Rechtsanwalt Karl Heuser, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 03.09.2024

Verpflichtung für den öffentlichen Auftraggeber

§ 6 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG)



von
Karl Heuser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vergaberecht

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Ab dem 01.06.2022 müssen öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB in Vergabeverfahren ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro netto vor jeder Erteilung des Zuschlags an den ausgewählten Bieter stets bei der Registerbehörde (Bundeskartellamt) abfragen, ob Eintragungen zu diesem Bieter vorliegen. Gemäß § 6 Abs.2 WRegG dürfen öffentliche Auftraggeber bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs derartige Informationen auch dann einholen, wenn der Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der Schwelle von 30.000 Euro liegt. Zudem ist es auch Bietern erlaubt, ab dem 01.06.2022 Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters zu verlangen. Für sogenannte Sektorenauftraggeber (Wasserversorgung, Stromversorgung, Versorgung mit Gas und Wärme, Verkehrsleistungen etc.) und Konzessionsgeber gilt diese Verpflichtung erst ab Erreichen der maßgeblichen Schwellenwerte für EU-weite Vergaben.

 

Was ist das bundesweite Wettbewerbsregister? 

Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen über Unternehmen hinsichtlich begangener Wirtschaftsdelikte und Straftaten zur Verfügung. Mit diesen Informationen kann geprüft werden, ob das betreffende Unternehmen im Fall des Vorliegens einer Eintragung aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss oder kann. Damit werden Auftraggeber künftig durch eine Abfrage beim Wettbewerbsregister das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB zuverlässiger prüfen können. 

 

Wo und von wem wird das das bundesweite Wettbewerbsregister geführt? 

Das Wettbewerbsregister ist kein öffentlich zugängliches Register. Es wird ausschließlich beim Bundeskartellamt geführt. 

Was müssen öffentliche Auftraggeber beachten?  

Damit überhaupt eine konkrete Abfrage beim Wettbewerbsregister in einem Vergabeverfahren vorgenommen werden kann, muss sich der öffentliche Auftraggeber bei der Registerbehörde registrieren und intern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür schaffen. Nur der öffentliche Auftraggeber kann einen Registrierungsantrag stellen und benennt dabei bis zu drei seiner Bediensteten als sogenannte Identitätsadministratoren. Die Registrierung der Vergabestelle, also zum Beispiel beauftragter Rechtsanwälte ist nicht möglich.

 

Wie können sich öffentliche Auftraggeber anmelden? 

Das Bundeskartellamt hat auf der Internetseite (www.wettbewerbsregister.de) umfassende Informationen und Leitfäden zum Thema Registrierung bereitgestellt. Dort können öffentliche Auftraggeber auch die Formulare abrufen, die zur Registrierung zu verwenden sind.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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