Örtliche Zuständigkeit StVZO
Örtliche Zuständigkeit beim
Vorwurf des Anordnens bzw. Zulassens
der Inbetriebnahme von Fahrzeugen*
Einleitung
Wird ein LKW einer Spedition weit
entfernt von dem Sitz des Unternehmens durch
Ordnungsbehörden kontrolliert und wird ein
bußgeldrechtlich relevanter Verstoß
festgestellt, führt dies auch häufig zur
Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den
„Halter“ des LKW, in der Regel den
Geschäftsführer des Unternehmens. Für die
Behörde, das Gericht und den Betroffenen
stellt sich regelmäßig die Frage, welches
Gericht zuständig ist. Das Amtsgericht des
Kontrollortes oder das Amtsgericht des
Unternehmenssitzes. Abhängig vom Ergebnis
fallen nicht nur erhebliche Kosten
(Fahrtkosten, Arbeitsausfall usw.) an; es
kann auch Vor- oder Nachteile mit sich
bringen, je nachdem, ob man am „Hausgericht“
oder einem fremden Gericht verhandelt.
Allgemeine Zuständigkeitsregeln
Der Halter eines Kraftfahrzeugs verstößt
gegen §§ 31 II, 69 V Nr. 3 StVZO, wenn er
vorsätzlich oder fahrlässig die
Inbetriebnahme eines nicht den
Beschaffenheitsvorschriften entsprechenden
Fahrzeugs anordnet oder zulässt. Hierbei
bezieht sich die Inbetriebnahme nicht nur
auf das bloße ,,Inbewegungsetzen’’ des
Fahrzeugs bzw. dessen erste
Indienststellung. Erfolgsort und somit auch
Begehungsort i.S.d. § 7 I OWiG ist vielmehr
jeder Ort, an dem das Fahrzeug auf Grund der
Anordnung oder Zulassung des Halters unter
Verstoß gegen die
Beschaffenheitsvorschriften geführt wird,
weil durch die gesamte Fahrt, welche eine
Teilnahme am Verkehr darstellt, der
Bußgeldtatbestand verwirklicht wird[1].
Hieraus ergibt sich gemäß § 7 I OWiG als
möglicher Erfolgsort und damit auch
Begehungsort sowohl der Unternehmenssitz des
Halters, als auch der konkrete Kontrollort,
an dem die Ordnungswidrigkeit
ordnungsbehördlich festgestellt wurde. Die
Bestimmung des Erfolgs- und Begehungsortes
hat wiederum Auswirkungen auf die im Falle
eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid
zu bestimmende Zuständigkeit der Behörde und
des Gerichts.
Gemäß § 68 I 1 OWiG sind die
Entscheidungen über Einsprüche gegen
Bußgeldbescheide bundesgesetzlich dem
Amtsgericht zugewiesen, in dessen Bezirk die
Verwaltungsbehörde, welche den
Bußgeldbescheid erlassen hat, ihren Sitz
hat. Gemäß § 68 I, III Nr.1 OWIG kann die
jeweilige Landesregierung jedoch durch
Rechtsverordnung die Zuständigkeit des
Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach
bestimmen, in welchem Bezirk die
Ordnungswidrigkeit oder eine der
Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist.
Von dieser Möglichkeit haben die
Bundesländer Baden-Württemberg[2],
Bayern[3], Brandenburg[4],
Bremen[5], Hamburg[6],
Hessen[7],
Niedersachsen[8],
Nordrhein-Westfalen[9],
Rheinland-Pfalz[10],
Sachsen[11],
Sachsen-Anhalt[12]
sowie Schleswig-Holstein[13]
durch landesgesetzliche Regelung Gebrauch
gemacht.
In diesem Zusammenhang erwächst das
Problem, ob im Falle eines Einspruchs gegen
den Bußgeldbescheid das im Bereich des
Unternehmenssitzes, welcher den ersten von
zwei kumulativ gegebenen Begehungsorten
darstellt oder das im Bereich des
Kontrollortes, als zweitem Begehungsort,
ansässige Amtsgericht vorrangig zuständig
ist.
Rechtsprechungsstand
Gemäß eines Beschlusses des BGH vom
19.06.1986[14], in dem
über den Verstoß eines Unternehmers gegen
die Regelungen betreffend der Lenk- und
Ruhezeiten zu entscheiden war, sei der für
die rechtliche Beurteilung maßgebende Akt
die Erteilung des Fahrauftrages an den
Fahrer[15]. Diese
unternehmerische Disposition werde im
Betrieb des Halters getroffen, der Halter
verletze dort die ihn in seiner Eigenschaft
als Unternehmer treffenden Pflichten.
Lediglich der Erfolg der Pflichtverletzung
äußere sich während der Fahrt. Dies sei
jedoch für die Bestimmung des Begehungsortes
unerheblich. Begehungsort sei somit der
Unternehmenssitz. Die Zuständigkeit des
Amtsgerichtes sei im Bezirk des
Begehungsortes des maßgebenden Aktes und
somit am Unternehmenssitz anzunehmen.
Ebenso – wenn auch ohne Begründung –
entschied der BGH in einem Beschluss vom
10.09.2003[16].
Hierbei war das vorwerfbare Verhalten des
Unternehmers in der Überladung eines
Transportfahrzeuges und der Verletzung einer
diesbezüglichen Aufsichtspflicht gemäß § 130
I S.1 OWiG begründet. Hierzu führte der BGH
aus, dass bereits mit der Überladung der
Transportfahrzeuge am Unternehmenssitz der
tatbestandliche Erfolg eintrete, dies sei
unabhängig davon anzunehmen, ob dem
Unternehmer die Überladung als solche zur
Last gelegt werde oder die Verletzung einer
Aufsichtspflicht gegenüber den
Betriebsangehörigen.
Eine andere Rechtsauffassung nahm
beispielsweise das AG Kassel in seinem
Beschluss vom 28.10.2008 an[17].
Im zugrunde liegenden Sachverhalt war sowohl
ein Begehungs- und Erfolgsort in
Rheinland-Pfalz, dort am Unternehmenssitz,
als auch in Hessen, dort am Kontrollort,
gegeben. Das AG Kassel entschied sodann,
dass dadurch, dass auch ein Begehungs- und
Erfolgsort am Kontrollort in Hessen, dort im
Bezirk des Amtsgerichts Limburg, gegeben
sei, eine Zuständigkeit des Amtsgerichts
Kassel, welche lediglich im Falle eines
ausschließlich außerhalb Hessens
befindlichen Tatortes gemäß § 68 I S.1
gegeben sei, ausscheide.
Hieraus ergibt sich, dass sobald gemäß §
68 I, III OWiG i.V.m. der jeweiligen
landesrechtlichen Verordnung eine von § 68 I
OWiG abweichende Zuständigkeit aufgrund
eines Begehungs- und damit auch Erfolgsortes
am Kontrollort im Bezirk eines Amtsgerichtes
gegeben ist, diese gegenüber einer etwaig
zusätzlich am Unternehmenssitz begründeten
Zuständigkeit vorrangig sein soll.
Argumente
Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts im
Bezirk des Kontrollortes spricht zunächst
die Einheitlichkeit der Beurteilung des
Vorgangs durch dasselbe Gericht. Ein
Auseinanderfallen der Zuständigkeiten für
das Bußgeldverfahren gegen den Fahrer und
den Halter würde auf diese Weise vermieden.
Die Begründung des AG Kassel, welche sich
allein auf die Feststellung des Charakters
des Anordnens oder Zulassens der
Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch den
Halter unter Verstoß gegen § 31 II StVZO als
Dauerdelikt beschränkt, was insoweit der
ganz herrschenden Meinung entspricht[18],
vermag jedoch nicht zu überzeugen. Die
weitere Argumentation, wonach in diesem
Falle das Gericht des Kontrollortes
zumindest auch zuständig sei[19]
um sodann nur aufgrund der Tatsache, dass
damit ein potentiell zuständiges Amtsgericht
im Bundesland Hessen gegeben sei[20],
die Zuständigkeit dieses Amtsgerichts
auszusprechen, erscheint vor dem Hintergrund
des Rechts des Einzelnen auf den
gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 I GG als
letztlich willkürlich. Dies vor allem
deshalb, weil das erkennende Gericht zu
keiner Zeit auf eine etwaige vorrangige
Zuständigkeit des Gerichts des
Unternehmenssitzes eingeht, welche sich in
dem zu entscheidenden Fall in einem anderen
Bundesland, namentlich Rheinland-Pfalz,
befand.
Im diesem Falle, in dem eine
Ordnungswidrigkeit in mehreren Bezirken
begangen wurde, die unter Umständen auch in
verschiedenen Bundesländern befindlich sind,
ist nach dem Rechtsgedanken des § 13 StPO,
welcher gemäß § 46 OWiG entsprechend
anwendbar ist, zwar grundsätzlich jedes
Amtsgericht zur Entscheidung über die
zusammenhängende Ordnungswidrigkeit
zuständig.[21] Um das
Problem dieser Zuständigkeitskonkurrenz zu
lösen und für den Betroffenen hinreichende
Planungs- und Rechtssicherheit zu
gewährleisten, erscheint es indes
vorzugswürdig, der von der obersten
Rechtsprechung im Falle alternativer
Zuständigkeit vertretenen Auffassung, die
Zuweisung habe an dasjenige Gericht zu
erfolgen, in dessen Bezirk die, in Bezug auf
den Halter, im Schwerpunkt vorwerfbare
Handlung begangen wurde[22],
zu folgen. Denn nur in diesem Falle wird die
Tatsache, dass der Halter durch Anordnung
oder das Zulassen der Inbetriebnahme auf
seinem Betriebsgelände die Ursache für die
spätere Dauerordnungswidrigkeit gesetzt hat,
hinreichend gewürdigt.
Des Weiteren entspricht dieses Ergebnis
auch der der Einführung der
Dekonzentrationsmöglichkeit gemäß § 68
III OWiG zu Grunde liegenden
Gesetzesbegründung. Hiernach steht die
Dekonzentration durch Zuweisung der
Zuständigkeit an das jeweilige Amtsgericht
des Begehungs- bzw. Erfolgsortes stets unter
der Prämisse der Sachdienlichkeit[23].
Diese rechtfertigt eine Zuweisung an das
Amtsgericht des Begehungs- bzw. Erfolgsortes
gerade in dem Falle, in dem es den
Betroffenen aufgrund großer Entfernungen zu
dem ursprünglich nach § 68 I OWiG allein
zuständigen Gericht am Sitz der
Verwaltungsbehörde nicht zuzumuten ist, nur
wegen der weiten Entfernung zwischen Wohnort
und Gerichtsort auf die Anwesenheit in der
Hauptverhandlung zu verzichten[24].
Vor diesem Hintergrund dürfen bei einer
etwaig in einem anderen Bundesland
begründeten Zuständigkeit bei einer
gleichzeitigen potentiellen Zuständigkeit
des Amtsgerichts des Unternehmenssitzes
ebenfalls Sachdienlichkeitserwägungen nicht
außer Betracht bleiben. Der
Zuständigkeitskonflikt muss somit auch unter
dem Aspekt der Zumutbarkeit zu Gunsten des
Amtsgerichts des Unternehmenssitzes gelöst
werden.
Insbesondere in einem Unternehmen,
welches eine Vielzahl von Fahrzeugen
betreibt, die in der gesamten Bundesrepublik
Aufträge ausführen, ließen sich auf diese
Weise erhebliche unnötige Mehrkosten, etwa
in Form von Reisekosten aber auch
Arbeitsausfall, vermeiden.
Fazit
Sowohl für die Verteidigung, als auch für
das Gericht, stellt sich regelmäßig die
nicht oft genug aufgeworfene Frage nach der
örtlichen Zuständigkeit. Im Falle des
Vorwurfs „Anordnen bzw. Zulassen der
Inbetriebnahme von Fahrzeugen“ kann
diese Frage nunmehr dahingehend beantwortet
werden, dass der Gerichtsstand dort
anzunehmen ist, wo das Unternehmen seinen
Sitz hat und der maßgebliche Akt bzw. das
maßgebliche Unterlassen stattfand. Die
Verteidigung hat die Rüge der fehlenden
örtlichen Zuständigkeit diesbezüglich
spätestens bis zum Beginn der
Hauptverhandlung zu erheben.
Zusammenfassung
Im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit gemäß
§§ 31 II, 69 V Nr. 3 StVZO ergibt sich
regelmäßig das Problem kumulativer
Gerichtszuständigkeit.
Zur Lösung des Problems wurde von der
bisherigen Rechtsprechung mit
unterschiedlicher Begründung sowohl eine
vorrangige Zuständigkeit des Amtsgerichts am
Unternehmenssitz des Halters als auch eine
vorrangige Zuständigkeit des Amtsgerichts am
Ort der Feststellung der Ordnungswidrigkeit,
mithin am Kontrollort, angenommen.
Zur Vermeidung einer willkürlichen
Entscheidung ist der Rechtsprechung des BGH,
welche zu Gunsten einer vorrangigen
Zuständigkeit am Unternehmenssitz optiert,
zu folgen.
Allein dieses Ergebnis entspricht der
Gesetzesbegründung zu § 68 III OWiG und
garantiert für den Betroffenen hinreichende
Planungs- und Rechtssicherheit.
[1] BGHSt 25,
338/343; Bay OLG, VRS 60, 155.
[2] § 28 Nr. 1
der Verordnung des Justizministeriums über
gerichtliche Zuständigkeiten vom 20.
November 1998.
[3] § 44 Nr. 1
S.1 der Verordnung über gerichtliche
Zuständigkeiten im Bereich des
Staatsministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz (Gerichtliche
Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu) vom
16. November 2004.
[4] § 4 II der
Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten
und Zuständigkeitskonzentrationen
(Gerichtszuständigkeits-Verordnung –
GerZustV) vom 03. November 1993.
[5] § 1 der
Verordnung über die Zuständigkeit der
Amtsgerichte nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten vom 17. Dezember 1968.
[6] § 1 der
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit
der Amtsgerichte in Bußgeldsachen auf dem
Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 17.
Dezember 1968.
[7] § 1 I Nr. 2
der Verordnung zur Bestimmung der
örtlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte im
Bußgeldverfahren vom 11 September 1996.
[8] § 5 der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
in der Gerichtsbarkeit und der
Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 22.
Januar 1998.
[9] § 7 lit a)
der Verordnung über die Zuständigkeit der
Amtsgerichte in Strafsachen gegen
Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in
Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen
vom 04. März 2008.
[10] § 4 der
Landesverordnung über die gerichtliche
Zuständigkeit in Strafsachen und
Bußgeldverfahren vom 19. November 1985.
[11] § 3 II der
Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums der Justiz über
gerichtliche Zuständigkeiten und
Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen
(Justizzuständigkeitsverordnung – JuZustVO)
vom 06. Mai 1999.
[12] § 1 Nr. 2
der Verordnung über die gerichtliche
Zuständigkeit bei Einsprüchen gegen
Bußgeldbescheide auf dem Gebiet des
Straßenverkehrsrechts vom 10. Mai 2002.
[13] § 1 der
Landesverordnung über die Zuständigkeit der
Amtsgerichte in Bußgeldverfahren wegen
Ordnungswidrigkeiten nach dem
Straßenverkehrsgesetz vom 18. Oktober 1994.
[14] BGH, NJW
1987, 1152.
[15] so auch KG
Berlin, VRS 67, 473.
[16] BGH, wistra
2003, 465; BGH, NStZ 2004, 699-700.
[17] AG Kassel,
SVR 2008, 474.
[18]
Göhler/Gürtler OWiG, 15. Auflage 2009, § 7
Rdnr. 4; Hentschel/König/Dauer
Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009,
StVZO, § 31 Rdnr. 18.
[19] AG Kassel,
SVR 2008, 475.
[20] AG Kassel,
SVR 2008, 475.
[21]
Göhler/Seitz OWiG, 15. Auflage 2009, § 68
Rdnr. 19.
[22] BGH, NJW
1987, 1152.
[23]
Göhler/Seitz OWiG, 15. Auflage 2009, § 68
Rdnr. 18.
[24]
Göhler/Seitz OWiG, 15. Auflage 2009, § 68
Rdnr. 18.
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