte im Verkehrszentralregister in
Flensburg eingetragen (vgl. § 28 StVG). Da
der Sachverhalt als Vergehen nicht mehr
verfolgt werden kann, scheidet auch eine
Abgabe der Angelegenheit zur Prüfung des
Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit an die
Verwaltungsbehörde aus.[4]
Nicht verhindert werden kann freilich, dass
einige Staatsanwaltschaften Einstellung gem.
§ 153 a StPO in ihre internen Listen
aufnehmen, was zur Folge haben kann, dass
sie in einem Wiederholungsfall eine
Zustimmungserklärung zur Einstellung
ablehnen.[5]
Auch im Hinblick auf bei einer
Verurteilung drohende hohe Verfahrens- und
Rechtsanwaltskosten kann eine Einstellung
oft interessant sein. Die Verfahrenskosten
trägt gem. § 467 I StPO die Staatskasse. Die
notwendigen Auslagen werden nach Absatz 5
nicht erstattet, werden aber bei
rechtsschutzversicherten Mandanten i.d.R.
von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
Im Falle einer Verurteilung wegen einer
Vorsatztat, wie z.B. dem unerlaubten
Entfernen vom Unfallort, hätte die
Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht
erstattet. Kommt das Gericht nämlich zur
Feststellung, dass der Versicherungsnehmer
die Verkehrsstraftat wissentlich und
willentlich verwirklicht hat, entfällt
rückwirkend der Versicherungsschutz.[6]
Im Falle einer zwischenzeitlichen Bezahlung
des Rechtsanwaltshonorars wäre der
Verurteilte zur Rückzahlung des Honorars
gem. § 20 Abs. 4 S. 1 ARB 75 verpflichtet.[7]
Sollte keine Rechtsschutzversicherung
vorliegen, besteht der Vorteil einer
Einstellung auch darin, dass die Kosten der
Bezahlung eines Sachverständigen erspart
bleiben, die sonst im Falle der Fortführung
des Strafverfahrens zur Prüfung der
Erfüllung des Straftatbestandes angefallen
wären und im Falle der Überführung vom
Verurteilten zu tragen sind.
2. Wechselwirkungen des § 153 a StPO mit
der zivilrechtlichen
Verkehrsunfallabwicklung
In der Zivilrechtsprechung bestehen
massive Unsicherheiten im Umgang mit einer
bereits beschlossenen Verfahrenseinstellung
nach § 153 a StPO. Laufend befassen sich
Zivilgerichte mit dem Zusammentreffen einer
Verfahrenseinstellung gem. § 153 a StPO und
zivilrechtlichen Folgeprozessen.
Interessanterweise kann man bei der Analyse
zivilgerichtlicher Entscheidungen
unterschiedliche Auffassungen diesbezüglich
feststellen, die sich grob in folgende drei
Gruppen unterteilen lassen:
a.) Teilen der Rechtsprechung reicht der
Hinweis auf eine Einstellungsverfügung nach
§ 153 a StPO als Beleg für den oben bereits
erwähnten Hauptproblemfall der Unfallflucht
aus. So hielt beispielsweise das Amtsgericht
München[8] keine eigene
Beweisaufnahme im Zivilrechtsstreit mehr für
notwendig und griff allein auf die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
zurück. Diese könne als Urkunde verwertet
werden, ohne dass es auf das Einverständnis
der Verwertung durch eine Partei ankomme.
Für das AG war es selbstverständlich, dass
„...eine Einstellung nach § 153 a StPO wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort voraus
(setzt), dass der Tatbestand vollumfänglich
erfüllt ist. ...“. Daher könne der Kläger
sich nicht – mehr - darauf berufen,
seine Schadensverursachung sei zweifelhaft
und er habe den Unfall gar nicht bemerkt.
Ein Gutachten zur Bemerkbarkeit der
Kollision sah das Gericht nicht mehr als
erforderlich an. Die „Einlassung“, dass er
nichts von einem Unfall gemerkt habe, sei
nicht nachvollziehbar. Ähnlich urteilte z.B.
das Oberlandesgericht Köln[9]:
Auch hier ging es um die Problematik, ob die
beklagte Kfz-Versicherung aufgrund einer
vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung
des Klägers aufgrund des unerlaubten
Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB von
ihrer Leistung gem. §§ 7 I Abs. 2 S. 3, V
Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG frei geworden ist.
Nach der Auffassung des OLG Köln spricht die
Zahlung der Geldbuße für die Einstellung des
Strafverfahrens gem. § 153 a StPO „dafür,
dass der Kl. selbst nicht davon ausgegangen
ist, sich korrekt verhalten zu haben.“[10]
b.) Wohl auch ein Verschulden, aber nur
ein leichtes, entnahm das OLG Hamm einer
Einstellung gem. § 153 a StPO. Schließlich
kam es damit nahezu zu einem
entgegengesetzten Ergebnis, indem es die
vorläufige Einstellung im Strafverfahren
wegen § 142 StGB letztlich zugunsten des
ehemaligen Beschuldigten wertete.[11]
Das Oberlandesgericht hatte über die Frage
der Begründetheit eines Regressanspruchs
einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu
entscheiden. Zwar sei ein Verstoß gegen §
142 StGB eine Aufklärungspflichtverletzung
gem. §§ 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB, 6
Abs. 3 VVG. Dies reiche jedoch für eine
Leistungsfreiheit nicht aus. Nach der „Relevanzrechtsprechung“
müsse die Judikative prüfen, ob sich das
Entfernen vom Unfallort nicht nur als ein
leichtes Verschulden darstelle.[12]
Letzteres sei hier anzunehmen, meint das OLG
Hamm: „Immerhin hat der Jugendrichter,
nachdem er sich einen persönlichen Eindruck
vom Bekl. verschafft hat, dem Rechnung
getragen und trotz des erheblichen
Fremdschadens das Verfahren gem. § 153 a
StPO gegen Zahlung einer Geldbuße vorläufig
eingestellt.“[13]
c.) Nach der dritten Auffassung in der
Rechtsprechung muss die Frage, ob eine
Obliegenheitsverletzung gegenüber der
Fahrzeugversicherung begangen wurde, anhand
von Beweismitteln überprüft werden, da diese
Frage „durch die Einstellungsverfügung nach
§ 153 a StPO im eingeleiteten Strafverfahren
letztendlich unentschieden geblieben ist“[14].
Auch das AG Diez[15]
führte beispielsweise erst kürzlich wieder
trotz einer Einstellung des Strafverfahrens
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
gem. § 153 a StPO im Zivilrechtsstreit eine
ausführliche und eigene Beweisaufnahme
durch. Es kam im Ergebnis nur zur
Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen § 7
I AKB, da die Beweisaufnahme –unabhängig von
der strafrechtlichen Entscheidung- das
Bemerken des Anstoßes belegen konnte.
d.) Aufgrund der stark differierenden
Rechtsprechung stellt sich also die Frage,
ob der Anwalt seinem Mandanten gar von der
Einstellung des Verkehrsdelikts aus
Opportunitätsgründen abraten und mit dem
Beschuldigten den riskanten Weg in die
strafrechtliche Hauptverhandlung gehen muss,
nur, damit er hiermit die Chancen auf einen
besseren Ausgang des Zivilprozesses wahrt
oder insbesondere auch einen Regress
vermeidet. Wäre dem so, müsste der
Strafverteidiger künftig im Hinblick auf ein
Hinwirken auf eine Einstellung gem. § 153 a
StPO äußerste Vorsicht walten lassen.
Dies kann nach Ansicht der Verfasser
jedoch nicht der Fall sein. Die
Verfahrenserledigung von Strafverfahren ist
nicht zuletzt aus dem Grunde für den
Beschuldigten von hohem Wert, da die
Unschuldsvermutung gem. Art. 6 II EMRK[16]
weiterhin gilt. In keinem Fall darf mithin
ein Gericht ohne weitere Prüfung mit Verweis
auf die Verfahrenseinstellung gem. §153 a
StPO vom Nachweis der Tat ausgehen. Die oben
dargestellte erste Auffassung ist daher wie
wohl auch die zweite abzulehnen. Das
Zivilgericht muss sich seine eigene
Überzeugung vom Sachverhalt bilden. Das
Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf
eine strafgerichtliche Entscheidung
festgestellt, dass eine weitere
Sachverhaltsaufklärung nicht aus dem Grunde
dahin stehen könne, weil der Verurteilte mit
seiner Zustimmung zur Einstellung des
Strafverfahrens gem. § 153 a StPO seine
Schuld eingeräumt habe. Damit verkenne das
Landgericht das Wesen der Einstellung des
Strafverfahrens gem. § 153 a StPO.[17]
Bekanntlich ist schon eine Bindung des
Zivilrichters an strafgerichtliche Urteile
mit der das Zivilprozessrecht beherrschenden
freien Beweiswürdigung nicht vereinbar.[18]
Der Zivilrichter muss sich seine Überzeugung
grundsätzlich selbst bilden und ist
regelmäßig auch nicht an einzelne
Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils
gebunden.[19]
Gesetzesvorhaben, die zur Beschleunigung des
Verfahrens eine Bindungswirkung
strafrechtlicher Feststellungen für den
Zivilprozess erreichen wollten, wurden –
noch – nicht umgesetzt. Durch den Entwurf
eines § 415a ZPO-JuMoG sollte
rechtskräftigen Strafurteilen volle
Beweiskraft bezüglich dort erwiesener
Tatsachen für den Zivilprozess zukommen.[20]
Die mangelnde Bindungswirkung muss
„erst-recht“ für Verfahrenseinstellungen
nach Opportunitätsgrundsätzen gelten. Wenn
selbst die rechtskräftige Feststellung der
Schuld des Angeklagten im Strafverfahren
noch nicht dazu ausreicht, dass der
Zivilrichter von der für den Verurteilten
nachteiligen Tatsache ausgeht, so muss dies
auch für Einstellungen nach
Opportunitätsgrundsätzen gelten. Die
Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 a
StPO ist keine strafrechtliche Erkenntnis.[21]
3. Anwendbarkeit und Voraussetzungen der
Vorschrift des § 153a StPO
Der differierende Umgang von
Zivilrichtern mit einer
Verfahrenseinstellung gem. § 153 a StPO
lässt sich nur so erklären, dass die
Voraussetzungen des § 153 a StPO in
Literatur und Rechtsprechung stark
umstritten sind. Es ist daher für ein
mögliches Verständnis zunächst dogmatisch
der Anwendungsbereich dieser Vorschrift zu
beleuchten:
a.) Dieser setzt zunächst voraus, dass
bestimmte Auflagen oder Weisungen geeignet
sind, das öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung zu beseitigen. Dass diese
Voraussetzung in der Praxis oftmals äußerst
lax gehandhabt wird, ist im Zusammenhang mit
der Einstellung des Strafverfahrens gegen
Dr. Helmut Kohl heftig kritisiert worden,[22]
vereinzelt war in diesem Zusammenhang gar
die Abschaffung des § 153 a StPO gefordert
worden.[23] Nach der
zumindest zweifelhaften Einstellung des - in
der Öffentlichkeit viel beachteten -
Ackermann-Prozesses ist die
Existenzberechtigung der Norm erneut in
Frage gestellt worden.[24]
In der Presse war teilweise von
„Kapitulation der Justiz vor dem großen
Geld“ und „Freikaufen“ die Rede.[25]
Auch hier war heftig kritisiert worden, dass
Auflagen und Weisungen das öffentliche
Interesse an der Strafverfolgung
zweifelsohne nicht zu beseitigen in der Lage
waren.[26] Zumindest
veranschaulichen die Beispiele der – nach
einer sicherlich breiten Meinung in der
Bevölkerung – verfehlten Anwendung der
Vorschrift, dass ein beträchtlicher
Ermessensspielraum eröffnet ist, denn das
öffentliche Interesse ist nur schwer
messbar.[27]
b.) Umstritten ist darüber hinaus, welche
Anforderungen an einen Tatverdacht zu
stellen sind.
Mit dem Argument, von der Erhebung einer
öffentlichen Klage könne nicht abgesehen
werden, wenn überhaupt nichts strafrechtlich
Relevantes vorliege, wird gemeinhin
verlangt, dass das Legalitätsprinzip nur
durchbrochen werden könne, wenn der
Beschuldigte überhaupt verdächtig sei, das
Delikt nach dem Ermittlungsergebnissen
begangen zu haben.[28]
Jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht sei
Voraussetzung der Anwendung der Norm.[29]
Unter Verweisung auf die Materialien wird
argumentiert, ohne ein entsprechendes
Ermittlungsergebnis könne § 153 a StPO nicht
angewandt werden.[30]
Dies sei schon damit zu erklären, dass
ansonsten die Höhe der Auflage, die sich
nach dem Maß der Schuld richtet, nicht
beziffert werden könne.
Teilweise wird für die
Verfahrenserledigung eine gewisse
Schuldfeststellung verlangt.[31]
Dies wird mit dem Wortlaut der Vorschrift
begründet, der verlangt, dass die Schwere
der Schuld dem Vorgehen gem. § 153 a StPO
nicht entgegen stehen darf. Die Einstellung
stützt sich jedenfalls nicht auf eine
Gewissheit über die Schuld.[32]
Der Makel einer schuldhaften
Gesetzesverletzung soll hier gerade
vermieden werden.[33]
Daher ist das Strafverfahren nicht mit einem
entsprechenden Beleg der Schuld des
Beschuldigten beendet, sondern es wurde nur
ein Verfahrenshindernis herbeigeführt.
Nach einer etwas weiteren Auffassung
reichen auch unvollständige Erkenntnisse
über den zugrundeliegenden Sachverhalt aus.[34]
Allerdings sei zu fordern, dass der Aufwand
der weiteren Tatsachenerhebung außer
Verhältnis zu einer Bestrafung stehe.[35]
Diese Auffassung hat sich in der Praxis als
die herrschende herauskristallisiert.
Kritiker[36] dieser
Auffassung geben zu bedenken, dass diese
Meinung zu einer „Ökonomisierung des
Strafverfahrens“ führen könnte. In der Tat
ist der Begriff des unfertig ermittelten
Sachverhalts dehnbar. Darf beispielsweise
ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
schon eingestellt werden, ohne dass ein
Sachverständigengutachten eingeholt wurde,
welches zur akustischen, visuellen und
taktilen Wahrnehmbarkeit des Unfalls durch
den Beschuldigten Stellung genommen hat,
wenn dieser bestreitet, den Unfall
wahrgenommen zu haben? Reichen unter
Umständen schon die Wahrnehmungen der
ermittelnden Beamten aus, die – laienhaft –
trotz möglicher Vorschäden des Fahrzeugs bei
Inaugenscheinnahme der Fahrzeuge von der
entsprechenden Herkunft des Schadens
überzeugt sind?
Klar zu weit geht eine Auffassung, die
für eine Einstellung gem. § 153 a StPO ein
Geständnis des Beschuldigten fordert.[37]
Vom Beschuldigten kann nämlich nicht
abverlangt werden, sich selbst zu belasten.
Die Meinung beruht auf einer Fehldeutung der
notwendigen Zustimmung des Beschuldigten zur
Einstellung gem. § 153 a StPO. Ferner wäre
eine Verpflichtung zum Geständnis, um in den
Genuss einer Einstellung zu kommen,
bedenklich im Hinblick auf den „nemo-tenetur-Grundsatz“.
Insoweit ist dem Landgericht Bonn
zuzustimmen, welches ausgeführt hatte, dass
eine Einstellung kein „Schuldeingeständnis“[38]
bedeute.
4. Anwaltliches Haftungsrisiko des
Verteidigers
Aus anwaltlicher Sicht kann bei der
Verfahrenseinstellung des § 153 a StPO ein
Haftungsrisiko bestehen.[39]
Nach dem bisher Dargelegten kann dies jedoch
nicht darin gesehen werden, dass das
Zivilgericht eine Zustimmung des
Beschuldigten im Rahmen des § 153 a StPO als
Schuldfeststellung oder -eingeständnis
wertet und zivilrechtlich zulasten des
Mandanten entscheidet. Hier liegt kein
Fehler des Anwalts vor. Der Verteidiger
sollte sich gleichwohl absichern, indem er
seinen Mandanten umfassend berät und
aufklärt. Hierzu gehört auch ein Hinweis auf
die fortgeltende Unschuldsvermutung und die
hiergegen oft verstoßende Praxis (vgl. 3.).
In dem Zusammenhang sollte auch ein Hinweis
darauf erfolgen, dass für den Mandanten
unter Umständen eine Zivilklage drohen kann.
Darf der Verteidiger nun selbst bei
unsicherer Beweislage eine
Verfahrenseinstellung einfädeln oder dieses
Angebot der Staatsanwaltschaft aus rein
verfahrensökonomischen Gründen annehmen?
Dies richtet sich in erster Linie nach den
Weisungen der Mandantschaft. Geht es dem
Mandanten nur darum, sich durch die
vorzeitige Einstellung die
Unannehmlichkeiten einer öffentlichen
Hauptverhandlung zu ersparen, so muss der
Verteidiger dies auch bei Chancen auf einen
Freispruch akzeptieren. Das
Bundesverfassungsgericht bezeichnete diese
Verfahrenseinstellung gegen eigene
Überzeugung als „einen Akt der
Selbstunterwerfung“[40].
Im Übrigen kann hier kein Haftungsrisiko des
Anwalts bestehen, da bei Vorliegen von
Weisungen des Mandanten die
Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts
regelmäßig ausscheidet.[41]
Selbst im Falle eines nicht sicheren,
aber durchaus realistischen späteren
Freispruchs darf der Verteidiger die
Einstellung gem. § 153 a StPO mit Blick auf
die bestehenden Rest(kosten-) risiken
(Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten)
nahe legen. Unter Umständen muss er dies
sogar: Der Rechtsanwalt ist nämlich nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung
verpflichtet, in jeder Verfahrenslage den
sichersten Weg zur Erlangung des
Verfahrensziels des Mandanten einzuschlagen.[42]
Der Bundesgerichtshof[43]
hat hierzu ausgeführt: „Er (scil: der
Rechtsanwalt) muß sein Verhalten so
einrichten, daß er Schädigungen seines
Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch
nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen
werden können, vermeidet. Er hat, wenn
mehrere Maßnahmen in Betracht kommen,
diejenige zu treffen, die die sicherste und
gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege
möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu
erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am
sichersten erreichbar ist.“ Dies bedeutet,
dass der Verteidiger im Falle einer nicht
ganz auszuschließenden Verurteilung des
Beschuldigten auch eine schmerzhafte
Geldauflage als geringeres Übel anstreben
muss. Hinzu kommt, dass dem Rechtsanwalt in
verteidigungsstrategischen Entscheidungen
ein weiter Spielraum obliegt.[44]
Die Einschätzung des Verurteilungsrisikos
ist ex ante vorzunehmen und als solche als
Ermessensentscheidung nicht voll gerichtlich
überprüfbar. Eine Zurückweisung einer
Verfahrenseinstellung muss nur im Falle
eines komplikationslosen Freispruchs
des Angeklagten erfolgen. Gerichtliche
Entscheidungen, in denen dem Beschuldigten
wegen eines strategischen Fehlers des
Verteidigers ein Schadensersatz zugesprochen
worden ist, sind nicht bekannt.
Interessanterweise hat sich allerdings
die Rechtsprechung mit Fehlern eines
Verteidigers im Zusammenhang mit
anwaltlichen Initiativen zur Einstellung von
Strafprozessen gegen Geldauflage bereits
befasst: In einem Fall hatte es der
Verteidiger versäumt, vor einer Einstellung
des Verfahrens gem. § 153 a StPO
Akteneinsicht zu nehmen. Es war nach
Einspruch gegen einen Strafbefehl noch vor
der Hauptverhandlung eine Verständigung
zwischen den Verfahrensbeteiligten
dahingehend zustande gekommen, dass das
Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage
eingestellt wurde. Bei der anschließenden
Akteneinsicht ergab sich, dass hinsichtlich
des Vorwurfs bereits Verfolgungsverjährung
eingetreten war.[45]
Dies war offenbar auch von der
Staatsanwaltschaft und dem Gericht übersehen
worden.
Fraglich ist, ob Gebrauch von der
Einstellung gemacht werden darf, wenn allein
aus rechtlichen Gründen zweifelhaft ist, ob
überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist.
Hiergegen könnte sprechen, dass vom
Rechtsanwalt verlangt werden kann, die
Strafbarkeit des Verhaltens des
Beschuldigten lückenlos zu überprüfen. Bei
fehlender Strafbarkeit ist das Verfahren
mangels hinreichenden Tatverdachts
einzustellen. Wird gleichwohl einer
Einstellung zugestimmt, so kann dies für
einen anwaltlichen Haftpflichtfall sprechen.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass
vor Amtsgerichten in der Regel kein Raum für
dogmatische Meinungsstreitigkeiten ist und
ein Fehlurteil oft erst in der
Berufungsinstanz korrigiert werden kann.
Ferner wird die Vorschrift mittlerweile in
der Praxis auch bei unklarer Gesetzeslage
angewandt.[46] Dies
hatte das Landgericht Bonn im Zusammenhang
mit der Einstellung des Strafverfahrens
gegen Dr. Helmut Kohl ebenso wie das
Bundesverfassungsgericht dargelegt.[47]
III. Zusammenfassung
1. Schlussendlich kann festgehalten
werden, dass die Verfahrenseinstellung gem.
§ 153 a StPO durchaus als anwaltlicher
Verdienst angesehen werden muss, wenn nach
Abwägung aller Risiken eine Verurteilung des
Beschuldigten ernstlich droht.
2. Die Einstellung nach § 153 a StPO darf
dem Mandanten zivilrechtlich nicht negativ
ausgelegt werden. In einem zivilrechtlichen
Regressprozess gegen den angeblichen
Unfallflüchtigen wären bei einer Einstellung
nach § 153 a StPO die entsprechenden
Voraussetzungen des § 142 StGB bzw. die
Aufklärungspflichtverletzung zu belegen und
zu beweisen.
3. Aufgrund der fehlenden Bindungswirkung
dieser Verfahrenserledigung für eigene
zivilrechtliche Ansprüche und
Regressansprüche der eigenen KfZ-Haftpflichtversicherung
begibt sich der Verteidiger nicht in ein
erhöhtes Haftungsrisiko, wenn er die
Einstellung nach § 153 a StPO einfädelt. Der
Rechtsanwalt sollte seinen Mandanten jedoch
ausführlich beraten und belehren und ihm die
in der Praxis möglichen zivilrechtlichen
Risiken aufzeigen, insbesondere auch die
hier oft zu Unrecht angenommene Indizwirkung.
4. Abgesehen von den Aufsehen erregenden
Fällen der zweifelhaften Anwendung der
Vorschrift auf Prominente ist auch in der
Praxis eine ausufernde Anwendung der
Opportunitätsgrundsätze auf Sachverhalte zu
beobachten, die in keinster Weise „durchermittelt“
sind und in denen aus
„verfahrensökonomischen Gründen“ offen
bleibt, ob das Verhalten des Beschuldigten
einer Strafnorm unterfällt und diese
tatsächlich verwirklicht ist. Die
inflationäre Anwendung des § 153 a StPO ist
vor allem damit zu erklären, dass nur so ein
Kollaps der Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte verhindert werden konnte bzw. kann.
5. Angesichts der extensiven Anwendung
der Norm, die oft über den Wortlaut hinaus
geht, darf eine Einstellung des
Strafverfahrens um so mehr keine
Indizwirkung für nachfolgende Zivilprozesse
entfalten. Versuchen der zivilgerichtlichen
Rechtsprechung, die Zustimmung des
Beschuldigten zur Einstellung in ein
Schuldanerkenntnis oder Geständnis
umzumünzen, muss daher ein Riegel
vorgeschoben werden, insbesondere aufgrund
der fortgeltenden Unschuldsmutung des Art. 6
II EMRK.
[1] Kaiser, „Tuschelverfahren“
und „Millionärsschutzparagraph?“, NStZ 1984,
343.
[2] Kaiser, NStZ
1984, 343, 347.
[3] Schäfer,
Praxis der Strafzumessung, 3. Auflage 2001,
Rn 949.
[4] Burhoff,
Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., Rn 704.
[5]
Andrejtschitsch/Walitschewski, Buechting,
RAnwHdb., 8. Aufl., Rn 114.
[6] AG Mainz, ZfS
1989, 90; AG Koblenz, ZfS 1990, 270.
[7] Bauer, in
Harbauer, Rechtsschutzversicherung,
ARB-Kommentar, 7. Aufl., § 20 ARB 75 Rn 31.
[8] Az. 132 C
26290/05 (nicht rechtskräftig).
[9] r+s 1988,
289.
[10] r+s 1988,
289, 290.
[11] OLG Hamm,
NJW-RR 2000, 172, 173.
[12] BGH, NVersZ
1999, 137.
[13] OLG Hamm,
NJW-RR 2000, 172, 173.
[14] LG Itzehoe,
NJW-RR 1988, 800.
[15] Urteil vom
09.08.2006 - 8 C 93/05, SVR 2006, 430.
[16] „Jede
Person, die einer Straftat angeklagt ist,
gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer
Schuld als unschuldig.“
[17] BVerfG,
NStZ-RR 1996, 168, 169.
[18]
Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl., § 14
EGZPO Rn. 3.
[19] BGH NJW-RR
2005, 1024 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 1995,
727, 728.
[20] hierzu:
Huber, ZRP 2003, 268, 271; Lange/Müller, ZRP
2003, 410, 411: Nach dem
Justizbeschleunigungsgesetz sollte zudem der
Entwurf eines § 286 III ZPO eine
Bindungswirkung strafgerichtlicher
Feststellungen für den Zivilprozess
feststellen. Die Vorschrift wurde jedoch
ebenso nicht eingeführt.
[21] BVerfG, NJW
1996, 3353, 3354.
[22] Hamm, NJW
2001, 1694 ff.
[23] Naucke, FAZ
v. 10.03.2001, 11.
[24] Jungholt,
in: Die Welt vom 30.11.2006.
[25] Die Welt
vom 29.11.2006.
[26] Jungholt,
in Die Welt vom 30.11.2006.
[27] Schoreit,
in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 153 a
Rn 12.
[28] Hamm, NJW
2001, 1694.
[29] BVerfG NStZ-RR,
1996, 168.
[30] Schoreit,
in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 153 a
Rn 10.
[31] Schoreit,
a.a.O. Rn 10.
[32] BVerfG,
NStZ-RR, 1996, 168, 169.
[33] BVerfG, NJW
1996, 3353, 3354.
[34] Hamm, NJW
2001, 1694.
[35] Hamm, NJW
2001, 1694.
[36] Schöch, in
AK, § 153 a StPO, Rn 12.
[37] hierzu:
Kaiser, NStZ 1984, 343, 349.
[38] NJW 2001,
1736.
[39] Hierzu:
Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht,
2. Aufl., 2003, Rn 601.
[40] NJW 1996,
3353, 3354.
[41] Krause, Die
zivilrechtliche Haftung des
Strafverteidigers, NStZ 2000, 225, 229.
[42] RGZ 151,
259, 264.
[43] NJW 1988,
486, 487.
[44] Burhoff,
Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., Rn 956.
[45] AnwBl 1986,
31, 32.
[46] LG Bonn,
NJW 2001, 1736.
[47] LG Bonn,
NJW 2001, 1736; BVerfG, NJW 1996, 3353, 3354
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2007, S.
552-555. Die
Informationen stellen eine erste Information dar, können
aber eine individuelle Beratung zu einem konkreten
Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu
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