Nachträgliche Schließung der Ahndbarkeitslücke im
Fahrpersonalgesetz?
- Gesetzgeber erklärt durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
in § 8 Abs. 3 FPersG das
Meistbegünstigungsklausel des § 4 Abs. 3 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) für
unanwendbar *
von Rechtsanwalt
Dr.
Ingo Fromm, Fachanwalt für Strafrecht in Koblenz
Der deutsche Gesetzgeber hatte das Gesetz über das
Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen
(Fahrpersonalgesetz, FPersG) in § 8 nicht rechtzeitig an die
seit dem 11. April 2007 in Kraft getretene neue EG
Verordnung Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr angepasst. Die
Bußgeldvorschriften des § 8 Fahrpersonalgesetz verwies
nämlich seinerzeit auf eine veraltete, bereits am 10.04.07
außer Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.[1]
Dieses gesetzgeberische Versäumnis hatte zahlreiche
Freisprüche zur Folge, da es sich um eine Fehlverweisung
handelte und nicht angenommen werden konnte, dass das FPersG
i.V.m. der alten Verordnung weiter gelten soll, obwohl die
neue Verordnung bereits in Kraft getreten ist.[2]
Jedenfalls vom 10.04.07 bis 14.07.07 bestand eine
Strafbarkeitslücke.[3]
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich das
Fahrpersonalgesetz am 06.07.07 (BGBl. I,
1270) geändert und die in Bezug genommenen
Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr.
3820/85 durch die Verordnung Nr. 561/2006
ersetzt. Das Änderungsgesetz ist am 13.07.07
verkündet worden und einen Tag später in
Kraft getreten. Wer seitdem gegen
Tageshöchstlenkzeiten und
Tagesmindestruhezeiten verstößt, muss also
wieder mit erheblichen bußgeldrechtlichen
Konsequenzen rechnen. Damit aber nicht
genug: Der Gesetzgeber hat durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
in § 8 Abs. 3 FPersG auch Verstöße bedacht,
die bis zum 10. April 2007 unter Geltung der
alten Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen
wurden. So hat der Gesetzgeber die so
genannte Meistbegünstigungsklausel des § 4
Abs. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes
(OWiG) für nicht anwendbar erklärt. Hier
heißt es: „Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8
des Fahrpersonalgesetzes, die bis zum
10. April 2007 unter Geltung der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden, werden
abweichend von § 4
Abs. 3
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach
den zum Zeitpunkt der Tat geltenden
Bestimmungen geahndet.“ Ohne die zuletzt
genannte Vorschrift wäre es auch künftig zu
glatten Freisprüchen bei Verstöße gegen
Tageshöchstlenkzeiten und
Tagesmindestruhezeiten, die noch zur Zeit
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen
wurden, gekommen. § 4 Abs. 3 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) hat ein
Rückwirkungsgebot für das mildere Gesetz zum
Inhalt. Es kommt dem Betroffenen im
Bußgeldverfahren nämlich grundsätzlich
zugute, wenn der Gesetzgeber nach seiner Tat
eine leichtere Strafe vorsieht. War die Tat
in der Zeit zwischen Begehung und
gerichtlicher Entscheidung einmal nicht mit
Geldbuße bedroht, so ist diese
Zwischenregelung als mildestes Gesetz
anzuwenden und eine Ahndung ausgeschlossen.
Wenn der Gesetzgeber dieses Prinzip
nunmehr außer Kraft setzt, greift er in das
Vertrauensschutzprinzip ein, da der
Gesetzgeber trotz der zum Freispruch
führenden Ahndungslücke zu einer strengeren
Beurteilung zurückfindet.[4]
Dem Betroffenen würde eine günstige
Gestaltung der Rechtslage nachträglich
wieder entzogen. Trotz dieser Bedenken ist
die höchstrichterliche Rechtsprechung (OLG
Stuttgart, Urteil vom 06.11.98, 1 Ss 437/98)
in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem der
Gesetzgeber im Bundesnaturschutzgesetz vom
30.04.1998 (BGBl. I S. 823) eine
Fehlverweisung auf eine EWG-Verordnung
vorgenommen hatte und später die
Parallelvorschrift aus dem Strafgesetzbuch
(§ 2 III) für nicht anwendbar erklärte[5],
zu diesem Ergebnis gekommen, dass das
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot
nach Art. 103 II GG nicht verletzt sei. Die
Vorschriften über die Meistbegünstigung
seien disponibel.[6]
Folgt man dieser Entscheidung, so wären nach
aktueller Rechtslage Verstöße gegen
Tageshöchstlenkzeiten und
Tagesmindestruhezeiten, die vor April 2007
begangen wurden, wieder ahndbar. Die
Entscheidung ist jedoch bis zuletzt stark
umstritten geblieben,[7]
zumal sie zusätzlich auch gegen den
verfassungsrechtlich garantierten Verstoß
der willkürlichen Ungleichbehandlung (Art. 3
I GG) verstoßen würde. Rechtshängige und
rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
würden nämlich willkürlich ungleich
behandelt. Zur Erinnerung: Die
Rechtsprechung hatte die Betroffenen
freizusprechen, wenn ihr Gerichtstermin
wegen Verstößen gegen Tageshöchstlenkzeiten
und Tagesmindestruhezeiten vor dem 14.07.07,
dem Tage des Inkrafttretens des neuen
Fahrpersonalgesetzes, stattfand. Hier galt
die Meistbegünstigungsklausel des § 4 Abs. 3
OWiG noch. Ist aber eine Terminierung der
Hauptverhandlung aus organisatorischen
Gründen erst danach möglich, so müsste der
Betroffene nach der Gesetzesänderung mit
einer Bestrafung rechnen. Die praktische
Konsequenz des neuen Fahrpersonalgesetzes
würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass
ein Betroffener, der aufgrund der
Geschäftslage des Amtsgerichts erst Ende des
Jahres seinen Gerichtstermin hat, ein
Bußgeld zu befürchten hätte, während sich
der Betroffene, der vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes zu Gericht musste, über einen
Freispruch freuen könnte. Dies ist aber
evident willkürlich. Eine derart disparate
Rechtsanwendung wäre unter Berücksichtigung
der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken
nicht mehr verständlich, so dass sich daher
der Schluss aufdrängt, dass sie auf
sachfremden Erwägungen beruht.[8]
Es darf nicht allein von der Geschäftslage
der Gerichte davon abhängen, ob es vor
deutschen Gerichten zu Bestrafungen oder
Freisprüchen kommt. Die Erwägung,
gesetzgeberische Versäumnisse zu heilen, ist
auch nicht als sachlicher Grund für
unterschiedliche Regelungen anerkannt.
Gleichwohl besteht das Bundesamt für
Güterverkehr in innerdienstlichen Weisungen
offenbar auf einer Ahndung zurückliegender
Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz.
Einige Amtsgerichte sind bereits einen
eleganten mittleren Weg gegangen und stellen
derartige Bußgeldverfahren regelmäßig aus
Gründen der Opportunität gem. § 47 II OWiG
ein, da sie eine Ahndung nicht für geboten
halten. Dies ist bei Geldbußen bis zu
einhundert Euro ohne Zustimmung der
Staatsanwaltschaft möglich, wenn diese
erklärt hat, sie nehme an der
Hauptverhandlung nicht teil. Letztlich steht
fest, dass die Frage Ahnbarkeit von
Verstößen gegen Tageshöchstlenkzeiten und
Tagesmindestruhezeiten weiterhin, auch nach
der partiellen Schließung der Gesetzeslücke
im deutschen Fahrpersonalgesetz, hoch
brisant bleibt und voraussichtlich die
höchstrichterliche Rechtsprechung befassen
wird.
[1] Fromm,
Gesetzeslücke im deutschen
Fahrpersonalgesetz führt zur
Sanktionslosigkeit von Verstößen gegen
Tageshöchstlenkzeiten und
Tagesmindestruhezeiten, TranspR 6-2007, S.
225 f.
[2] TranspR 6-2007,
S. 267 f.
[3] Beschluss des
OLG Koblenz vom 11.05.2007- 1 Ss 113/07, NJW
32/2007, S. 2344; zfs 8/2007, S. 471 f.
[4] Rogall, in
Karlsruher Kommentar zum OWiG,§ 4 Rn 20; a.A.
Bode, zfs 2007, S. 472
[5] § 30a BNatSchG
a.F.
[6] NStR-RR 1999, S.
379. Zur Geltung des verfassungsrechtlichen
Rückwirkungsverbotes bei Lenkzeiten vgl.
BVerfG, Beschluss vom 29-11-1989 - 2 BvR
1491, 1492/87, NJW 1990, 1103.
[7] Rogall, in
Karlsruher Kommentar zum OWiG,§ 4 Rn 20.
[8] BVerfGE 74,
102 (127)
= NJW 1988,
45 m. w. Nachw.
* Die
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