Das Unternehmensinsolvenzrecht beinhaltet die Krise und Insolvenz eines Unternehmens bzw. eines oder mehrerer Unternehmensträger, die nicht als Verbraucher im Sinne des § 304 Abs. 1 InsO gelten.
Bezogen auf die am häufigsten in Deutschland vorkommende juristische Person der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Beratung in der Krise sowohl für die Gesellschaft selbst, aber auch für deren Gesellschafter und insbesondere für deren Geschäftsführung erforderlich. So kann sich der Geschäftsführer einer GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung nicht nur in eine persönliche Haftung begeben, sondern auch strafrechtsrelevant verhalten. Dies kann bis zu einem Berufsverbot führen.
Wir beraten alle Beteiligten in Bezug auf:
Außerdem ist für Gläubiger einer GmbH in Krisennähe häufig sinnvoll, sich kompetent insolvenzrechtlich beraten zu lassen, um finanzielle Schäden ist vermeiden, bereits eingetretene finanzielle Schäden nicht zu vertiefen oder möglicherweise zumindest teilweise auszugleichen.
Wir beraten Gläubiger bei: